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Auszug aus der Zentralen Dienstvorschrift A-2180/11 Die Rechtspflege der Bundeswehr; hier Abschnitt 3.1.1 "Wehrdisziplinaranwaltschaften"
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Auszug aus der Zentralen Dienstvorschrift A-2180/11 „Die Rechtspflege der Bundeswehr“ 3.3 Wehrdisziplinaranwaltschaften 3.3.1 Bestellung und Bezeichnung 307. Wehrdisziplinaranwaltschaften sind den Leiterinnen und Leitern militärischer Dienststellen, die zu Einleitungsbehörden bestimmt sind (§ 94 in Verbindung mit § 81 Absatz 2 WDO), der Generalinspekteurin bzw. dem Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInspBw) sowie der im BAPersBw bestimmten Einleitungsbehörde unmittelbar zugeteilt. Zu Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälten (WDA) werden nach § 81 Absatz 1 WDO die RB bei den Einleitungsbehörden im Nebenamt (§ 97 Abs. 2 BBG) bestellt; in diesem Fall umfasst die allgemeine Organisationsverpflichtung, die im Benehmen mit dem BMVg – Abteilung Recht – auszuüben ist, auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft. 308. Die WDA führen die Dienststellenbezeichnung „Wehrdisziplinaranwaltschaft". Der Bereich der Einleitungsbehörde wird der Dienststellenbezeichnung mit den Worten „Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des/der“ hinzugefügt (zum Beispiel: „Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos"). Dies gilt auch für den Briefkopf im Schriftverkehr.