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Vom 19. Juni 2023 Fundstelle: BAnz AT 27.06.2023 B4 Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2023 um 4,39 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Richtlinien vom 22. Juni 2022 (BAnz AT 28.06.2022 B3).
Berlin, den 19. Juni 2023 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag A. Schulze