BDKld-VwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur unentgeltlichen Bereitstellung der Dienstkleidung des Justizwachdienstes des Bundes (BDKld-VwV)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur unentgeltlichen Bereitstellung der Dienstkleidung des Justizwachdienstes des Bundes (BDKld-VwV) Vom 21. Dezember 2020 Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 1, S. 20 Nach § 70a Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) erlassen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Anlage: Ausstattung Dienstkleidung Justizwachdienst
GeltungsbereichDiese Bestimmungen gelten für die Beamtinnen und Beamten des Justizwachdienstes des Bundes.1
Ausstattung mit Dienstkleidung
Die Beamtinnen und Beamten erhalten unentgeltlich die von der jeweiligen Dienstbehörde festzulegende, für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung mit Dienstkleidung. Dies gilt auch bei Neueintritt in den Justizwachdienst.
Die maximale Anzahl der jeweiligen Kleidungsstücke sowie die zumutbaren Tragezeiten ergeben sich aus der Anlage. Die Tragezeiten sind Mindestzeiten, vor deren Ablauf eine Neubeschaffung auf Kosten des Bundes in der Regel nicht zulässig ist.
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, die Dienstkleidung in gepflegtem Zustand zu halten und auf eigene Kosten zu reinigen und zu reparieren.
Beschaffung der Dienstkleidung
Die Beschaffung der Dienstkleidung erfolgt über einen durch die jeweilige Dienstbehörde festzulegenden Dienstleister. Mehrere Dienstbehörden können sich zusammenschließen, um gemeinsam Preisvorteile zu erzielen. Vergaberechtliche Vorgaben sind dabei zu beachten.
Die Kosten für die Ausstattung mit Dienstkleidung sowie deren Ersatz trägt der Bund im Rahmen der in der Anlage festgelegten Tragezeiten. Darüber hinaus gehende Bestellungen erfolgen in der Regel auf eigene Kosten der Beamtinnen und Beamten.
Der Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Dienstkleidung endet mit Ausscheiden aus dem Dienst bzw. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell endet.
Der Anspruch auf Ersatzbeschaffung ruht in Zeiten, in denen Beamtinnen und Beamten aufgrund eines Dienstpostenwechsels, einer längerfristigen Beurlaubung, einer Freistellung vom Dienst oder nicht nur vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind. Diese Zeiten können nach Rückkehr in die Berechnung der Tragezeiten einbezogen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift (einschließlich Anlage) tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes (Dienstkleidungszuschuss für die Justizwachtmeister im Bundesdienst) vom 7. Februar 1973 – D II 4 – 211 229/28;
das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, gemäß § 17 Bundesbesoldungsgesetz vom 10. Januar 2001 – D II 1 – 221 170/BMJ.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.