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VerwaltungsvorschriftenAuswärtiges AmtWVAADBVwV-AAWVAADBVwV-AAnicht amtlich

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Auswärtiges AmtKürzel nicht amtlich

Bekanntmachung über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Auswärtigen Amtes durch das Bundesverwaltungsamt


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Bekanntmachung über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Auswärtigen Amtes durch das Bundesverwaltungsamt

Bekanntmachungüber die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgabendes Auswärtigen Amtes durch das Bundesverwaltungsamt – Bek. d. AA v. 22.3.1960 - 110 - 80.04/4 –

I.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde vom Auswärtigen Amt die Wiedereinziehung der nach §26 des Konsulargesetzes geleisteten Zahlungen, soweit sie Schuldner betreffen, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik ein Darlehn erhielten und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik (einschl. Land Berlin) haben.

II.

In der vom Bundesverwaltungsamt übernommenen Aufgabe verkehren die Auslandsvertretungen und das Bundesverwaltungsamt unmittelbar miteinander.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des Innern und tritt am 1. April 1960 in Kraft.


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