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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit · vom 2017-02-16Kürzel nicht amtlich

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 26. Januar 2017)


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Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 26. Januar 2017)

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 26. Januar 2017) Vom 16. Februar 2017 Fundstelle: BAnz AT 22.02.2017 B2 Auf Grund des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in Verbindung mit § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, werden im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, nachstehend bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung tritt am 23. Februar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, (Stand: 16. Juli 2015) vom 12. August 2015 (BAnz AT 21.08.2015 B2) außer Kraft. Diese Liste kann aus dem Internet unter „www.bmub.bund.de/N38785/“ abgerufen werden. Bonn, den 16. Februar 2017 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Ernst


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