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Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen (Fachkunderichtlinie NiSV)
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Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. März 2020 Fundstelle: BAnz AT 25.03.2020 B7 Einführung Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) sieht vor, dass nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen, im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, nur solche Personen einsetzen dürfen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde soll dazu befähigen, nichtionisierende Strahlung sicher am Menschen anwenden zu können. Darunter wird insbesondere die fachgerechte Bedienung der verwendeten Anlagen (Geräte, Einrichtungen oder Quellen) sowie die Vermeidung der mit den Anwendungen verbundenen Risiken verstanden. Die erforderliche Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung gemäß Anlage 3 der NiSV erworben werden. Anlage 3 Teil A legt die grundlegenden Anforderungen an die Fachkunde entsprechend vier möglicher Fachkundegruppen, die sich aus unterschiedlichen Modulen zusammensetzen, fest. Für jede Fachkundegruppe kann die Fachkunde separat erworben werden. Die vier Fachkundegruppen sind „Laser/intensive Lichtquellen“, „Ultraschall“, „EMF-Kosmetik“ und „EMF-Stimulation“. Jede Fachkundegruppe setzt sich aus bis zu zwei Fachkundemodulen zusammen. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung, die alle Module einer Fachkundegruppe abdeckt, wird die erforderliche Fachkunde für diese Fachkundegruppe erworben. Ein Schulungsträger kann Schulungen für alle oder auch nur für einzelne Fachkundegruppen anbieten. Die einzelnen Fachkundemodule sind „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“, „Optische Strahlung“, „Ultraschall“, „EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“ und „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“. Die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele der einzelnen Module werden in Anlage 3 Teil B bis Teil F der NiSV festgelegt und durch die Rahmenlehrpläne in Nummer 3 dieser Richtlinie weiter spezifiziert. Mit der Formulierung nachprüfbarer Kriterien für geeignete Schulungen dient diese Richtlinie als Orientierungshilfe dem bundeseinheitlichen Verwaltungshandeln. Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an Schulungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 NiSV. Sie trifft keine Aussagen zu ärztlicher Fort- und Weiterbildung. 2.1 Anforderungen an die Organisation 2.1.1 Schulungskonzept Der Schulungsträger verfügt über ein verschriftlichtes Schulungskonzept, das 2.1.2 Gruppengrößen Der Schulungsträger stellt sicher, dass die Zahl der Teilnehmenden einer Schulungsgruppe auf ein didaktisch sinnvolles Maß begrenzt wird. Empfohlen wird 2.1.3 Schulungsbeobachtung Der Schulungsträger gewährt Amtspersonen der zuständigen Vollzugsbehörden die Möglichkeit an Schulungen oder an einzelnen Schulungseinheiten zur Beobachtung teilzunehmen. 2.1.4 Schulungsleitung Der Schulungsträger benennt eine verantwortliche Person für die Leitung einer Schulung und als Hauptansprechperson für die Teilnehmenden und die Lehrenden. 2.1.5 Sicherheitsausstattung Der Schulungsträger stellt durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume und Ausrüstungen sicher, dass beim Einsatz von Anlagen der Schutz der Lehrenden, der Schulungsteilnehmenden und Dritter gewährleistet wird. Insbesondere stellt er sicher, dass die vorgeschriebene und die vom Hersteller vorgegebene Schutzausstattung in ausreichender Anzahl vorhanden, funktionsfähig und einsatzbereit ist und auch eingesetzt wird. 2.1.6 Schulungsanlagen Der Schulungsträger stellt sicher, dass die in der Schulung verwendeten Anlagen technisch einwandfrei, marktüblich und nicht veraltet sind. Der Schulungsträger stellt sicher, dass im Rahmen der Schulung auch ein Überblick über am Markt gebräuchliche Anlagentypen unterschiedlicher Hersteller vermittelt wird, z. B. durch den Einsatz geeigneter visueller Hilfsmittel. Werden im Rahmen der praktischen Übungen eine Mehrzahl von Übungsanlagen eingesetzt, ist zu beachten, dass verschiedene am Markt gebräuchliche Anlagentypen, zum Teil auch von unterschiedlichen Herstellern, zur Verfügung stehen. Der Schulungsträger stellt sicher, dass für die selbständige Durchführung der zu schulenden Anwendungen eine ausreichende Anzahl an Übungsanlagen vorhanden ist, die ein selbständiges Üben aller Schulungsteilnehmenden ermöglicht. 2.2 Anforderungen an Lehrende 2.2.1 Qualifikation Der Schulungsträger stellt sicher, dass die von ihm für Schulungen eingesetzten Lehrenden über die fachliche und didaktische Qualifikation zur Vermittlung derjenigen Lerninhalte verfügen, für deren Vermittlung sie eingesetzt werden. Soweit bei der Vermittlung von Lerninhalten die Anleitung praktischer Tätigkeiten im Rahmen von Übungen mit Anlagen umfasst ist, gehört zur fachlichen Qualifikation auch eine mindestens einjährige, im Bereich optische Strahlung eine mindestens zweijährige praktische Anwendungserfahrung mit diesen Anlagen. Die fachliche Qualifikation der Lehrenden muss durch geeignete Nachweise belegbar sein; in Betracht kommen in der Regel Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten, gegebenenfalls in Verbindung mit Nachweisen über einschlägige Fort- und Weiterbildungen. Die bloße Teilnahme an einem Fachkundekurs nach dieser Leitlinie vermittelt nicht die erforderliche Qualifikation, einen solchen Fachkundekurs unterrichten zu können. 2.2.2 Konzeptionelle Vorbereitung Der Schulungsträger stellt sicher, dass die Lehrenden 2.3 Praktische Übungen 2.3.1 Aufsicht Die Durchführung von praktischen Übungen erfordert 2.3.2 Unterstützung durch Hilfskräfte Der Schulungsträger kann zur Unterstützung der Lehrenden bei der Aufsichtsführung Personen einsetzen, wenn diese aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für den Einsatz als Hilfskraft bei der Beaufsichtigung von Übungen geeignet sind. Lehrende können sich im Einvernehmen mit dem Schulungsträger bei der Aufsichtsführung auch durch andere Personen unterstützen lassen, wenn diese aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für den Einsatz als Hilfskraft bei der Beaufsichtigung von Übungen geeignet sind. 2.3.3 Auslagerung von praktischen Übungen Die Durchführung praktischer Übungen kann vom Schulungsträger intern organisiert werden oder im Rahmen einer Auslagerung auf einen oder mehrere externe Übungsorte verlagert werden, z. B. auf mit dem Schulungsträger vertraglich verbundene Arztpraxen oder einen mit einem anderen Schulungsträger kooperativ genutzten Übungsort. Der Schulungsträger hat sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen, auch im Rahmen einer Auslagerung an einen externen Übungsort, eingehalten werden. 2.4 E-Learning In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Lerninhalte durch den Einsatz von E-Learning vermittelt werden können. E-Learning meint hier das interaktive Vermitteln von Lerninhalten, typischerweise webbasiert z. B. über einen PC, unabhängig vom Standort der Person, die die Inhalte online abruft. Eine geeignete E-Learning-Software sollte dabei zumindest abschnittsweise Gelegenheit geben, das gerade gelernte Wissen zu überprüfen, etwa durch interaktive Fragenblöcke am Ende eines Abschnitts. 2.5 Anforderungen an Prüfungen 2.5.1 Schulungsabschlussprüfung Am Ende einer Schulung erfolgt eine schriftliche Prüfung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung. 2.5.2 Prüfungszweck Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung zur Erlangung der Fachkunde nach der NiSV. Es soll dadurch die Fähigkeit nachgewiesen werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können. 2.5.3 Prüfungsinhalt und Prüfungsdauer Der Inhalt der Prüfung umfasst Aufgaben zu den für das jeweilige Fachkundemodul relevanten Lerninhalten, entsprechend der Vorgaben des jeweiligen Rahmenlehrplans. Erforderlich ist, dass der Schulungsträger über einen größeren Fragenpool verfügt, aus dem dann einzelne Prüfungsfragen ausgewählt werden, damit sich insbesondere in einem engeren Zeitraum aufeinanderfolgende Prüfungen nicht gleichen. Die Mindestdauer der Prüfung bezogen auf ein Fachkundemodul, ist in den jeweiligen Rahmenlehrplänen festgelegt (Prüfungsdauer in Lerneinheiten). 2.5.4 Prüfungsordnung Die Prüfung folgt einer Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung trifft zumindest Regelungen 2.5.5 Eignung für die Abnahme von Prüfungen Für die Abnahme von Prüfungen zu bestimmten Inhalten ist geeignet, wer nach dieser Richtlinie für die Vermittlung dieser Inhalte geeignet ist. 2.5.6 Prüfungszulassung Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist das Absolvieren aller nach den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Lerneinheiten. 2.5.7 Maßgaben zu schriftlichen Prüfungen Eine schriftliche Prüfung erfolgt nach folgenden Maßgaben: 2.5.8 Schulungsnachweis1 Die Schulungsteilnehmenden erhalten nach erfolgreichem Schulungsabschluss einen qualifizierten Schulungsnachweis in deutscher Sprache, aus dem detailliert und anhand der Rahmenlehrpläne überprüfbar, zumindest die vermittelten Schulungsinhalte, der zeitliche Umfang des jeweiligen Schulungsteils und die Art der Inhaltsvermittlung (z. B. E-Learning, Präsenzveranstaltung, praktische Übung) hervorgehen. Der Schulungsnachweis enthält eine Eigenerklärung des Schulungsträgers, dass er die Vorgaben dieser Richtlinie vollumfänglich umsetzt. 2.5.9 Aufbewahrung von Unterlagen Der Schulungsträger muss die Prüfungsunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren. 2.6 Aktualisierungskurse Zum Erhalt der Fachkunde ist gemäß § 4 Absatz 3 NiSV eine Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an Fortbildungen erforderlich. Eine Fortbildung besteht aus einer Schulung, die die Aktualisierungsmodule der jeweiligen Fachkundegruppe gemäß Anlage 3 Teil A der NiSV enthält. Daher wird der Umfang der Schulung durch die aufrecht zu haltende Fachkunde bestimmt. Der Inhalt der Aktualisierungsmodule richtet sich nach den Lerninhalten und Lernzielen der einzelnen Rahmenlehrpläne. Dabei sind insbesondere die für den Anwendungsbereich wesentlichen Strahlenschutzaspekte, neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3.1 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ (80 LE) 2 LE – Lerneinheit. 3 Die praktischen Übungen enthalten die Übungen und das (selbständige) Praktikum nach Anlage 3 Teil B Nummer 7 und 8 NiSV 3.2 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ (120 LE) 3.3 Rahmenlehrpläne Fachkunde-Module EMF 3.3.1 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“ (40 LE) 3.3.2 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ (24 LE) 3.4 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Ultraschall“ (40 LE) Bonn, den 16. März 2020 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Im Auftrag Pütz Anlage 1 (zu Nummer 2.5.8 Schulungsnachweis) [Bezeichnung der die Prüfung abnehmenden Stelle mit Rechtsform und Anschrift.] Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung zum Erwerb der Fachkunde nach NiSV [Erklärung über die vollumfängliche Umsetzung der Vorgaben der Fachkunderichtlinie. Zum Beispiel: „Der Erwerb der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 NiSV erfordert nach Anlage 3 zur NiSV die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Fachkunde-Moduls „Ultraschall“ und zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Fachkunde-Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nach Anlage 3 Nummer 3 NiSV. Das Lehrgangs-Curriculum ist beigefügt und ist Bestandteil dieser Bescheinigung. Es entspricht vollumfänglich den Vorgaben des Rahmenlehrplans Fachkunde-Modul „Ultraschall“ (40 LE) der Richtlinie zur NiSV betreffend Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen, in der Fassung vom 16. März 2020.“] [Unterschrift, gegebenenfalls zuzüglich Stempel der den Schulungsnachweis ausstellenden Stelle.] [Gegebenenfalls weitere Bemerkungen, zum Beispiel über das Nachholen von Fehlzeiten.] [Curriculum des Lehrgangs. Die Übersicht der Lerninhalte einschließlich der jeweiligen Dauer muss so gefasst sein, dass ein Abgleich mit den Rahmenlehrplänen der Fachkunderichtlinie möglich ist.] 1 Anlage 1 enthält ein Beispiel für einen Schulungsnachweis
Anwendungsbereich
Anforderungen an Schulungen
den Inhalt des zu unterrichtenden Rahmenlehrplans gemäß Nummer 3 abdeckt;
neuere technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt;
anerkannte Methoden der Erwachsenenbildung, z. B. abwechslungsreiche Darstellung der Ausbildungsinhalte, Übungen, Diskussionen, Gruppenarbeiten berücksichtigt;
den Einsatz geeigneter Lehrmittel und Übungsanlagen vorsieht;
die Bereitstellung geeigneter, die Schulung begleitender Unterlagen vorsieht, in denen die zu vermittelnden Lerninhalte zusammengefasst sind;
Regelungen zum Umgang mit und zum Nachholen von Fehlzeiten enthält;
Regelungen über ein Verfahren für eine Schulungsabschlussprüfung enthält (Prüfungsordnung);
mindestens jährlich überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert wird.
im Präsenzunterricht eine Gruppengröße von 30 nicht zu überschreiten;
bei praktischen Übungen zur selbständigen Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen eine Gruppengröße von 5 an einer Übungsanlage nicht zu überschreiten.
den Rahmenlehrplan für dasjenige Fachkundemodul kennen, für das sie Inhalte vermitteln;
mit dem geltenden Schulungskonzept des Schulungsträgers und den begleitenden Unterlagen vertraut sind;
mit den von ihnen verwendeten Übungsanlagen vertraut sind und diese sicher einsetzen können.
bei Schulungen zur Haut nach Teil B Nummer 8 der Anlage 3 der NiSV keine ärztliche Aufsicht;
bei Schulungen zu Ultraschall nach Teil F Nummer 13 der Anlage 3 der NiSV eine ärztliche Aufsicht;
bei Schulungen zu optischer Strahlung nach Teil C Nummer 13 der Anlage 3 der NiSV sowie bei Schulungen zu EMF nach Teil D Nummer 12 und Teil E Nummer 11 der Anlage 3 der NiSV eine fachärztliche Aufsicht.
für die Bildung eines Prüfungsgremiums;
für die Zulassung zur Prüfung;
zur Prüfungsdurchführung;
für die Prüfungswiederholung;
zum Umgang mit Störenden;
zur Ahndung von Täuschungsversuchen;
zum Umgang mit entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung;
für einen Rücktritt von der Prüfung;
für das Zustandekommen der Prüfungsbewertung;
für Widersprüche gegen das Prüfungsergebnis;
zur Dokumentation der Prüfung.
Die schriftliche Prüfung erfolgt als Multiple-Choice-Test zuzüglich einzelner offener Fragen.
Die Prüfungsfragen im Multiple-Choice-Test sollen repräsentativ die vermittelten Lerninhalte widerspiegeln.Für das Fachkunde-Modul „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ sind nicht weniger als 15 Fragen vorzusehen.Für das Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ sind nicht weniger als 45 Fragen vorzusehen.Für alle übrigen Fachkunde-Module sind jeweils nicht weniger als 30 Fragen vorzusehen.
Zusätzlich sind in den Prüfungen auch offene Fragen vorzusehen. Damit soll das Verständnis der Schulungsteilnehmenden im Hinblick auf einzelne Kernelemente der Lerninhalte geprüft werden.Für das Fachkunde-Modul „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ sind zwei offene Fragen vorzusehen.Für das Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ sind sechs offene Fragen vorzusehen.Für alle übrigen Fachkunde-Module sind jeweils vier offene Fragen vorzusehen.
Die Beurteilung der Antworten erfolgt nach einem Punktebewertungssystem.
Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktzahl ist bei der Prüfungsaufgabe anzugeben.
Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
Die Prüfung ist als „bestanden“ zu bewerten, wenn 70 % der maximal möglichen Punktezahl erreicht werden.
Rahmenlehrpläne