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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung:Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitungradioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen Vom 28. August 2012 Text der Vorschrift Anlage: Volltext der Vorschrift