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VerwaltungsvorschriftenAuswärtiges AmtAAAAHNLPIAAVwV-AAAAAAHNLPIAAVwV-AAnicht amtlich

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

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Auswärtiges AmtKürzel nicht amtlich

Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungs-Richtlinie (AER); hier: Neufassung der Liste der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag


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Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungs-Richtlinie (AER); hier: Neufassung der Liste der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag

Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungs-Richtlinie (AER) Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 24, S. 414 – RdSchr. d. AA v. 28.6.2017 – 113-01-131.10 (11) – Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 24. Juni 2017 (BGBl. I, S. 1937), die zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt, ändern sich die Zonenstufen einiger Auslandsdienstorte, so dass der immaterielle Anteil im Auslandszuschlag angepasst werden musste. Änderungen des immateriellen Anteils haben sich auch bei anderen Dienstorten, deren Zonenstufe gleich blieb, ergeben. Es wird gebeten, die dem Bezugsrundschreiben beigefügte bisherige Anlage 8 gegen die anliegende Neufassung der Liste der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag ab 1. Juli 2017 auszutauschen. Oberste Bundesbehörden Nachrichtlich: Für das Auslandstrennungsgeld zuständige oberste Landesbehörden Anlage 8 zum Rundschreiben des AA vom 3.4.2000 – 113-01-131.10 i.d.F. des Rundschreibens vom 28.6.2017 – 113-01-131.10 (11) Liste der Auslandsdienstorte (Stand 1.7.2017) Prozentsätze der immateriellen Anteile am Auslandszuschlag


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