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Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV a. F.) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER)
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Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV a. F.) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 27, S. 614 – RdSchr. d. AA. v. 21.4.2021 – 113-00-131.10 (11) – Es wurde festgestellt, dass die mit Rundschreiben vom 30.06.2020 – Gz.113-01-131.10 (11) veröffentlichte Übersicht der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag ab 1.7.2020 fehlerhaft ist. Betroffen sind ausschließlich die Dienstorte der Anlage 2 der Elften Änderungsverordnung zur Auslandszuschlagsverordnung (BGBl. I, Nr. 30 vom 29.6.2020, S. 1485), die zum 1. Juli 2020 in Kraft trat. Es wird daher gebeten, die zum 1.7.2020 veröffentlichte Übersicht durch die anliegende Übersicht zu ersetzen. (Anlage 1). Oberste Bundesbehörden Nachrichtlich: Für das Auslandstrennungsgeld zuständige Oberste Landesbehörden Anlage 1 Liste der Auslandsdienstorte (Stand 1.7.2020) Prozentsätze der immateriellen Anteile am Auslandszuschlag