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Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:
Vorsorgeaufwen- Belgien Irland Lettland Malta dungen nach
§ 10 Absatz 1 51,96 % 73,23 % 76,86 % 51,96 % Nummer 2 Buchstabe a EStG § 10 Absatz 1 39,11 % 14,17 % 2,93 % 39,11 % Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) § 10 Absatz 1 8,94 % 12,60 % 16,81 % 8,94 % Nummer 3a EStG (Anteil vom (1,68 %) (2,36 %) (10,18 %) (1,68 %) Globalbeitrag für Krankengeld)
Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
2 2 Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 96,60 % 100,00 % (3,40 % sonstige nicht Abziehbare) Für Höchstbetrags- 99,07 % 161,11 % 172,68 % 51,96 % berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
Vorsorgeaufwen- Norwegen Portugal Spanien Zypern dungen nach
§ 10 Absatz 1 51,96 % 85,32 % 96,88 % 85,32 % Nummer 2 Buchstabe a EStG § 10 Absatz 1 39,11 % - - - Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) § 10 Absatz 1 8,94 % 14,68 % 3,12 % 14,68 % Nummer 3a EStG (Anteil vom (1,68 %) (2,75 %) (3,12 %) (2,75 %) Globalbeitrag für Krankengeld) Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetrags- 95,15 % 184,21 % 486,81 % 85,32 % berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2026 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 €.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
• Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 € (= 51,96 % von 1.000 €), • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 € (= 39,11 % von 1.000 €), • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 € (= 8,94 % von 1.000 €, darin enthalten 16,80 € = 1,68 % von 1.000 € für Krankengeld und 72,60 € = 7,26 % von 1.000 € für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 € (= 99,07 % von 1.000 €) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2026 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I Seite 1255]).
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.