DEEPRMLSLEZBSUAAVwV-BUNR
Bekanntmachung der für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa zuständigen Behörden und Stellen - Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Bekanntmachung der für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa zuständigen Behörden und Stellen – Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3 vom 12. Januar 2011 (BAnz. Nr. 11 vom 20.01.2011 S. 205) Unter Bezugnahme auf Artikel 3 und Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 8 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV – vom 2. August 2010 - BGBl. I S. 1065)) teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen wie folgt mit: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Görgen
Zuständige Stellen sind folgende für den Immissionsschutz zuständige Landesministerien:Baden-Württemberg:Ministerium für Umwelt, Naturschutz und VerkehrBayern: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und GesundheitBerlin: Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und VerbraucherschutzBrandenburg: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und VerbraucherschutzBremen:Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und EuropaHamburg:Behörde für Stadtentwicklung und UmweltHessen:Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und VerbraucherschutzMecklenburg-Vorpommern:Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und TourismusNiedersachsen:Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und KlimaschutzNordrhein-Westfalen:Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und VerbraucherschutzRheinland-Pfalz:Ministerium für Umwelt, Forsten und VerbraucherschutzSaarland:Ministerium für Umwelt, Energie und VerkehrSachsen:Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und LandwirtschaftSachsen-Anhalt:Ministerium für Landwirtschaft und UmweltSchleswig-Holstein:Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumeThüringen:Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Zuständige Stellen für die Beurteilung der Luftqualität sind die Messnetze der Bundesländer und die von den Bundesländern nach Landesrecht bestimmten Stellen für die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse:Baden-Württemberg:Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-WürttembergBayern: Bayerisches Landesamt für UmweltBerlin: Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und VerbraucherschutzBrandenburg: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und VerbraucherschutzBremen:Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und EuropaHamburg:Institut für Hygiene und Umwelt der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und VerbraucherschutzHessen:Hessisches Landesamt für Umwelt und GeologieMecklenburg-Vorpommern:Landesamt für Umwelt, Naturschutz und GeologieNiedersachsen:Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HildesheimNordrhein-Westfalen:Landesamt für Natur, Umwelt und VerbraucherschutzRheinland-Pfalz:Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und GewerbeaufsichtSaarland:Landesamt für Umwelt und ArbeitsschutzSachsen:Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und GeologieSachsen-Anhalt:Landesamt für UmweltschutzSchleswig-Holstein:Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumeThüringen:Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Zuständige Stellen für die Zulassung von Messsystemen
Zuständige Stellen für die Zulassung der Messsystemen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien) sind die unter Punkt 1 genannten Stellen, zuzüglich des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (Laboratorien).
Zuständige Stelle für die Veröffentlichung geeigneter Messgeräte sowie Messmethoden ist das Umweltbundesamt.
Zuständige Stellen für die Sicherstellung der Qualität der Messungen durch interne Qualitätskontrollen nach Maßgabe u. a. der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung sind die unter Nummer 2 genannten Stellen.Die Koordinierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen der genannten Stellen, u. a. durch Ringversuche, nehmen die nationalen Referenzlaboratorien wahr. Als nationale Referenzlaboratorien werden benannt:
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
das Umweltbundesamt
Zuständige Stelle für die Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in Deutschland ist das Umweltbundesamt.
Zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedsstaaten und der Kommission ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitBonn, den 12. Januar 2011IG I 3 – 45405 – 6/16.8