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Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person
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Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 19, S. 373 – RdSchr. d. BMU v. 5.5.2020 – S II 3 – 15040/3 – Die Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe) ist ab dem 1. Januar 2021 dem Vollzug zugrunde zu legen. Die SEWD-Richtlinie verpflichtet den Genehmigungsinhaber, eine Person mit Sicherungsaufgaben zu betrauen. Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner Sitzung im Mai 2019 unter dem Tagesordnungspunkt A 05 beschlossen, dass die mit Sicherungsaufgaben betraute Person eine Fachkunde zur Sicherung nachzuweisen hat. Hierzu hat der Fachausschuss Strahlenschutz in der genannten Sitzung Festlegungen für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde getroffen. Für den Erwerb dieser Fachkunde ist die erfolgreiche Teilnahme an einem neuen Fachkundemodul Sicherung (SI) mit insgesamt 24 Unterrichtseinheiten und für die Aktualisierung der Fachkunde mit 6 Unterrichtseinheiten erforderlich. Des Weiteren hat der Fachausschuss Strahlenschutz Lernziele zu den Lehrinhalten des Fachkundemoduls SI in einem Umlaufverfahren beschlossen. Anbei übersende ich Ihnen in der Anlage die Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person, mit der Bitte, diese dem Vollzug zugrunde zu legen. An – die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen obersten Landesbehörden – das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Fachgebiet GE 3 – das Eisenbahnbundesamt Referat 33 nachrichtlich: – das Bundesamt für Strahlenschutz per E-Mail Anlage 1 Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person Stand: 5.5.2020 Die im Rahmen des Fachkundeerwerbs zu vermittelnden Inhalte sollen gewährleisten, dass Risiken und Gefährdungen durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen sachgerecht eingeschätzt und dass im Sinne einer geeigneten Grundsicherung gegen SEWD die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Die Fachkunde ist nachzuweisen für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person, sofern die mit Sicherungsaufgaben betraute Person aufgrund der SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe verlangt wird, für: Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen in der Sicherung sowie Grundkenntnisse im Strahlenschutz werden im Rahmen von Kursen erworben. Die erforderlichen Lehrinhalte werden in einem Modul Sicherung (SI) zusammengefasst. In Anlage A sind die Lehrinhalte und die jeweilige Unterrichtsdauer des Moduls SI zum Erwerb der Fachkunde für die Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG aufgeführt. Die zum Erwerb der Fachkunde für die Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn diese alle Lehrinhalte des in der Anlage A aufgeführten Moduls SI beinhalten. Praktische Erfahrungen in der Sicherung oder im Strahlenschutz müssen für den Erwerb der Fachkunde nicht nachgewiesen werden. Teile der Lehrinhalte der Kurse beziehen sich auf die Inhalte der als Verschlusssache eingestuften SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe, weshalb Anforderungen des Geheimschutzes zu beachten sind. Die Lehrinhalte der Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus den Inhalten des Moduls AS. Die zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination abgedeckt, wenn diese die Lehrinhalte des in Anlage A aufgeführten Moduls AS beinhalten. Dabei besteht nicht die Pflicht, alle Lehrinhalte zu behandeln. Neben der Auffrischung von relevanten Themen sind primär die Lehrinhalte zu behandeln, bei denen sich neue Erkenntnisse, Änderungen der Rechtslage oder Änderungen in der Vorgehensweise ergeben haben. Anlage A – Lehrinhalte Die Zahlenangaben neben den Hauptüberschriften der Lehrinhalte bezeichnen die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. __________________________ Nachfolgend sind die Lernziele zu den jeweiligen Lehrinhalten zusammengestellt. Die Lernziele für den Erwerb der Fachkunde beziehen sich hauptsächlich auf die Aspekte der Grundsicherung beim Umgang mit und der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) sowie auf die Grundkenntnisse des Strahlenschutzes als Voraussetzung für eine sachgerechte Einschätzung von den aus SEWD resultierenden Risiken und Gefährdungen. Ein Großteil der zum Erwerb der Fachkunde notwendigen Lehrinhalte des Strahlenschutzrechts wird durch das Grundmodul GG nach Fachkunderichtlinie Technik abgedeckt. Die Lernziele orientieren sich an denen für das Grundmodul GG. Die Lernziele für den Erhalt der Fachkunde (Modul AS) beziehen sich hauptsächlich auf Aspekte mit Änderungen und neuen Erkenntnissen. Eine formale Vorgabe von Schwerpunkten erfolgt daher nicht.
Anwendungsbereich und Grundsätze
den genehmigungsbedürftigen Umgang (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG) mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG (sog. Kleine Mengen Kernbrennstoff)
die genehmigungsbedürftige Beförderung (vgl. § 27 StrlSchG) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG – auch sofern eine Erstreckung im Rahmen einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 AtG erfolgt (vgl. § 27 Absatz 2 StrlSchG).
Erwerb der erforderlichen Fachkunde
Aktualisierung der Fachkunde
Übungen können sowohl in Vorträgen integriert als auch in getrennt ausgewiesenen Unterrichtseinheiten angeboten werden.Anlage B – Lernziele zu den Lehrinhalten