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Vom 19. Juni 2018 Fundstelle: BAnz AT 25.06.2018 B2 Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2018 um 3,22 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Bekanntmachung vom 8. Juni 2017 (BAnz AT 20.06.2017 B2).
Berlin, den 19. Juni 2018 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag Bundszus-Cecere