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Vom 17. Juni 2024 Fundstelle: BAnz AT 21.06.2024 B1 Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Richtlinien vom 19. Juni 2023 (BAnz AT 27.06.2023 B4). Anlage 3 Conterganrententabelle ab 1. Juli 2024 Berlin, den 17. Juni 2024 Bundesministeriumfür Familie, Senioren, Frauen und JugendIm Auftrag A. Schulze