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Fundstelle: GMBl 2026 Nr. 20, S. 448 – RdSchr. d. AA v. 7.7.2026 – 113-82-131.10 – Nachstehend wird über die Neufassung der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag ab 1.7.2026 unterrichtet. Solange noch Altfälle nach der ATGV a. F. und der AER abzurechnen sind, sind Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag zu berücksichtigen. Änderungen des immateriellen Anteils haben sich sowohl an Dienstorten, deren Zonenstufe gleichblieb, als auch an Dienstorten, deren Zonenstufe sich änderte ergeben. Hierüber informiert die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 171 vom 12.6.2026), die zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Es wird gebeten, die letzte Liste der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag gegen die Liste ab 1. Juli 2026 auszutauschen. Oberste Bundesbehörden Nachrichtlich: Für das Auslandstrennungsgeld (alte ATGV) zuständige Oberste Landesbehörden