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Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a Abgabenordnung (AO)
Am 1. Januar 2026 ist § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) in Kraft getreten, wodurch sich zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf (im Weiteren „elektronische Bekanntgabe“) ergeben. Ergänzend hierzu wurde im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geregelt, dass § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n.F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).
Die gesetzlichen Änderungen betreffen zuvorderst die folgenden drei Punkte:
Wegfall des Einwilligungserfordernisses
Nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grundsätzlich mittels Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.
Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe – wie noch von § 122a Abs. 1 AO in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1679) gefordert – ist nicht mehr erforderlich.
Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erst ab dem 1. Januar 2027
Aufgrund der zeitlich verschobenen Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erfolgt auch in 2026 eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 1 Satz 1 AO nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter ihre Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gemäß dem vor dem 1. Januar 2026 geltenden Recht erteilt hat. Die Einwilligung kann auch noch in 2026 erteilt werden.
Die zeitliche Anwendungsregelung durch das Gesetz vom 22. Dezember 2025 soll gewährleisten, dass allen Beteiligten im Jahr 2026 die Möglichkeit gegeben wird, sich mit angemessener Vorlaufzeit auf die Rechtsänderungen einzustellen.
Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf
Ein nach § 122a AO elektronische bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben.
Auch wenn die abrufberechtigte Person nach § 122a Absatz 1 Satz 3 AO am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch weiterhin über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen ist, hat diese Benachrichtigung künftig nur eine Hinweisfunktion. Sie ist abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Bekanntgabe-Vermutung (vgl. BT-Drs. 20/13015 S. 101).
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten ist ein bedeutender Schritt in Richtung Digitalisierung der Steuerverwaltung. Daneben eröffnet die Umstellung zugleich auch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich in eigenen Verwaltungsangelegenheiten digitaler aufzustellen und die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung effizienter zu gestalten.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der Neuregelungen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ab dem 1. Januar 2026 in allen offenen Fällen im Übrigen Folgendes:
Für das Jahr 2026 ändert sich die bestehende Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Steuerbescheide etc.) nicht. Verwaltungsakte werden im Jahr 2026 nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde.
Die Möglichkeit der Einwilligung steht also auch in 2026 weiterhin zur Verfügung und die Finanzverwaltung berücksichtigt dies.
In allen übrigen Fällen erfolgt die Bekanntgabe der Verwaltungsakte im Jahr 2026 weiterhin postalisch.
Nach der neuen Fassung des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab dem 1. Januar 2027 keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig, Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wird. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.
Bei Steuerpflichtigen ohne bereitgestelltes aktives ELSTER-Nutzerkonto sowie Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form (zum Beispiel über die Kammervollmachtsdatenbank oder über die Vollmachtdatenbank der Steuerverwaltung (erreichbar über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle)) übermitteln, erfolgt in 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.
Anträge auf postalische Bekanntgabe sind erstmalig für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 erforderlich (vgl. Tz. 1 und 2). Sie gelten ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Maßgeblich ist, dass der Antrag auf postalische Bekanntgabe der zuständigen Finanzbehörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (Bereitstellung zum Datenabruf) vorliegt.
Anträge auf postalische Bekanntgabe (§ 122a Absatz 2 AO n. F.) für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 sollten über das Online-Portal „ELSTER" gestellt oder widerrufen werden.
Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.
Für Vollmachtnehmer, die ihre Vollmachten bereits in elektronischer Form übermitteln, besteht die Möglichkeit, Anträge auf postalische Bekanntgabe (§ 122a Absatz 2 AO n.F.) für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 über die Kammervollmachtsdatenbank bzw. ebenfalls über das Online- Portal „ELSTER" zu stellen oder diese zu widerrufen.
Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann bei Empfangsbevollmächtigen für die mit einer Vollmacht verknüpften Steuernummern nur einheitlich ausgeübt werden.
Stellt in Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 AO, erfolgt eine postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 7 Satz 1 AO an die gemeinsame Anschrift. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO eines Beteiligten hat keine Einzelbekanntgabe zur Folge.
In den Fällen einer Einzelbekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner nach § 122 Absatz 7 Satz 3 AO erfolgt stets eine postalische Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten.
Weitere Informationen zur genauen Vorgehensweise werden zu gegebener Zeit über die Steuerberaterkammer bzw. allgemeine Informationen der Finanzverwaltung veröffentlicht.
4. Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122a Abs. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1679)
Die bisherige (und auch in 2026 noch hinterlegte) Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe stellt keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe im Sinne des § 122a Absatz 2 Satz 1 AO n. F. dar (vgl. BT.Drs. 21/2751 S. 70).
Das bedeutet: Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärungsabgabe werden Steuerbescheide ohne ausdrücklich gestellten Antrag auf postalische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben (vgl. Tz. 2).
Unter dem Menüpunkt „Bekanntgabe verwalten“ können im jeweiligen ELSTER-Account mehrere Steuernummern verwaltet werden:
die „eigene“ Steuernummer (als Einzelperson, ggf. mit dem Einzelunternehmen),
die „gemeinsame“ Steuernummer (bei Zusammenveranlagung),
die Steuernummer einer nicht-natürlichen Person (PersG oder KapG).
Die Art und Weise der Bekanntgabe (also elektronisch oder postalisch) kann sodann für jede Steuernummer ausgewählt werden.
Für das Jahr 2026 kann bezogen auf die jeweilige Steuernummer weiterhin die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe für Bekanntgaben bis zum 31. Dezember 2026 erteilt werden.
Für das Jahr 2027 steht parallel dazu die im Funktionsumfang vergleichbare Möglichkeit der Beantragung einer postalischen Bekanntgabe für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 zur Verfügung (vgl. Tz. 3).
Bei mehreren Steuernummern kann die Einwilligung oder der Antrag auf postalische Bekanntgabe auch insgesamt für alle Steuernummern angelegt werden. Dies gilt nur für die aktuell vergebenen Steuernummern, die mit dem jeweiligen ELSTER-Konto verknüpft sind.
Nach § 122a Absatz 1 AO steht den Finanzbehörden in Bezug auf die tatsächliche Vornahme der elektronischen Bekanntgabe sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch ab dem 1. Januar 2027 weiterhin ein Ermessen zu. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Rechtsanspruch der Beteiligten. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden.
Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.
Im Fall einer postalischen Bekanntgabe, obwohl nach § 122a Abs. 1 AO grundsätzlich eine elektronische Bekanntgabe hätte erfolgen sollen, sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 2 AO für den Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich.
Nicht in allen Fällen, in denen ein Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 AO gestellt wurde, kann verwaltungsseitig eine elektronische Bekanntgabe vollkommen ausgeschlossen werden. So ist es zum Beispiel möglich, dass sich ein Antrag auf postalische Bekanntgabe mit der elektronischen Bekanntgabe so eng zeitlich überschneidet, dass er nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Ungeachtet dessen gelten in diesen Fällen die für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe einschlägigen Vorschriften. Wird also anstelle einer beantragten postalischen Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 AO der Bescheid elektronisch bekannt gegeben, ist für den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe § 122a AO (also die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf) maßgeblich. Wenn aufgrund der Erwartung einer postalischen Bekanntgabe der zum Abruf bereitgestellte Bescheid tatsächlich nicht oder erst verspätet abgerufen worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in eine deshalb versäumte Frist in Betracht.
Weitergehende Informationen zur elektronischen Bekanntgabe finden sich im neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.