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Vom 22. Juni 2022 Fundstelle: BAnz AT 28.06.2022 B3 Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2022 um 5,35 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Richtlinien vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 23.06.2020 B4).
Berlin, den 22. Juni 2022 Bundesministeriumfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag Follmar-Otto