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Ausübung des Ehrenamtes als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in der Sozialversicherung; hier: Urlaubsregelung für beamtete Mitglieder
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Der Bundesminister des Innern - 53 Bonn 7 - Postfach An die obersten Bundesbehörden Betr.: Ausübung des Ehrenamtes als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in der Sozialversicherung; hier: Urlaubsregelung für beamtete Mitglieder Ich bitte, Bundesbeamte, die zu Mitgliedern der Organe von Sozialversicherungsträgern nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetztes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 957), gewählt werden, für die Ausübung dieses Ehrenamtes Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst zu gewähren. Dem Urlaub gegebenenfalls entgegenstehende dienstliche Gründe müssen dabei mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes zurücktreten. Ungeachtet der Bestimmung des § 5 Abs. 6 Satz 2 SVwG ist im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes eine Urlaubsgenehmigung des Dienstvorgesetzten erforderlich. Wegen der Angestellten und Arbeiter des Bundes verweise ich auf mein Rundschreiben vom 16. Februar 1971 - D II 4 - 220 223/5 -.