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Bekanntmachung der Neufassung der Anlage 3 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
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Bekanntmachungder Neufassung der Anlage 3 der Richtlinienfür die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen Vom 8. Juni 2017 Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2017 um 1,9 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Richtlinien vom 17. Juni 2016 (BAnz AT 24.06.2016 B2). Anlage 3 Berlin, den 8. Juni 2017 Bundesministeriumfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag Bundszus-Cecere