Zum Inhalt springen
JuNoDaJuNoDa
VerwaltungsvorschriftenBundesministerium des InnernZBAZIDRVwV-BIZBAZIDRVwV-BInicht amtlich

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

ZBAZIDRVwV-BI

Bundesministerium des Innern · vom 2006-04-18Kürzel nicht amtlich

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG - Ausgleich für Zeiten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft -


Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG - Ausgleich für Zeiten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft -

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG- Ausgleich für Zeiten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft - Vom 18. April 2006 Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Berlin, den 18. April 2006 D I 3 - 211 321-9/9 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Müller

1.

Nach § 12 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sind Zeiten der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird nach § 12 Satz 2 AZV innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

2.

Ist ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten nicht möglich, kann stattdessen aus Gründen der Fürsorgepflicht nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern. Sie erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vorgesehenen Vergütung. Ergeben sich bei der auszugleichenden Zeit Bruchteile einer Stunde, so werden für die Berechnung der Ausgleichszahlung 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

3.

Von der Regelung zu Nummer 2 ausgenommen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen und Zulagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MVergV und Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes); § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 MVergV gilt entsprechend.

4.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 19. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG - Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inanspruchnahme durch Reisezeiten und Rufbereitschaft - vom 8. September 1989 (GMBl S. 530), geändert durch Rundschreiben des BMI vom 22. Januar 1993 (GMBl S. 168), außer Kraft.


ZBAZIDRVwV-BIKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen