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Vom 3. Juli 2014 Fundstelle: GMBl 2014, S. 966
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Kahramanmaras (Türkei) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. März 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Koulikoro (Mali) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Mogadischu (Somalia) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2014 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 29. November 2006 (GMBl 2006, S. 1239) tritt hiermit außer Kraft. Bundesministerium des Innern Im AuftragFietz