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Mit der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV; BGBl. I 2010, 2187; BStBl I 2010, 146) vom 20. Dezember 2010 wird eine umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt.
§ 19 KonsVerCHEV setzt die Konsultationsvereinbarungen vom 7. Juli 1997 (BStBl I 1997, 723) sowie vom 18. September 2008 (BStBl I 2008, 935) um und regelt die Besteuerung leitender Angestellter gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz).
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 KonsVerCHEV hat für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des Abkommens sind, der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten der leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen. Gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 KonsVerCHEV bleibt das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten unberührt. Hiermit wird keine Aussage im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 DBA-Schweiz getroffen. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass die deutsche Finanzverwaltung entsprechend der Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH-Urteil vom 11. November 2009 − I R 83/08−, BStBl II 2010, 781, sowie vom 25. Oktober 2006 − I R 81/04−, BStBl II 2010, 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode gemäß Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d DBA-Schweiz anwendet. § 19 Absatz 3 Satz 2 KonsVerCHEV ist daher nicht so auszulegen, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode gemäß Artikel 24 Absatz 1 Nummer 2 DBA-Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden hätte.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.