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Bundesministerium der Verteidigung · vom 2013-08-09Kürzel nicht amtlich

Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes


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Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungennach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 9. August 2013 Auf Grund des § 2 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) werden die für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes zuständigen Stellen bekannt gegeben. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Servicezentrum Nord Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Servicezentrum West Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Servicezentrum Ost Prötzeler Chaussee 25 15344 Strausberg ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Servicezentrum Süd Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Baden-Württemberg und Bayern. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Servicezentrum West Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf Zentralstelle für die Beitragserstattung für Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Servicezentrum Süd Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart Zentralstelle für die Beitragserstattung für Bonn, den 9. August 2013 Referat P II 5 - Az 23-12-02 Bundesministerium der Verteidigung Im Auftrag Schnabel

1.

Die Erstattung der Beiträge wird dem

2.

Das

3.

Das

4.

Das

5.

Das

6.

Abweichend von den vorstehenden Nummern 2 bis 5 ist das

a.

Versicherte in der Gruppenversicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften,

b.

Versicherte öffentlich-rechtlicher Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung, ausgenommen Versicherte bei den landwirtschaftlichen Alterskassen,

c.

Versicherte der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, und

d.

Versicherte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.

7.

Abweichend von den vorstehenden Nummern 2 bis 5 ist das

a.

Versicherte der Versorgungsanstalt der Deutschen Post AG und

b.

Versicherte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.

8.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 18. März 2002 (BAnz. S. 7376) außer Kraft.


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