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VerwaltungsvorschriftenAuswärtiges AmtAAAAVwV-AAAAAAVwV-AAnicht amtlich

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

AAAAVwV-AA

Auswärtiges AmtKürzel nicht amtlich

Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER)


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Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER)

Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) Fundstelle: GMBl. 2018 Nr. 31, S. 600 – RdSchr. d. AA v. 18.6.2018 – 113-01-131.10 (11) – Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (BGBl I, Nr. 19 vom 11.6.2018, S. 661), die zum 1. Juli 2018 in Kraft tritt, ändern sich die Zonenstufen einiger Auslandsdienstorte, so dass der immaterielle Anteil im Auslandszuschlag angepasst werden musste. Änderungen des immateriellen Anteils haben sich auch bei anderen Dienstorten, deren Zonenstufe gleich blieb, ergeben. Es wird gebeten, die dem Bezugsrundschreiben beigefügte bisherige Anlage 8 gegen die anliegende Neufassung der Liste der Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag ab 1. Juli 2018 auszutauschen. Oberste Bundesbehörden Nachrichtlich: Für das Auslandstrennungsgeld zuständige Oberste Landesbehörden Anlage 8 zum Rundschreiben des AA vom 3.4.2000 – 113-01-131.10 i.d.F. des Rundschreibens vom 18.6.2018 – 113-01-131.10 (11) Liste der Auslandsdienstorte (Stand 1. Juli 2018) Prozentsätze der immateriellen Anteile am Auslandszuschlag


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