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Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatKürzel nicht amtlich

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) – Hinweise zu den Formblättern in Anhang 2 BBhVVwV


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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) – Hinweise zu den Formblättern in Anhang 2 BBhVVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) – Hinweise zu den Formblättern in Anhang 2 BBhVVwV Fundstelle: GMBl. 2021 Nr. 38, S. 831 – RdSchr. d. BMI v. 3.6.2021 – D6-30111/1#2 – Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1.12.2020 (BGBl. I S. 2713) wurden im Bereich der beihilfefähigen Leistungen der ambulanten Psychotherapien Änderungen vorgenommen, die Auswirkungen auf die Formulierung und Gestaltung der Formblätter für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie im Anhang 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung haben. Darüber hinaus wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen ein separates Formblatt für die Schweigepflichtentbindung hinzugefügt. Zur Abbildung der aktuellen Rechtslage empfehle ich vor dem Hintergrund der sich in Vorbereitung befindlichen Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung künftig die beigefügten Formblätter (Anlage) zu verwenden. Zudem bietet sich folgende Verfahrensweise in Bezug auf die angepassten Formblätter an: Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Bundesministerium der Finanzen Referat VIII A 4 Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Salvador-Allende-Straße 7 60487 Frankfurt/Main Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin Für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen Verband der Privaten Krankenversicherung Gustav-Heinemann-Ufer 74c 50968 Köln Anlage 1: Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie Anlage 2: Schweigepflichtentbindung Anlage 3: Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten Anlage 4: Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter Anlage 5: Konsiliarbericht Anlage 6: Beauftragung mit der Erstellung des Gutachtens Anlage 7.1: Stellungnahme an die Festsetzungsstelle Anlage 7.2: Stellungnahme an die Therapeutin oder den Therapeuten Anlage 7.3: Psychotherapie-Gutachten Anlage 8: Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie

–.

Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie (Formblatt 1), eine Schweigepflichtentbindung (Formblatt 2) und die Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten (Formblatt 3) ausgefüllt vorzulegen. Die Formblätter 1 und 2 verbleiben bei der Festsetzungsstelle. Außerdem hat die beihilfeberechtigte Person (oder die zu behandelnde Person) die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter (Formblatt 4) zu erstellen.

–.

Die Therapeutin oder der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht sowie gegebenenfalls einen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes (Formblatt 5) in einen verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten, Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag der beihilfeberechtigten Person (oder die zu behandelnde Person).

–.

Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens (Formblatt 6) und leitet ihr oder ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen (Formblätter 3, 4, ggf. 5, 7.1, 7.2 und 7.3 sowie zwei Freiumschläge) zu.

–.

Die Gutachterin oder der Gutachter übermittelt eine Ausfertigung ihrer oder seiner Stellungnahme an die Festsetzungsstelle (Formblatt 7.1) sowie eine Ausfertigung direkt an die Therapeutin oder den Therapeuten (Formblatt 7.2). Diese Verfahrensweise gilt ebenso für die Erstellung eines Zweitgutachtens.

–.

Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie (Formblatt 8).


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