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Vom 4. August 2014 Fundstelle: GMBl 2014, S. 1026 Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Bangui (Zentralafrikanische Republik) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Juni 2014 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von 18 Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest. Berlin, den 4. August 2014 D2-30106/1#2 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Fietz