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VerwaltungsvorschriftenBundesministerium der FinanzenÜBGNGBFAVwV-BFÜBGNGBFAVwV-BFnicht amtlich

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Bundesministerium der FinanzenKürzel nicht amtlich

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Übertragung der Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2008


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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Übertragung der Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2008

Allgemeine Verwaltungsvorschriftzur Übertragung der Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzenvom 2. April 2008 I. Aufgrund des § 64 Satz 2 und des § 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) übertrage ich hiermit die Befugnis, bei den zu ihrem Dienstbereich gehörenden Beamtinnen und Beamten Diese Regelung gilt nicht für Nebentätigkeiten, die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BBG aufgeführt sind, sowie für Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Maßnahmen im Sinne meines Erlasses vom 21. Februar 1995 - Z D 1 - O 1240 Z - 4/95 -. In diesen Fällen ist weiterhin meine Genehmigung einzuholen. Die Dienststellen werden beauftragt, auch über die Genehmigung nach § 9 Bundesnebentätigkeitsverordnung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entscheiden. II. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam und ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2006, GMBl 2006, S. 1134. Berlin, den 2. April 2008 Z B 1 - P 1010/06/0003 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung GMBl 2008, S. 362

-.

dem Bundeszentralamt für Steuern,

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dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

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dem Zentrum für Informationsverarbeitung und -technik,

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dem Bundesausgleichsamt,

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der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

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dem Zollkriminalamt,

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den Bundesfinanzdirektionen,

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dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,

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den Hauptzollämtern und

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den Zollfahndungsämtern

a.

die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b.

über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und über den Widerruf einer Genehmigung zu entscheiden,

c.

über die Untersagung einer als genehmigt geltenden Nebentätigkeit zu entscheiden.


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