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Verwaltungsvorschrift

ARVVwV

Bundesministerium des Innern

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 22.10.2025 (ARVVwV)


Art. 2
Absatz 2

Die bisher vorgesehene Deckelung des pauschalen Übernachtungsgeldes ohne belegmäßigen Nachweis auf „50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages“ hat sich durch zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen überholt, wodurch der genannte Höchstbetrag von 30 Euro ausnahmslos zum Tragen kommt. Daher wurde diese Regelung aus der ARVVwV gestrichen.

Art. 2
Absatz 3

Der neue Absatz 3 stellt klar, dass etwaige verpflichtende Trinkgelder im Ausland bereits bei der Höhe der jeweiligen Tagesgeldsätze mit einberechnet und damit nicht gesondert erstattungsfähig sind. Die Anlage zur ARVVwV berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau für die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nach §40 BHO der ARVVwV mit der Maßgabe zugestimmt, dass die durch die erhöhten Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder bedingten Mehrausgaben durch entsprechende Einsparungen innerhalb der flexibilisierten Titel des Kapitels ausgeglichen werden. Nur per E-Mail Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Für das Reisekostenrecht zuständige oberste Landesbehörden Anlage Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) Vom 22. Oktober 2025 Nach §16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu §3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBI. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2021 (BGBI. I S. 660), erlassen:

Art. 1

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.

Art. 2
(1)

Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.

(2)

Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach §3 Absatz 1 und 2 ARV 30 Euro.

(3)

Soweit Trinkgelder landesüblich verpflichtend zu leisten sind, ist dies bei der Höhe der Auslandstagegelder berücksichtigt.

Art. 3
(1)

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2)

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 22. Oktober 2024 (GMBI 2024, S. 998) außer Kraft. Berlin, den 22. Oktober 2025 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Walter Anlage

*.

Darüber hinaus Erstattung gemäß §3 Abs. 1 Satz 3 ARV.

1.

Hierzu zählen die Départements 75 – Paris, 77 – Seine-et-Marne, 78 – Yvelines, 91 – l’Essonne, 92 – Hauts-de-Seine, 93 – Seine-Saint-Denis, 94 – Val-de-Marne, 95 – Val-d’Oise.

2.

Die für Rom festgesetzten Beträge gelten auch für Vatikanstadt.

3.

Die für die Philippinen festgesetzten Beträge gelten auch für Mikronesien.

4.

Die für Trinidad und Tobago festgesetzten Beträge gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.


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