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VerwaltungsvorschriftenBundesministerium der FinanzenBestBS-HZÄ/ZFÄBestBS-HZÄ/ZFÄ

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

BestBS-HZÄ/ZFÄ

Bundesministerium der Finanzen

Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter (BestBS-HZÄ/ZFÄ)


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(1)

Generalzolldirektion Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter (BestBS-HZÄ/ZFÄ) Aufgrund des § 12 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, bestimmt die Generalzolldirektion: § 1 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter Bezirk und Sitz der Hauptzollämter ergeben sich aus Anlage 1. § 2 Bezirk und Sitz der Zollfahndungsämter Bezirk und Sitz der Zollfahndungsämter ergeben sich aus Anlage 2. § 3 Amtshandlungen außerhalb des Bezirks Die Zuweisung eines Bezirks an die Hauptzollämter beziehungsweise Zollfahndungsämter ist ohne Einfluss darauf, dass ihre Beschäftigten auch außerhalb des Bezirks Amtshandlungen vornehmen können, soweit dies in anderen Vorschriften geregelt ist. § 4 Änderungsverfahren Anträge auf Änderung des Bezirks oder des Sitzes von Hauptzollämtern oder Zollfahndungsämtern sowie auf Berichtigung dieser Bestimmung legen die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter mit formulierten Änderungsvorschlägen der Generalzolldirektion vor.

(2)

Die Generalzolldirektion unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen bei Anträgen von strategischer bzw. politischer Bedeutung. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bestimmung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter vom 24. Oktober 2023 außer Kraft. Bonn, den 23. Januar 2026 GZD-O 3103-2026.00056-0001-GZD_DI.A.31-0001 Generalzolldirektion Im Auftrag Schmedding Anlage 1 (zu § 1) Bezirk und Sitz der Hauptzollämter Anlage 2 (zu § 2) Bezirk und Sitz der Zollfahndungsämter


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