AASAVwV-BI
Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Auslandskostenreiseverordnung (ARV)
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Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Auslandsreisekostenverordnung (ARV) Bezug: Rundschreiben vom 13. Mai 1992 - D III 5 - 222 201/1 (GMBl S. 419) - RdSchr. d. BMI v. 20. 9. 2001 - D I 5 - 222 201/1 - Die im Bezugsrundschreiben für mehrtägige Auslandsdienstreisen bekannt gegebene Verfahrensweise zur Berechnung des Auslandsübernachtungsgeldes beruht auf der im Jahre 1992 geltenden Systematik der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (AVwV). Wegen der zwischenzeitlich geänderten Systematik werden für Fälle, bei denen Nächte - ohne Nachweis und/oder - mit einfachem Nachweis (Kosten bis zur Höhe des Betrages nach Spalte 3 AVwV) und - mit qualifiziertem Nachweis (Kosten höher als Beträge nach Spalte 3 AVwV) während derselben Dienstreise zusammentreffen, die Hinweise aktualisiert und erhalten folgende Fassung. I. II. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung gebe ich nachstehende Verfahrensweise zur Berechnung des Übernachtungsgeldes in Fällen der Nummer I. 2. bekannt: Beispiel 1 Beispiel 2 III. Das Rundschreiben vom 13. Mai 1992 - D III 5 - 222 201/1 (GMBl S. 419) hebe ich auf. Oberste Bundesbehörden GMBl 2001, S. 792 Anlage 1: Beispiel 1 Anlage 2: Beispiel 2
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ARV findet nur Anwendung, wenn bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen mindestens in einem FallAnderenfalls liegt kein Ausnahmefall vor und ein Auslandsübernachtungsgeld kann nur bis zur Höhe des Betrages nach Spalte 3 AVwV (sog. Nächte mit einfachem Nachweis) gezahlt werden.
die nachgewiesenen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) den Betrag des Auslandsübernachtungsgeldes nach Spalte 3 der jeweils geltenden AVwV überschreiten und
es sich bei dieser Überschreitung um einen begründeten Ausnahmefall handelt, d. h. ein qualifizierter Nachweis der Notwendigkeit erbracht wird.
Treffen während derselben Auslandsdienstreisezusammen, wird die nachfolgende Kostengegenüberstellung erforderlich.
Nächte mit qualifiziertem Nachweis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ARV) und
Nächte ohne Nachweis (Art 2 Abs. 2 AVwV)
Nächte ohne Nachweis werden in Höhe von 50 v. H. des Betrages der Spalte 3 der Anlage zur AVwV, höchstens mit 60,- DM - ab 1. 1. 2002 mit 30 Euro - angesetzt.
Nächte mit qualifiziertem Nachweis werden ebenfalls nur in Höhe des Betrages nach Nr. 1 angesetzt.
Alle sonstigen Nächte mit nachgewiesenen Kosten bis zu einem Betrag der Spalte 3 AVwV (also Nächte mit einfachem Nachweis) werden mit ihren tatsächlichen Kosten angesetzt.
Die nach den Ziffern 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträge werden zusammengezählt (vgl. Spalte 4 der aufgeführten Beispiele) und der Summe der nachgewiesenen Übernachtungskosten - Nächte mit einfachem und qualifiziertem Nachweis (vgl. Spalte 3 der aufgeführten Beispiele) - gegenübergestellt.
Der sich aus der Kostengegenüberstellung ergebende jeweils höhere Betrag ist für die Auszahlung maßgebend (vgl. Beispiele 1 und 2).Beispiele zu Nr. 1 bis 5Zahlenangaben nach dem Stand 1. Januar 2001:Auslandsübernachtungsgelder der Spalte 3: