ZWVwV-BV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 5 des Wehrsoldgesetzes
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A-1457/2 Zentrale Dienstvorschrift Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 5 des Wehrsoldgesetzes Nach § 10 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird zu § 5 des Wehrsoldgesetzes folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Umfang der bereitgestellten Bekleidung und Ausrüstung
Der Umfang der den Soldatinnen und Soldaten (Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften), die Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz erhalten, zum unentgeltlichen Gebrauch zu gewährenden Dienstbekleidung und Ausrüstung wird durch den dienstlichen Bedarf nach Maßgabe des Ausstattungssolls und durch die Bestandslage bestimmt. Ein nach Art und Zahl bestimmter Ausstattungsanspruch besteht daher nicht. An den bereitgestellten Stücken erwerben die Soldatinnen bzw. Soldaten kein Eigentum, es sei denn, dass für einzelne Artikel ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.
Tragen von Zivilkleidung im Dienst
Das Tragen von Zivilkleidung im Dienst kann aus dienstlichen Gründen angeordnet werden; Zivilkleidung wird von Amts wegen nicht bereitgestellt. Soldatinnen bzw. Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung von 1,20 Euro täglich. Die Entschädigung wird halbmonatlich nachträglich gezahlt. Durch besonderen Erlass wird bestimmt, wer das Tragen von Zivilkleidung im Dienst anordnet1.
Anlagen
Änderungsjournal