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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat · vom 2020-05-15Kürzel nicht amtlich

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2020)


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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2020)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2020) Vom 15. Mai 2020 Fundstelle: BAnz AT 22.06.2020 B1 Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2020) vom 4. Mai 2020 bekannt gemacht (Anlage). Berlin, den 15. Mai 2020 SWIII1 – 73114//2#1 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag Nicole Graf Anlage „Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2020 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Städten und Gemeinden (VV Investitionspakt 2020) vom 19. Dezember 2019/4. Mai 2020 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, – nachstehend „Bund“ genannt – und die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Minister/Ministerinnen und Senatoren/Senatorinnen, – nachstehend „Länder“/„Land“ genannt – schließen folgende Vereinbarung: Präambel Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder: Erster Teil: Allgemeine Vereinbarungen Artikel 1 Fördermittel des Bundes Der Bund stellt den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans 2020 Bundesmittel für Investitionen zur Verbesserung der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier in den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Die Bundesmittel für das Programmjahr 2020 betragen 200 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen). Artikel 2 Verteilung der Bundesmittel Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt: Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder. Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest. Artikel 3 Finanzierung Der Bund beteiligt sich mit 75 v. H., die Länder mit 15 v. H. und die Städte und Gemeinden mit 10 v. H. an den förderfähigen Kosten. Zweiter Teil: Programmvereinbarungen Artikel 4 Fördergegenstände Artikel 5 Förderfähige Maßnahmen Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In Fällen von Artikel 4 Absatz 2 ist auch der Neubau zulässig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieses Investitionspakts fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, insbesondere Integrationsmanager, förderfähig. Artikel 6 Evaluierung Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine nachhaltige soziale und integrative Wirkungsanalyse der Investitionen zu verpflichten. Dritter Teil: Verfahrensvorschriften Artikel 7 Anwendung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 (VV Städtebauförderung) entsprechend. Artikel 8 Abweichende Regelungen Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Berlin, den 19. Dezember 2019 Für das Land Baden-Württemberg Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut Stuttgart, den 13. Januar 2020 Für den Freistaat Bayern Der Bayerische Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr Dr. Hans Reichhart München, den 3. Januar 2020 Für das Land Berlin Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher Berlin, den 12. Februar 2020 Für das Land Brandenburg Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung Guido Beermann Potsdam, den 25. März 2020 Für die Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Dr. Maike Schaefer Bremen, den 15. Januar 2020 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Dr. Dorothee Stapelfeldt Hamburg, den 30. Dezember 2019 Für das Land Hessen Der Staatsminister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Tarek Al-Wazir Wiesbaden, den 18. März 2020 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Christian Pegel Schwerin, den 17. Januar 2020 Für das Land Niedersachsen Der Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies Hannover, den 9. Januar 2020 Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina Scharrenbach Düsseldorf, den 23. März 2020 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz Mainz, den 13. Februar 2020 Für das Saarland Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Klaus Bouillon Saarbrücken, den 10. Januar 2020 Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt Dresden, den 27. Februar 2020 Für das Land Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr Thomas Webel Magdeburg, den 2. April 2020 Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Inneres, ländliche Räume und Integration Dr. Sabine Sütterlin-Waack Kiel, den 4. Mai 2020 Für den Freistaat Thüringen Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff Erfurt, den 22. April 2020“

I.

Nach Artikel 104 b des Grundgesetzes kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, soweit ihm nach dem Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse zustehen.Für Maßnahmen in Stadterneuerungs- und Stadtumbaugebieten ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB), das auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht – Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG – erlassen worden ist.

II.

Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration im Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Die Erneuerung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bildet einen zentralen Ansatzpunkt. Dies schließt die Öffnung dieser zum Stadtteil sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft mit ein.

III.

Der Investitionspakt verfolgt folgende Ziele:

–)

Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier,

–)

Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur, auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit,

–)

Errichtung, Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen,

–)

Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität.

IV.

Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen.

V.

Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Mittel des Bund-Länder-Investitionspaktes auch für Investitionen in Städten und Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage verwendet werden.

(1.

Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass es längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt wird.

(2.

Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung.

(3.

In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde.

(4.

Zur Bündelung von Maßnahmen im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie. Senioren. Frauen und Jugend aufgenommen wurden.

(1.

Abweichend von Artikel 10 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm):Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen gemäß Artikel 4, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.

(2.

Abweichend von Artikel 10 und 15 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm, Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung von Bundesmitteln):Die Begleitinformationen entsprechen dem Formblatt gemäß Artikel 10 Absatz 4, der Verwendungsnachweis entspricht dem Formblatt gemäß Artikel 15.

(3.

Abweichend von Artikel 11 der VV Städtebauförderung (Bundesprogramm):Artikel 11 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(4.

Abweichend von Artikel 12 der VV Städtebauförderung (Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel):Maßnahmen des Invesitionspakts 2020 sind bis spätestens zum 31.12.2027 abzurechnen.

(5.

Abweichend von Artikel 13 der VV Städtebauförderung (Änderung des Bundesprogramms):Umschichtungen von Mitteln des Investitionspakts zu Programmen der Städtebauförderung sind nicht zulässig.

(6.

Abweichend von Artikel 17 der VV Städtebauförderung (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln):Investitionspaktmittel des Bundes und der Länder werden ausschließlich als Zuschüsse gewährt.

(7.

Abweichend von Artikel 23 der VV Städtebauförderung (Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit):Es ist das Logo „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ zu nutzen. In den Förderbescheiden sowie in der öffentlichen Kommunikation ist der Förderanteil des Bundes zu benennen.


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