AVV-EnEff
Erlass zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) vom 18. Januar 2017
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Erlass zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) vom 18. Januar 2017 Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 9, S. 156 I. Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen“ vom 17. Januar 2008 (AVV-EnEff) mit der ersten Änderung vom 18. Januar 2012 und der zweiten Änderung vom 16. Januar 2013 ist am 23. Januar 2017 außer Kraft getreten. Mit Datum vom 24. Januar 2017 erfolgte die Bekanntmachung der AVV-EnEff vom 18. Januar 2017 im Bundesanzeiger (BAnz AT 24. Januar 2017 B1). Damit sind auch weiterhin in der Beschaffung Aspekte der Energieeffizienz im Vergabeverfahren zu beachten. Zusätzlich zu den bisherigen Vorschriften sind jetzt auch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 und das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung mit Beschluss vom 30. März 2015 zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Zuschlagsentscheidung können wie bisher neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Nutzungskosten (insbesondere die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte), die Wartungskosten und die Kosten am Ende der Nutzungsdauer (Lebenszykluskostenprinzip) Berücksichtigung finden. Dabei können (neu) auch die Kosten, die durch externe Effekte der Umweltbelastung entstehen, berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Umwelt-, insbesondere Energieeffizienzaspekte, als Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. II. Die AVV-EnEff ist befristet bis zum 31. Dezember 2019. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Monika Thomas Nur per E-Mail Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bauverwaltungen der Länder – gemäß Verteiler „Erlasse“ –