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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat · vom 2020-09-25Kürzel nicht amtlich

Bestimmungen über die Dienstkleidung im Justizwachdienst des Bundes


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Bestimmungen über die Dienstkleidung im Justizwachdienst des Bundes

Bestimmungen über die Dienstkleidungim Justizwachdienst des Bundes Vom 25. September 2020 Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 39, S. 856 Auf Grund der Anordnung des Bundespräsidenten vom 9. November 1967 (BGBl. I S. 1153) erlasse ich die folgenden Bestimmungen: Diese Bestimmungen gelten für die Beamtinnen und Beamten des Justizwachdienstes des Bundes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dienstkleidungsstücke werden zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung bereitgestellt und gehen nicht in das Eigentum der Beamtinnen und Beamten über. Sie sind zurückzugeben, wenn die Aufgabe nicht mehr wahrgenommen wird. Zur Dienstkleidung gehören: Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

1.

Persönlicher Geltungsbereich

2.

Allgemeine Grundsätze

3.

Tragepflicht

3.1.

Für den unter Nummer 1 benannten Personenkreis gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung während des Dienstes.

3.2.

Die Dienstbehörde kann Beamtinnen und Beamte, bei denen sich das Tragen von Dienstkleidung wegen einer körperlichen Beeinträchtigung ungünstig auswirken würde, von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung befreien.

3.3.

Die Dienstbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise das Tragen von Zivilkleidung im Dienst gestatten.

3.4.

Dienstkleidung darf nur im Dienst und auf dem Weg zum oder vom Dienst getragen werden.

3.5.

Die Dienstbehörde trägt für die einheitliche Dienstkleidung Sorge und legt die Bezugsquelle fest. Eigenmächtige Abweichungen von der nachstehend bestimmten Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung sind nicht zulässig. Das Tragen unvollständiger Dienstkleidung ist nicht statthaft. Die Dienstbehörde kann dieses grundsätzlich oder situativ bestimmen. Eine Tragekombination mit Zivilkleidung ist grundsätzlich nicht statthaft.

3.6.

Die missbräuchliche Verwendung der Dienstkleidung, insbesondere das Tragen außerhalb dienstlicher Anlässe oder die Weitergabe an unbefugte Dritte, ist nicht gestattet. Auf die §§ 132 und 132a des Strafgesetzbuches wird hingewiesen.

4.

Ausstattungsumfang

4.1.

Mantel, Anorak, Jacke, Blouson, Sakko/Blazer, dunkelblau; Klett-Ärmelabzeichen mit Bundeswappen und Schriftzug „Justiz“, dunkelblau oder silber,

4.2.

Cargohose, Chinohose, Repräsentations-Stoffhose oder Rock, dunkelblau,

4.3.

Bluse/Hemd, weiß (Lang- und Kurzarm), Klett-Ärmelabzeichen Bundeswappen und Schriftzug „Justiz“, dunkelblau oder silber,

4.4.

Poloshirt, Pullover, Strickjacke, Pullunder, dunkelblau, Klett-Ärmelabzeichen Bundeswappen mit Schriftzug „Justiz“, dunkelblau oder silber,

4.5.

Gürtel, schwarz,

4.6.

Krawatte/Halstuch, karmesinrote hilfsweise bordeaux- oder weinrot mit Clip oder Gummizug,

4.7.

Handschuhe, schwarz,

4.8.

Funktionssocken, schwarz,

4.9.

Halbschuhe, Stiefel, schwarz,

4.10.

Schirmmütze, schwarz oder blau mit Bundeswappen im Mützenstern, Strickmütze, Dienst-Cap jeweils mit gesticktem Bundeswappen und Schriftzug „Justiz“, dunkelblau oder silber,

4.11.

Klettabzeichen mit Schriftzug „Justiz“ vorne,

4.12.

Klett-Ärmelabzeichen „Justiz“ mit Bundeswappen,

5.

Inkrafttreten

5.1.

Diese Bestimmungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

5.2.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

5.2.1.

die Bestimmung über die Dienstkleidung der Justizwachtmeister im Bundesdienst vom 7. Februar 1973 – D I 4 – 211 341/7;

5.2.2.

das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 1985 – D II 4 – 221 170 – 3/3.


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