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AV-FPL ab HH 21

Bundesministerium der Finanzen

Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan des Bundes ab HH 2021 (AV-FPL ab HH 21)


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AV-FPL ab HH 21

Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan des Bundes

1.

Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Aufgabenbereichen.Der Funktionenplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend inHauptfunktionen - Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,Oberfunktionen-Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,Funktionen-Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.Die Untergliederung nach Oberfunktionen bzw. Funktionen beginnt mit der Ziffer 1 in der zweiten bzw. dritten Stelle. Die Ziffer 0 ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion bzw. der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen. Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten erläutert. Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptfunktionen, Oberfunktionen auf Funktionen. Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

2.

Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.

3.

Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vgl. z. B. 031, 111, 188, 21, 311, 331, 341, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung“ von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. Der „Verwaltung“ sind dieder Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Stellen zuzuordnen.Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. Hier erfolgt eine Zuordnung zu den wahrgenommenen Fachaufgaben (z. B. 313 Arbeitsschutz).

-)

Verwaltungseinnahmen (Obergruppe 11),

-)

Personalausgaben (Hauptgruppe 4),

-)

sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54),

-)

Erstattungen von Verwaltungsausgaben (Obergruppen 23, 26 und 63) und

-)

Ausgaben für Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen (aus Hauptgruppen 7 und 8),


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