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Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens; hier: BAG-Entscheidung zur neuen Berechnungsmethode
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Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hier: BAG-Entscheidung zur neuen Berechnungsmethode – RdSchr. d. BMI v. 25.9.2013 – D 5 – 31002/30#1 – D 3 – 30200/67#3 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.4.2013, Az.: 10 AZR 59/12 entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO entgegen der bisher herrschenden Praxis die sog. Nettomethode zugrunde zu legen ist. Um eine einheitliche Vorgehensweise in der Bundesverwaltung sicherzustellen, erteile ich im Einvernehmen mit den für das Recht der Amtsbezüge, das Besoldungsrecht und das Versorgungsrecht des Bundes zuständigen Referaten meines Hauses hierzu folgende Hinweise: Bei der bislang angewendeten Bruttomethode werden von den Gesamtbruttobezügen des Pfändungsschuldners die unpfändbaren Bezügebestandteile sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuerabzugsbeträge (bezogen auf die Gesamtbruttobezüge) abgezogen. Beispiel*: Der Pfändung entzogen sind Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezügebestandteile von den Gesamtbruttobezügen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag festgestellt wird. Beispiel**: Der Pfändung entzogen sind Unterschiede in der Berechnung ergeben sich insbesondere bei relativ hohen unpfändbaren Bezügebestandteilen, was dazu führte, dass bei der bisher angewendeten Bruttomethode das pfändbare Einkommen umso niedriger ausfiel, je höher die unpfändbaren Bezügebestandteile waren. Hat der Beschäftigte z.B. in einem Monat aufgrund von zusätzlich angefallenen unpfändbaren Bezügebestandteilen deutlich mehr verdient, konnte u.U. kein oder nur wenig Einkommen gepfändet werden. Diese bisher herrschende Meinung hat nach Ansicht des BAG zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen geführt und das BAG zu einem Umschwenken hin zur Nettomethode bewegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage für die gerichtliche Praxis nunmehr zugunsten der Nettomethode entschieden ist. Die Anwendung der Bruttomethode wäre danach - jedenfalls nach der Auslegung des BAG - gesetzeswidrig. Die Berechnung nach der Bruttomethode birgt das erhebliche Risiko, dass Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, da sie diese finanziell benachteiligen. Ich bitte daher, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von Empfängerinnen und Empfängern von Amts-, Besoldungs-, Tarif- oder Versorgungsbezügen des Bundes ab sofort nach der Nettomethode zu verfahren. Bis zur technischen Umsetzung in den automatisierten Bezügezahlungsverfahren sind diese Fälle entsprechend manuell zu bearbeiten. Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bislang angewendete Bruttomethode
Berechnung des ArbeitseinkommensBruttoentgelt2.500,00 EuroÜberstundenvergütung (brutto) 100,00 EuroLeistungsprämie 500,00 EuroJubiläumsgeld 500,00 EuroGesamt:3.600,00 Euro
Berechnung des pfändbaren Betrages
An den Beschäftigten auszuzahlenNettoeinkommen abzgl. pfändbarer Betrag1.710,00 EuroZuzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist 550,00 EuroAuszuzahlen2.260,00 Euro
Berechnung nach der Nettomethode
Berechnung des ArbeitseinkommensBruttoentgelt2.500,00 EuroÜberstundenvergütung (brutto) 100,00 EuroLeistungsprämie 500,00 EuroJubiläumsgeld 500,00 EuroGesamt:3.600,00 Euro
Berechnung des pfändbaren Betrages
An den Beschäftigten auszuzahlenBruttoeinkommen3.600,00 EuroAbzüglich Steuern 450,00 EuroAbzüglich Sozialversicherung 600,00 EuroNettoeinkommen2.550,00 EuroAbzüglich pfändbarer Betrag 440,00 EuroAuszuzahlen2.110,00 Euro