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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit · vom 2016-09-23Kürzel nicht amtlich

Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens


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Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens

Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens Vom 23. September 2016 Fundstelle: BAnz AT 28.10.2016 B7 Die im Nachgang zu den Änderungen in der VOB/A – Ausgabe 2016 – aktualisierte Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens samt ihrer Anlagen wird hiermit bekannt gegeben (Anhang). Eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie erfasst die nach § 6a VOB/A bzw. § 6a EU VOB/A geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“, Bonn, führt eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden (Präqualifikationsverzeichnis). Er führt das Präqualifikationsverzeichnis gemäß § 6b Absatz 1 Nummer 1 EU VOB/A in Verbindung mit § 122 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugleich als amtliches Verzeichnis im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Berlin, den 23. September 2016 B I 7 - 81063.9/5 - 4 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Monika Thomas Anhang Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 23. September 2016 erstellt unter Mitwirkung der Arbeitsgruppe „Präqualifizierung von Bauunternehmen“ Verantwortlich: Referat B I 7, E-Mail: BI7@bmub.bund.de Gliederung Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen. Durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (§ 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A) erfasst. Herausgegeben wird die Leitlinie von dem für das Bauwesen zuständigen Bundesministerium. Die Präqualifikation von Bauunternehmen wird von Bundes- und Länderministerien, in deren Zuständigkeit das Bauen fällt, sowie den kommunalen Spitzenverbänden als öffentliche Auftraggeber im Baubereich mitgetragen. Ebenso unterstützen die Haupt- und Wirtschaftsverbände der Bauindustrie, des Baugewerbes und spezieller Fachbereiche des Bauens als Vertreter der Auftragnehmerseite sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Präqualifikation. Allen Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ist die Möglichkeit einer Präqualifikation zu geben, auch ausländischen Bauunternehmen ist diese Möglichkeit zu eröffnen. Für Unternehmen, die Dienst- bzw. Lieferleistungen erbringen, hat diese Leitlinie keine Gültigkeit. Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen eine Präqualifikation bei öffentlichen Bauausschreibungen sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich. Im Vergleich zu der Abgabe einer Eigenerklärung (z. B. Formblatt 124 VHB oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung – EEE) ist der Eignungsnachweis durch die Präqualifikation bereits erbracht. Eine Vorlage der jeweiligen Einzelnachweise ist bei einer Präqualifikation nicht erforderlich – bei Verwendung einer Eigenerklärung ist dieses notwendig. Für Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Arbeitsaufwand durch die Präqualifikation maßgeblich reduziert. Sie trägt dazu bei, den Wettbewerb und die Transparenz im Vergabeverfahren sicherzustellen.

1.

Präambel

2.

Begriffsdefinitionen

3.

Organe der Präqualifizierung

3.1.

Präqualifizierungsstellen

3.1.1.

Allgemeine Anforderungen

3.1.2.

Nutzung externer Leistungen

3.1.3.

Dokumentation/Vertraulichkeit

3.1.4.

Einstellung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen

3.1.5.

Beschwerdeverfahren

3.1.6.

Auswahl und Kontrolle

3.1.7.

Finanzierung

3.2.

„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“

3.2.1.

Vereinszweck

3.2.2.

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

3.2.3.

Finanzierung

3.3.

Beirat im DVA

3.3.1.

Organisation

3.3.2.

Aufgaben

3.4.

Beschwerdeausschuss

4.

Wettbewerbliches Auswahlverfahren

5.

Antragsverfahren

5.1.

Antragstellung, Eigenerklärung

5.2.

Vollständigkeit des Antrags

5.3.

Präqualifizierungsfrist

5.4.

Verwendung des Vereinslogos

5.5.

Aufklärung

6.

Prüfungsverfahren

6.1.

Prüfungskriterien

6.2.

Leistungsbereiche

6.3.

Verfahren

6.4.

Mitteilungen über wesentliche Änderungen

7.

Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen

8.

Ablehnung der Eintragung

9.

Gültigkeit, Nachreichen von Unterlagen und Streichung

9.1.

Gültigkeit der Eintragung

9.2.

Nachreichen von Unterlagen

9.3.

Streichung

9.4.

Selbstreinigung

10.

Beschwerden

11.

Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten

12.

Entgelte für die Präqualifikation

13.

Anlagen

13.1.

Anlage 1: Eignungskriterien

13.2.

Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche

1.

Präambel

2.

Begriffsdefinitionen

(1)

Präqualifikation VOB ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach den in Nummer 6.1 festgelegten Kriterien, insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A definierten Anforderungen. Diese entspricht einer Zertifizierung mit dem Unterschied, dass die Gültigkeit nicht durch ein Zertifikat, sondern durch den aktuell gültigen Eintrag in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen bestätigt ist.

(2)

Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ist eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste im Internet wird durch den „Verein für Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V.“ vorgenommen.

(3)

Präqualifizierungsstelle ist ein privates Unternehmen, das vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ beauftragt wird, die Präqualifikation unabhängig und kompetent durchzuführen.

(4)

Antragstellerin/Antragsteller kann jede natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst und eine Präqualifikation von einer Präqualifizierungsstelle zu erhalten, aufrechtzuerhalten oder zu erweitern sucht. Sofern bei einer Präqualifikation auch Zweigniederlassungen einbezogen werden, sind diese zu benennen. Zweigniederlassungen können eine eigene Präqualifikation beantragen.

(5)

Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die sich ein Unternehmen präqualifizieren kann. Die Aufteilung ergibt sich aus den jeweiligen Geltungsbereichen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die Leistungsbereiche sind im Verzeichnis der Einzelleistungen aufgeführt (Anlage 2 Verzeichnis A). Unternehmen können sich auch für Komplettleistungen präqualifizieren. Diese sind im Verzeichnis der Komplettleistungen aufgeführt (Anlage 2 Verzeichnis B). Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt. Die Stellen verfahren einheitlich nach dieser Leitlinie. Sie unterstellen sich der Überwachung durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ und verpflichten sich, die Beschlüsse des Vereins bzw. des Beirates „Präqualifikation von Bauunternehmen“ beim DVA umzusetzen. Die Präqualifizierungsstellen erfüllen die Anforderungen einer Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 für die Bauwirtschaft. Die Präqualifizierung wird im Hinblick auf dieses Regelwerk als Zertifizierung verstanden, wobei der Eintrag in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen als Zertifizierung gilt und die Streichung aus dem amtlichen Verzeichnis als Entzug der Zertifizierung. Die erforderliche Prüftätigkeit bei einer Präqualifizierung hat ausschließlich durch die Präqualifizierungsstellen zu erfolgen. Externe Leistungen dürfen nur zur Bestätigung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller vorgelegten Informationen oder zum Sammeln der benötigten Unterlagen in Anspruch genommen werden. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. In berechtigten Fällen wird die Präqualifizierungsstelle einem öffentlichen Auftraggeber entsprechende Einsicht bieten. Jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifizierung dienende Nutzung der von den Antragstellerinnen/Antragstellern vorgelegten Unterlagen bzw. diesbezüglich erhaltene Informationen ist den Präqualifizierungsstellen untersagt. Müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Informationen an Dritte weitergegeben werden, sind die Antragstellerinnen/Antragsteller darüber zu informieren. Die Präqualifizierungsstellen schaffen alle datentechnischen Systemvoraussetzungen, um die präqualifizierten Unternehmen einschließlich der Nachweise ihrer Präqualifizierung in das vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ geführte amtliche Verzeichnis einzustellen. Die Veröffentlichung des amtlichen Verzeichnisses im Internet wird durch den Verein vorgenommen. Die Präqualifizierungsstellen stellen bei Beschwerdeverfahren (siehe Nummer 10) dem Beschwerdeausschuss alle Informationen, Unterlagen und Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Präqualifizierungstätigkeit zur Verfügung. Die Präqualifizierungsstellen werden mit Unterstützung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (im Folgenden: BBSR) vom Verein ausgewählt. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ überwacht und kontrolliert im Einvernehmen mit dem BBSR die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen und sorgt für die Einhaltung des bundesweit einheitlichen Verfahrens aller Präqualifizierungsstellen auf der Grundlage dieser Leitlinie. Die Finanzierung der Präqualifizierungsstellen erfolgt aus Entgelten (siehe Nummer 12) von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen für die Präqualifizierungstätigkeit.

3.

Organe der Präqualifizierung

3.1.2.

Nutzung externer Leistungen

3.1.3.

Dokumentation/Vertraulichkeit

3.1.4.

Einstellung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen

3.1.5.

Beschwerdeverfahren

3.1.6.

Auswahl und Kontrolle

3.1.7.

Finanzierung

3.2.

„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“

3.1.

Präqualifizierungsstellen

3.2.1.

Vereinszweck

3.1.1.

Allgemeine Anforderungen

(1)

Der Verein ist als „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ eingetragen im Vereinsregister (Registerblatt VR 8498) beim Amtsgericht Bonn. Er führt auf der Grundlage der von den Präqualifizierungsstellen zur Verfügung zu stellenden Daten das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gemäß dieser Leitlinie und stellt dieses im Internet allen Beteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Verein die dem amtlichen Verzeichnis zu Grunde liegenden Nachweise der Präqualifikation den öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung.

(2)

Der Verein beauftragt die ausgewählten Präqualifizierungsstellen gemäß dieser Leitlinie.

(3)

Der Verein koordiniert das Zusammenwirken der beteiligten Stellen aus Wirtschaft und Verwaltung. Diesbezüglich arbeitet er eng mit dem Beirat „Präqualifikation für Bauunternehmen“ beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen – DVA – (vgl. Nummer 3.3) zusammen. Das BBSR unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihm sind alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der Präqualifizierungstätigkeit von den Präqualifizierungsstellen und dem „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ zur Verfügung zu stellen. Die Finanzierung erfolgt aus Entgelten der Präqualifizierungsstellen für die Eintragungen in das amtliche Verzeichnis der präqualifizierten Bauunternehmen. Die Höhe des Entgelts pro Eintrag wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Der Beirat ist beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) eingerichtet. Der Beirat klärt Zweifelsfragen zur Auslegung dieser Leitlinie. Er erarbeitet für den Verein Vorschläge hinsichtlich des Präqualifikationsverfahrens, des Umfangs und der Aktualität der von den Bietern den Präqualifizierungsstellen vorzulegenden Eignungsnachweise (Fortschreibung der Eignungskriterien) und der Aufteilung der Leistungsbereiche als Anlage zur Leitlinie für die Bereiche des Hochbaus und des Tiefbaus. Er berät den Verein zu Auslegungsfragen der Leitlinie bei konkreten Anlässen von grundsätzlicher Bedeutung. Er unterbreitet weiterhin Vorschläge für die Fortschreibung der Leitlinie. Der Beirat wird über alle Erkenntnisse, die die Grundsätze der Leitlinie betreffen, vom Verein unterrichtet. Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Maßgabe dieser Leitlinie über Beschwerden von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen über Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen, vgl. § 14 der Satzung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“. Ebenfalls können Präqualifizierungsstellen beim Beschwerdeausschuss gegen eine Entscheidung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ Beschwerde einlegen. Das Beschwerdeverfahren (vgl. Nummer 10) ist im Einzelnen in der Beschwerdeordnung festgelegt. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ wird bei der Durchführung wettbewerblicher Auswahlverfahren zur Ermittlung von privaten unabhängigen und fachlich kompetenten Unternehmen, die die Präqualifikation der Bauunternehmen vornehmen, durch das BBSR unterstützt.

3.2.2.

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

3.2.3.

Finanzierung

3.3.

Beirat im DVA

3.3.2.

Aufgaben

3.4.

Beschwerdeausschuss

4.

Wettbewerbliches Auswahlverfahren

5.

Antragsverfahren

3.3.1.

Organisation

5.1.

Antragstellung, Eigenerklärung

(1)

Den Antragstellerinnen/Antragstellern werden die Antragsunterlagen online bereitgestellt. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, die Antragsformulare elektronisch auszufüllen, zu signieren und per E-Mail an die Präqualifizierungsstellen zu senden. Daneben können Antragstellerinnen/Antragsteller Anträge auf Erteilung einer Präqualifikation schriftlich per Brief oder Telefax bei den Präqualifizierungsstellen einreichen.

(2)

Der Antrag muss schriftlich unterzeichnet oder signiert sein von einer Person, die berechtigt ist, für die Antragstellerin/den Antragsteller Erklärungen abzugeben.

(3)

Mit dem Antrag ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine Eigenerklärung abzugeben, dass sie/er, soweit die Beteiligung von Nachunternehmern vorgesehen ist, sich verpflichtet, Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt weiterhin, dass ihr/ihm bekannt ist, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen in der Regel zum Verlust der Präqualifikation führt.

–.

nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,

–.

dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen unter Angabe des Namens und der Kennziffer, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer geführt wird,

–.

dem Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen.

(4)

Die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise (Unterlagen/Dokumente) können entweder auf elektronischem Wege oder per Post an die Präqualifizierungsstelle versandt werden. Bei fremdsprachigen Nachweisen hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine deutsche Übersetzung einzureichen. Soweit Nachweise in nur schwer lesbarer Form vorgelegt werden können, ist die Präqualifizierungsstelle autorisiert, eine Abschrift zu fertigen und diese mit Bestätigungsvermerk zu versehen. In Fällen, in denen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die Präqualifizierungsstellen auf der Grundlage von Vollmachten Nachweise eigenständig einholen können, ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller eine entsprechende Vollmacht auszustellen.

(5)

Nach Erhalt des Antrags hat die Präqualifizierungsstelle diesen sofort zu registrieren.

5.2.

Vollständigkeit des Antrags

(1)

Nach Erhalt und Registrierung der Anträge prüfen die Präqualifizierungsstellen diese auf Vollständigkeit. Sind die Anträge unvollständig, haben die Präqualifizierungsstellen innerhalb von 14 Kalendertagen von der Antragstellerin/vom Antragsteller die fehlenden Informationen/Unterlagen anzufordern.

(2)

Die Präqualifizierungsstellen können der Antragstellerin/dem Antragsteller eine angemessene Frist (nicht weniger als 20 Kalendertage vom Erhalt der Anforderung an) zur Vervollständigung des Antrags setzen. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann Verlängerung beantragen. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die Forderung innerhalb der gestellten Frist nicht, wird der Antrag abgelehnt und die Registrierung gestrichen. Ein neuer Antrag kann jederzeit gestellt werden.

(3)

Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Unklarheiten in den Angaben/Nachweisen der Antragstellerin/des Antragstellers, so fordern die Präqualifizierungsstellen unverzüglich Aufklärung. Die Präqualifizierungsfrist für die Prüfung des Antrags beginnt zu laufen, sobald eine Präqualifizierungsstelle einen vollständigen und widerspruchsfreien (siehe Nummer 5.2) Antrag erhalten hat. Die Präqualifizierungsfrist darf sechs Wochen nicht überschreiten. Für den schriftlichen Verweis der Unternehmen auf die Eintragung im amtlichen Verzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. bei Veröffentlichungen oder im Schriftverkehr verpflichten die Präqualifizierungsstellen die Unternehmen, das beim Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragene Vereinslogo nach der dort hinterlegten Zeichensatzung, zusammen mit der Registriernummer, wie nachfolgend dargestellt zu verwenden. Reg.-Nr.: XXX. XXX XXX Die Präqualifizierungsstellen klären sämtliche Widersprüche oder Unklarheiten in den Nachweisen auf und dokumentieren dieses durch Prüfvermerke, sodass sich für Vergabestellen keine Widersprüche oder Unklarheiten aus den hinterlegten Nachweisen ergeben. Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Präqualifizierungsstelle stellt die aktuelle Übereinstimmung des vollständigen und zweifelsfreien Antrags mit den Kriterien in Anlage 1 (vgl. Nummer 13.1) fest. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Diese Empfehlung wird von einem vom bisherigen Prüfungsprozess unabhängigen Verantwortlichen der Präqualifizierungsstelle geprüft und entschieden (Vier-Augen-Prinzip). Ähnliche oder zusammenhängende Informationen in verschiedenen Nachweisen sind dabei auf Plausibilität zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 1 dieser Leitlinie, Nummern 1 bis 15 (vgl. Nummer 13.1). Die Prüfung erfolgt in den Leistungsbereichen der Anlage 2 dieser Leitlinie (vgl. Nummer 13.2). Die Prüfung erfolgt in folgenden Verfahren: Die Unternehmen werden verpflichtet, solange sie im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen eingetragen sind, den Präqualifizierungsstellen binnen 14 Kalendertagen mitzuteilen, wenn sich die Angaben zu den Eignungskriterien nach Anlage 1 ändern oder das Unternehmen Bautätigkeiten aufgibt, für die eine Präqualifizierung gewährt worden ist. Wird dem Antrag entsprochen, nehmen die Präqualifizierungsstellen sofort die zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen Auftraggeber einsehbaren Eignungsnachweisen in der elektronischen Liste präqualifizierter Unternehmen vor. Die Freigabe und zur Verfügungstellung der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ spätestens nach sechs Kalendertagen. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ führt vor der Freigabe stichprobenhaft eine Plausibilitätsprüfung durch. Falls sich hierbei konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze ergeben, wird die Freigabe abgelehnt und die Präqualifizierungsstelle vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ zur Aufklärung aufgefordert. Kann die Präqualifizierungsstelle die Beanstandungen nicht zur Überzeugung des „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ aufklären, bleibt es bei der Ablehnung. Soweit sich im Rahmen der Stichprobenprüfung konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze an bereits freigegebenen Daten ergeben, fordert der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ die Präqualifizierungsstelle zur Aufklärung auf. Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ den Datensatz aus dem amtlichen Verzeichnis entfernt.

5.3.

Präqualifizierungsfrist

5.4.

Verwendung des Vereinslogos

5.5.

Aufklärung

6.

Prüfungsverfahren

6.1.

Prüfungskriterien

6.2.

Leistungsbereiche

6.3.

Verfahren

a.

Präqualifikation erstmalig erteilen

7.

Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen

8.

Ablehnung

b.

Präqualifikation aufrechterhalten

c.

Präqualifikation erweitern

d.

Präqualifikation einschränken

e.

Nachreichen von Unterlagen

f.

Präqualifikation streichen.

6.4.

Mitteilungen über wesentliche Änderungen

(1)

Wird der Antrag abgelehnt, teilen die Präqualifizierungsstellen der Antragstellerin/dem Antragsteller dies unter Nennung der Ablehnungsgründe mit und klären sie/ihn über das Beschwerdeverfahren auf. Ein neuer Antrag kann gestellt werden.

(2)

Wird der Antrag abgelehnt, weil das Unternehmen unzutreffende Nachweise – auch Eigenerklärungen – nach Anlage 1 vorgelegt hat, kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden. Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug des amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen. 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeit weisen die Präqualifizierungsstellen die Unternehmen darauf hin, die betreffenden Nachweise zu aktualisieren. Liegen die für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vor, erhält das präqualifizierte Unternehmen eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage mit Fristsetzung von 20 Kalendertagen. Die Präqualifikation des Unternehmens wird vorläufig gestrichen, die Eintragung aus dem amtlichen Verzeichnis entfernt und das Unternehmen darüber informiert. Reicht dieses Unternehmen innerhalb der Frist von 20 Kalendertagen die Unterlagen nach, wird das Unternehmen wieder in das amtliche Verzeichnis eingetragen. Läuft die Frist erfolglos ab, wird die Präqualifikation des Unternehmens ohne Weiteres unbeschadet der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung endgültig gestrichen.

9.

Gültigkeit, Nachreichen von Unterlagen und Streichung

9.2.

Nachreichen von Unterlagen

9.3.

Streichung

9.1.

Gültigkeit der Eintragung

(1)

Eine Präqualifikation wird gestrichen Soweit nur einzelne Leistungsbereiche betroffen sind, erfolgt die Streichung nur für diese.

a.

auf Antrag des Unternehmens

b.

nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen Nachweise nach Anlage 1

c.

wenn das Unternehmen die Eignungskriterien nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, hiervon ausgenommen ist Nummer 10, 2. Spiegelstrich der Anlage 1

d.

wenn keine überzeugende Aufklärung gemäß Nummer 7 Satz 3 bis 7 erfolgt.

(2)

Eine Präqualifikation ist insgesamt zu streichen, wenn das präqualifizierte Unternehmen schuldhaft In diesen Fällen kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden. Eine Streichung nach Nummer 9.3 erfolgt nicht bzw. ist wieder aufzuheben, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

a.

unzutreffende Nachweise – auch Eigenerklärungen – nach Anlage 1 vorlegt

9.4.

Selbstreinigung

10.

Beschwerden

b.

Handlungen im Widerspruch zu seiner Verpflichtung aus der nach Anlage 1 Nummer 9 oder Nummer 10, 1. Spiegelstrich abgegebenen Eigenerklärung vornimmt bzw. unterlässt

c.

eine Mitteilung über Änderungen nach Nummer 6.4 unterlässt

d.

einen Nachunternehmer einsetzt, der weder präqualifiziert ist noch die Eignungskriterien nach Anlage 1 erfüllt

e.

inkorrekte Hinweise auf die Präqualifikation in Werbung, in Katalogen usw. verwendet.

(1)

Die Antragstellerin/der Antragsteller/das präqualifizierte Unternehmen kann gegen jede Entscheidung der Präqualifizierungsstellen binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung beim „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ Beschwerde einlegen.

(2)

Das Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der Beschwerdeordnung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung.

11.

Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten

(1)

Von der Antragstellerin/vom Antragsteller wird bei der Antragstellung eine Erklärung gefordert, dass sie/er sich mit der Speicherung der personen- und firmenbezogenen Daten bei den Präqualifizierungsstellen und im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen zur Auskunft für öffentliche Auftraggeber einverstanden erklärt.

(2)

Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, verbleiben bei den Präqualifizierungsstellen. Sie sind vertraulich zu behandeln. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“, von ihm bevollmächtigten Personen oder in berechtigten Fällen einem öffentlichen Auftraggeber Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Jeder kommerzielle Gebrauch von Unterlagen oder Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, ist untersagt.

(3)

Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Präqualifikation gestrichen, sind die Unterlagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Antragstellerin/den Antragsteller/an das aus dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gestrichene Unternehmen zurückzusenden.

(4)

Auf Verlangen erhält jede Antragstellerin/jeder Antragsteller/jedes präqualifizierte Unternehmen Einsicht in alle Akten, Dokumente und Unterlagen, die sich auf seinen Antrag/seine Präqualifikation/seine Beschwerde beziehen.

(5)

Auf Verlangen haben die Präqualifizierungsstellen der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen eine Kopie der betreffenden Akten, Dokumente und Unterlagen zu erstellen. Die diesbezüglichen Kosten sind zu erstatten.

12.

Entgelte für die Präqualifikation

(1)

Mit Antragstellung entrichtet die Antragstellerin/der Antragsteller der Präqualifizierungsstelle ein Entgelt für die Präqualifikation. Das Entgelt wird bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet.

(2)

Für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erheben die Präqualifizierungsstellen ein Entgelt, das das präqualifizierte Unternehmen jährlich zu entrichten hat.

(3)

Für die Erweiterung der Präqualifikation fordern die Präqualifizierungsstellen vom präqualifizierten Unternehmen ein Entgelt, dessen Höhe vom geringeren Prüfungsaufwand im Vergleich zum Verfahren nach Absatz 1 bestimmt wird.

(4)

Die Höhe der Entgelte nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt sich nach den Kosten, die den Präqualifizierungsstellen bei der Präqualifizierungstätigkeit an Personal- und Sachmitteln und für die Entrichtung an den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ entstehen. Anlage 1 Kriterien der Präqualifizierung Eignungsnachweise und Ausschlusstatbestände nach den §§ 6a, 6a EU, 16 Absatz 2, 6e EU VOB/A Anhang Referenzen werden für die Präqualifikation in einem oder mehreren Leistungsbereichen anerkannt, wenn folgende Informationen vorliegen: Anlage 2 Einteilung der Leistungsbereiche A – Einzelleistungen Klasse: Hochbau B – Komplettleistungen Unternehmen können sich nur in Bereich B qualifizieren, wenn sie in mindestens einem zugehörigen Leistungsbereich (Spalte 2) des Bereichs A präqualifiziert sind.

13.

Anlagen

13.1.

Anlage 1: Kriterien der Präqualifikation + Anhang

13.2.

Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche


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