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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit · vom 2019-11-18Kürzel nicht amtlich

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 21. Oktober 2019)


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Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 21. Oktober 2019)

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 21. Oktober 2019) Vom 18. November 2019 Fundstelle: BAnz AT 22.11.2019 B2 Auf Grund des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in Verbindung mit § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) werden im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, nachstehend bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung tritt am 23. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, (Stand: 26. Januar 2017) vom 16. Februar 2017 (BAnz AT 22.02.2017 B2) außer Kraft. Diese Liste kann aus dem Internet unter „https://www.bmu.de/DL1165“ abgerufen werden. Bonn, den 18. November 2019 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Im Auftrag Ernst


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