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Auslegung des Inlandsbegriffs in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See
Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 (I R 250/75, BStBl II 1978 S. 50) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt entgegen der Rechtsauffassung des Urteils des Bundesfinanzhofs – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – für die Zwecke der Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt.
Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.
Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen.
Für Fragen des Abkommensrechts wird auf das BMF-Schreiben vom 15. April 2025, BStBl I S. 1008 verwiesen.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.
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