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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes A-1455/2 Änderungsschwerpunkt zur Vorversion Die Änderungen sind erforderlich zur Anpassung an die Änderungen des § 69 BBesG und um die Höhe der Bekleidungszuschüsse für Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider der Preisentwicklung anzupassen. Neben weiteren redaktionellen Änderungen wurden darüber hinaus Links zu den entsprechenden Formularen eingefügt.. Inhaltsverzeichnis Nach § 69 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Absätze 1 bis 5 BBesG erlassen: 101. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit haben Anspruch auf den Sachbezug Dienstkleidung nach § 69 Absätze 1 bis 5 BBesG, solange sie Anspruch auf Besoldung haben. Der Umfang der den Soldatinnen bzw. Soldaten (Offizierinnen und Offizieren, Unteroffizieren und Unteroffizierinnen sowie Mannschaften) zum unentgeltlichen Gebrauch zu gewährenden Dienstkleidung und Ausrüstung wird durch den dienstlichen Bedarf nach Maßgabe des Ausstattungssolls und durch die Bestandslage bestimmt. Ein nach Art und Zahl bestimmter Ausstattungsanspruch besteht daher nicht. An den bereitgestellten Stücken erwerben Soldatinnen und Soldaten kein Eigentum, es sei denn, dass für einzelne Artikel ausdrücklich eine abweichende Entscheidung getroffen ist. 102. Aus dienstlichen Gründen kann das Tragen von eigener Zivilkleidung im Dienst angeordnet werden. Zivilkleidung wird von Amts wegen nicht bereitgestellt. Einzelheiten dazu werden gesondert geregelt1. 103. Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie Mannschaften, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten gemäß § 69 Absatz 5 Satz 1 BBesG für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung von 1,20 Euro (€) täglich. Die Entschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt. Offizierinnen und Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach § 69 Absatz 2 Satz 2 BBesG erhalten, da die Abnutzung der Zivilkleidung mit der Zahlung der Abnutzungsentschädigung nach § 69 Absatz 2 Satz 2 BBesG bereits abgegolten ist. 201. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) kann bestimmen, dass Offizierinnen und Offiziere (Berufsoffiziere und Berufsoffizierinnen sowie Offiziere und Offizierinnen auf Zeit), deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zur Offizierin bzw. zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt (§ 69 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBesG – „Selbsteinkleiderinnen bzw. Selbsteinkleider“). 202. Der Umfang der selbst zu beschaffenden Artikel richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf, der vom BMVg bestimmt wird. Die von den Selbsteinkleiderinnen und Selbsteinkleidern zu beschaffende Dienstkleidung wird in einer „Zusammenstellung aller Artikel die Offizierinnen und Offiziere als Selbsteinkleiderinnen oder Selbsteinkleider selbst zu beschaffen haben“ festgelegt und in der A1-1000/0-7000 VS-NfD bekannt gegeben. 203. Die Selbsteinkleiderinnen und Selbsteinkleider haben die Beschaffung der vorzuhaltenden Artikel innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Ernennung nachzuweisen. Die selbstbeschafften Artikel sind Eigentum der Offizierin bzw. des Offiziers. Die der Offizierin oder dem Offizier bisher aus Dienstbeständen bereitgestellten Stücke der selbst zu beschaffenden Dienstkleidung und persönlichen Ausrüstung hat diese bzw. dieser innerhalb von 6 Monaten zurückzugeben oder käuflich zu erwerben2. Bei Nichtbeachtung wird für die unberechtigte Nutzung eine Gebühr erhoben3. 204. Die Offizierinnen und Offiziere sind verpflichtet, die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung in einem für den Dienst voll brauchbaren Zustand zu erhalten und entsprechend zu ergänzen. 205. Die Verpflichtung nach Nr. 204 endet bei Beendigung des Dienstverhältnisses. 206. Der Bekleidungszuschuss für die nach den Nrn. 201 und 202 selbst zu beschaffende Dienstkleidung beträgt: 207. Bei einer erneuten Ernennung zur Berufsoffizierin oder Offizierin auf Zeit bzw. zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit kann der Bekleidungszuschuss nach Nr. 206 Buchstabe a) erneut gewährt werden (Wiedereinsteller/Seiteneinsteiger). 208. Als Übertritt im Sinne der Nr. 206 Buchstabe b) gilt auch die Kommandierung oder Versetzung einer Offizierin bzw. eines Offiziers der Gebirgstruppe, wenn dabei der Befehl erteilt wurde, Dienstkleidung einer anderen Truppengattung des Heeres zu tragen. 209. Der Bekleidungszuschuss nach Nr. 206 Buchstabe a) wird bei der Ernennung zur Berufsoffizierin oder Offizierin auf Zeit bzw. zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit, der Bekleidungszuschuss nach Nr. 206 Buchstabe b) oder c) mit Wirksamwerden der entsprechenden Personalverfügung gewährt. 210. Der Bekleidungszuschuss wird auf ein individuelles Konto der Offizierin bzw. des Offiziers bei der zuständigen Kleiderkasse für die Bundeswehr (KKBw) gezahlt. 211. Die Entschädigung für die besondere Abnutzung der nach Nr. 201 zu beschaffenden Dienstkleidung beträgt monatlich für Offizierinnen und Offiziere 212. Sie wird von Beginn des Monats an gewährt, in welchem die Selbsteinkleiderin bzw. der Selbsteinkleider die Beschaffung der vorzuhaltenden Bekleidungsartikel nachgewiesen hat (siehe Nr. 203). 213. Die Entschädigung wird monatlich im Voraus auf ein individuelles Konto der Offizierin bzw. des Offiziers bei der zuständigen Kleiderkasse der Bw gezahlt. 214. Ist die Entschädigung nur für einen Teil des Monats zu zahlen, wird nur der Teil der Entschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 215. Die Entschädigung entfällt mit dem Fortfall des Anspruchs auf Besoldung. 301. Nicht den Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere angehörende Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens 8 Jahren, die noch mindestens 4 Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag an Stelle der sonst insoweit unentgeltlich bereitgestellten Dienstkleidung einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform (§ 69 Absatz 3 BBesG – „Teilselbsteinkleiderinnen bzw. Teilselbsteinkleider“). An der mit dem Zuschuss erworbenen Ausgehuniform erwerben die Soldatinnen und Soldaten der Unteroffizier- und Mannschaftslaufbahnen kein Eigentum. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. 302. Der Zuschuss beträgt für 303. Der Zuschuss beträgt für Mannschaftsdienstgrade 304. Wird eine Unteroffizierin oder ein Unteroffizier, die bzw. der den Zuschuss erhalten hat, zur Offizierin oder zum Offizier ernannt und hat damit Anspruch auf den Bekleidungszuschuss nach Nr. 206, ist dieser Bekleidungszuschuss um den nach Nr. 302 gewährten Betrag zu kürzen. Der Kürzungsbetrag vermindert sich jedoch um ein Sechzigstel des nach Nr. 302 gewährten Betrages für jeden vollen Monat zwischen der Auszahlung des Zuschusses für die Beschaffung der Ausgehuniform und dem Tag der Ernennung zur Berufsoffizierin oder Offizierin auf Zeit bzw. zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit. Die mit dem Zuschuss nach den Nrn. 301-303 erworbene Ausgehuniform geht dann ins Eigentum der Offizierin bzw. des Offiziers über. 305. Bei Wechsel der Teilstreitkraft kann der Zuschuss auf Antrag erneut in voller Höhe gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Soldatin bzw. der Soldat noch mindestens 4 Jahre im Dienst verbleibt und die von ihr oder ihm mit dem bereits gewährten Zuschuss beschaffte Ausgehuniform an die für den Standort zuständige Servicestation der Bundeswehr Bekleidungsmanagement GmbH5 (BwBM) abgegeben wird. 306. Der Zuschuss wird auf ein individuelles Konto der Teilselbsteinkleiderin bzw. des Teilselbsteinkleiders bei der zuständigen KKBw gezahlt. 307. Den Unteroffizieren und Unteroffizierinnen sowie Mannschaftsdienstgraden werden bei Zahlung des Zuschusses folgende Bekleidungsstücke (Ausgehuniform), die sie selbst zu beschaffen und instand zu halten haben, nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt: 401. Während einer Eignungsübung nach § 87 des Soldatengesetzes (SG) wird den Bewerberinnen und Bewerbern die gesamte Dienstkleidung und Ausrüstung unentgeltlich nach Maßgabe der Nr. 101 bereitgestellt. Ein Anspruch auf den Bekleidungszuschuss und die monatliche Abnutzungsentschädigung für Offizierinnen und Offiziere (Abschnitt 2) oder den Zuschuss für Mannschaften oder Unteroffizierinnen und Unteroffiziere (Abschnitt 3) besteht während der Eignungsübung nicht. 501. Die Höhe der in dieser Regelung festgelegten Bekleidungszuschüsse und Abnutzungsentschädigungen wird alle drei Jahre oder aus besonderem Anlass überprüft und bei Bedarf angepasst. 601. Guthaben, das bei Ende der Dienstzeit auf dem individuellen, bei der zuständigen KKBw verwalteten Konto ausgewiesen ist, wird nur noch gegen Nachweis der Verwendung für die in dieser Regelung genannten Zwecke an die Soldatin bzw. den Soldaten ausgezahlt. Eventuelle Restbeträge werden dem Bundeshaushalt wieder zugeführt. 701. Im Spannungs- und Verteidigungsfall haben die in den Nrn. 201 und 301 Genannten nach Auslösung der entsprechenden Alarmmaßnahme die Friedenszusatzausstattung „Bekleidung und persönliche Ausrüstung“ abzulegen. Deshalb entfällt von diesem Zeitpunkt an der Anspruch auf Soldatinnen und Soldaten, die dann weiterhin Friedenszusatzausstattung tragen müssen, werden aus Dienstbeständen versorgt. 801. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift nebst den erforderlichen Formularen erlässt das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr mit der A1-1000/0-7000 VS-NfD. Alle hier gegenständlichen bekleidungsrelevanten Formulare sind in der Formulardatenbank der Bundeswehr hinterlegt und unter dem Reiter „Formulare“ verlinkt.
Allgemeines
Zivilkleidung
Ansprüche der Offizierinnen und Offiziere nach § 69 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz
Umfang und Auszahlung des Bekleidungszuschusses für Offizierinnen und Offiziere als Selbsteinkleiderinnen oder Selbsteinkleider
Umfang und Auszahlung der Abnutzungsentschädigung für Offizierinnen und Offiziere als Selbsteinkleiderinnen oder Selbsteinkleider
Regelungen für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie Mannschaften als Teilselbsteinkleiderinnen und Teilselbsteinkleider
Eignungsübung
Überprüfung der Bekleidungszuschüsse und Abnutzungsentschädigungen
Zweckbindung
Wegfall des Anspruchs im Spannungs- und Verteidigungsfall
Durchführungsbestimmungen und Formulare
Anlagen
Bezugsjournal
Änderungsjournal
Allgemeines
Zivilkleidung
Ansprüche der Offizierinnen und Offiziere nach § 69 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz
Umfang und Auszahlung des Bekleidungszuschusses für Offizierinnen und Offiziere als Selbsteinkleiderinnen oder Selbsteinkleider
bei der Ernennung zur Berufsoffizierin oder Offizierin auf Zeit bzw. zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit
bei einem späteren dienstlich notwendigen Übertritt des Offiziers bzw. der Offizierin
Bei einer späteren – innerhalb von drei Jahren nach dem Übertritt nach Buchstabe b) – dienstlich notwendigen Rückversetzung werden jeweils pauschal 25 vom Hundert der unter Buchstabe b) aufgeführten Beträge als Zuschuss gezahlt. Bei einer dienstlich notwendigen Rückversetzung zu einem späteren Zeitpunkt ist nach Buchstabe b) zu verfahren.
Umfang und Auszahlung der Abnutzungsentschädigung für Offizierinnen und Offiziere als Selbsteinkleiderinnen oder Selbsteinkleider
Gemäß Auflistung der Dienststellen, Verbände, Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Heeres oder des Zentralen Sanitätsdienstes, bei denen die Gebirgsjägeruniform getragen wird; A1-1000/0-7000 VS-NfD, Anlage 8.3 Nr. 54.
Regelungen für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie Mannschaften als Teilselbsteinkleiderinnen und Teilselbsteinkleider
Eignungsübung
Überprüfung der Bekleidungszuschüsse und Abnutzungsentschädigungen
Zweckbindung
Wegfall des Anspruchs im Spannungs- und Verteidigungsfall
den Bekleidungszuschuss und die monatliche Abnutzungsentschädigung für Offiziere und Offizierinnen sowie
den Zuschuss für Unteroffiziere und Unteroffizierinnen sowie Mannschaften.
Durchführungsbestimmungen und Formulare
Bw-2216 „Bekleidung: Forderungsnachweis für die Zahlungen des Bekleidungszuschusses an weibliche Berufsoffiziere und Offiziere auf Zeit“,
Bw-2275 „Bekleidung: Antrag auf Zahlung e. Zuschusses zur Beschaffung der Ausgehuniform“,
Bw-2277 „Bekleidung: Forderungsnachweis für die Zahlung des Bekleidungszuschusses an männliche Berufsoffiziere und offiziere auf Zeit“,
Bw-2278 „Bekleidung: Berechnung des Wertes der aus Dienstbeständen erworbenen Bekleidungsstücke“,
Bw-2502 „Bekleidung: Bestätigung über den vollständigen Erwerb der von einer Selbsteinkleiderin/ einem Selbsteinkleider nach Ausstattungssoll zu beschaffenden Bekleidungsartikel nach Maßgabe der Ziffer 9024 i. V. m. der Zentralvorschrift A1-100/00-7000“,
Bw-5133 „Bekleidung: Abgabeerklärung/Kauferklärung für Offiziere/weibliche Offiziere des Heeres und der Luftwaffe“ und
Bw-5134 „Bekleidung: Abgabeerklärung/Kauferklärung für Offiziere/weibliche Offiziere der Marine“.
Anlagen
Bezugsjournal
Änderungsjournal