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Vom 17. Oktober 2017 Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 51, S. 926 Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Al-Azraq (Jordanien) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. September 2017 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von neun Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest. Bundesministerium des Innern Im Auftrag Hollah