Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar „Verrechnungspreise“ als verwaltungsinterne Arbeitshilfe bekannt. Das Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der Terminologie im Bereich der Verrechnungspreise beitragen.
Dieses Schreiben nebst Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Glossar „Verrechnungspreise“
Das Glossar ist eine verwaltungsinterne Arbeitshilfe ohne Rechtsbindung. Für die Auslegung eines Begriffs ist der objektivierte Wille maßgebend, so wie er in der jeweiligen Rechtsquelle zum Ausdruck kommt und sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (BFH-Urteil vom 18.04.2012, X R 57/09, BStBl 2012 II S. 770 m. w. N.). Das Glossar wird nach Bedarf aktualisiert.
Legende: AO Abgabenordnung AStG Außensteuergesetz FVerlV Funktionsverlagerungsverordnung GAufzV Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD Leitlinien Die OECD „Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ in der Fassung vom 22. Juli 2010 („Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations”) Merkblatt „Verständigungs- Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf und Schiedsverfahren“ dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 13. Juli 2006 (BStBl I S. 461) Merkblatt „APA“ Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Advance Pricing Agreements“ – APAs) vom 5. Oktober 2006 (BStBl I S. 594) VWG Verwaltungsgrundsätze VWG 1983 Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) vom 23. Februar 1983 (BStBl I S. 218) VWG Arbeitnehmerentsendung Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung (Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung) vom 9.November 2001 (BStBl I S. 796) VWG Funktionsverlagerung Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung) vom 13. Oktober 2010 (BStBl I S. 774) VWG Umlageverträge Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen vom 30. Dezember 1999 (BStBl I S. 1122) VWG Verfahren Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze Verfahren) vom 12. April 2005 (BStBl I S. 570).
Begriff Erläuterung/Verwendung des Begriffs Fundstellen (Deutsch und ggf. (Abkürzungen Englisch) vgl. Legende)
Angemessenheits- Der Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen über die Ange- VWG Verfahren, dokumentation messenheit seiner Verrechnungspreise zu erstellen. Die Tz. 3.4.12.1 Aufzeichnungen müssen belegen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, den Grundsatz des Fremdverhaltens bei der Abgrenzung der Einkünfte zu beachten. Die Aufzeichnungen sollen die angestellten Überlegungen widerspiegeln und nachvollziehbar machen. Hierfür muss der Steuerpflichtige aus seiner Sicht die Eignung der angewendeten Verrechnungspreismethode sowie die Angemessenheit der steuerlich zu Grunde gelegten Preise bzw. Ergebnisse begründen.
Anlaufkosten Kosten, die von neu gegründeten Gesellschaften oder von VWG 1983, Tz. 3.5 erweiterten bzw. wesentlich umorganisierten Gesellschaften in der realistischen Erwartung getragen werden, dass in späteren Wirtschaftsjahren Erträge erzielt werden können, die diese Kosten angemessen übersteigen, sind grundsätzlich von der neu gegründeten, erweiterten oder umorganisierten Gesellschaft zu tragen.
Anpassungs- Unterschiede hinsichtlich der Vergleichbarkeitsfaktoren § 1 Absatz 3 Satz 1 rechnung zwischen den geprüften Geschäftsvorfällen der und 3 AStG; „comparabilty verbundenen Unternehmenen einerseits und den § 4 Nr. 4d GAufzV; adjustment“ Geschäftsvorfällen der Vergleichsunternehmen anderer- VWG Verfahren, seits sind durch Anpassungen der Vergleichswerte auszu- Tz. 3.4.12.4 und gleichen, um die Vergleichbarkeit der Geschäftsvorfälle zu Tz. 3.4.12.7 verbessern. Die Anpassungsrechnungen sind zu erläutern.
Äquivalenzprinzip Werden in Fällen von Funktionsverlagerungen (bei Kapital- VWG Funktionsgesellschaften) die erwarteten Gewinne aus dem Trans- verlagerung, ferpaket um die Steuern der Gesellschafter gekürzt, ist die Tz. 2.5.4 i. V. m. Reduktion um die Steuern der Gesellschafter auch bei der Tz. 2.1.4.2 Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen.
Arbeitgeber In Fällen von grenzüberschreitenden Arbeitnehmerent- VWG sendungen ist vom Arbeitgeberbegriff im arbeitsrecht- Arbeitnehmerlichen bzw. wirtschaftlichen Sinne auszugehen. Das Unter- entsendung, nehmen, das den entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, ist Tz. 2.2 als Arbeitgeber anzusehen, wenn es - eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließt oder den Arbeitnehmer in seinen Geschäftsbetrieb integriert, - weisungsbefugt ist und - die Vergütungen für die ihm geleistete unselbstständige Arbeit wirtschaftlich trägt; d. h. wenn es die Vergütung unmittelbar an den betreffenden Arbeitnehmer auszahlt oder ein anderes Unternehmen für es in Vorlage tritt.
Arbeitnehmer- Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeit- VWG entsendung nehmer mit seinem bisherigen Arbeitgeber (entsendendes Arbeitnehmer- Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei entsendung, einem verbundenen Unternehmen (aufnehmendes Unter- Tz. 2.1 nehmen) tätig zu werden und das aufnehmende Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen ist. - siehe auch Personalentsendung
Auftragsfertiger Ein Auftragsfertiger unterscheidet sich typischerweise vom VWG Funktions- „contract Lohnfertiger („toll manufacturer“) dadurch, dass er die verlagerung, manufacturer“ Rohstoffe und das Material im eigenen Namen und auf Tz. 4.1.2 eigene Rechnung beschafft. Das führt im Regelfall nicht dazu, dass die vom Auftragsfertiger übernommenen Risiken wesentlich größer wären als beim Lohnfertiger.
Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind außergewöhnlich im Sinne von § 90 § 3 Absatz 2 Geschäftsvorfälle Absatz 3 Satz 3 AO, wenn sie im Hinblick auf Art, Inhalt, GAufzV; Zweck, Umfang oder Risiko über das gewöhnliche Tages- VWG Verfahren, geschäft hinausgehen, deshalb Ausnahmecharakter Tz. 3.4.8.2 haben, und für die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des außergewöhnlichen Geschäftsvorfalls oder in der Zukunft von erheblicher Bedeutung sind. Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insbesondere anzusehen - der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken, - Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, - die Übertragung und Überlassung von Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen, - Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie - der Abschluss von Umlageverträgen.
Austrittszahlung Scheiden Poolmitglieder vorzeitig aus einem Umlagever- VWG Umlage- „buy-out payment“ trag aus und können sie aus den bisher erzielten Ergeb- verträge, Tz. 4.2 nissen zusätzliche Vorteile ziehen, z.B. durch Drittverwertung, oder bürden sie den verbliebenen Poolmitgliedern zusätzliche Belastungen auf, so kann eine am Fremdvergleichsgrundsatz orientierte Austrittszahlung an die verbliebenen Poolmitglieder sachgerecht sein. Eine Ausgleichszahlung an das ausscheidende Poolmitglied, kann sachgerecht sein, wenn zusätzliche Vorteile nur den verbleibenden Poolmitgliedern zugute kommen.
Bandbreite In Verrechnungspreisfällen gibt es regelmäßig nicht nur § 1 Absatz 3 Satz 1 (von Fremdver- einen richtigen, für die Besteuerung maßgeblichen Fremd- - 4 AStG; gleichswerten) vergleichspreis bzw. nur ein richtiges, dem Fremdvergleich VWG Verfahren, „arm’s length range“ entsprechendes Ergebnis. Meist kann nur eine Bandbreite Tz. 2.1 und von Preisen oder anderen Vergleichsdaten ermittelt Tz. 3.4.12.5 werden. Eine Bandbreite liegt vor, wenn mehrere Fremdvergleichswerte in vergleichbarer Weise zutreffend und zuverlässig erscheinen.
Bandbreiten- Die Einengung einer Bandbreite von eingeschränkt ver- § 1 Absatz 3 Satz 3 einengung gleichbaren Werten kann, wenn eine Einengung mit Hilfe AStG; „interquartile range“ anderer Verrechnungspreismethoden und Plausibilitäts- VWG Verfahren, erwägungen nicht zum Ziel führt, durch mathematische Tz. 3.4.12.5 Verfahren vorgenommen werden. Dadurch wird verhindert, dass die nur eingeschränkt vergleichbaren Werte insgesamt verworfen werden müssen. Regelmäßig erfolgt die mathematische Einengung einer Bandbreite dadurch, dass 25 Prozent der kleinsten und 25 Prozent der größten Werte ausgeschieden werden. Die Bandbreiteneinengung durch Bildung von Quartilen ist international verbreitet und wird von zahlreichen Steuerverwaltungen angewandt oder anerkannt. Einer Einengung der Bandbreite nach diesem Verfahren steht nicht entgegen, dass nur eine kleine Anzahl von Vergleichswerten vorhanden ist. Der Steuerpflichtige darf andere Verfahren zur Bandbreiteneinengung nutzen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass diese Verfahren den Verhältnissen seines Falles besser gerecht werden.
„Berry Ratio“ Gewinnkennziffer, definiert als das Verhältnis von Bruttogewinn („gross profit“) zu operativen Kosten („operating expenses“) (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.100 ff).
Betriebsexterner Vergleich des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen ver- VWG Verfahren, Fremdvergleich bundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen zwischen Tz. 3.4.12.2; fremden Dritten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.24 ff.).
Betriebsinterner Vergleich des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen ver- VWG Verfahren, Fremdvergleich bundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen des Tz. 3.4.12.2 Steuerpflichtigen mit fremden Dritten oder mit Geschäftsvorfällen zwischen dem Steuerpflichtigen nahestehenden Personen und fremden Dritten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.24 ff.).
CAPM Modell, das – ausgehend von bestimmten Annahmen – er- VWG Verfahren, „Capital Asset Pricing klärt, wie sich auf dem Kapitalmarkt Preise für risikobe- Tz. 3.4.12.4 Model” haftete Kapitalanlagen bilden. Bei der Bewertung von Unternehmen werden dessen Eigenkapitalkosten in der Regel als Rendite aus einer quasi risikofreien Kapitalanlage (Basiszinssatz) zuzüglich eines Risikozuschlags ermittelt. Nach dem CAPM ergibt sich dieser Risikozuschlag als Produkt aus der Marktrisikoprämie und einem unternehmensspezifischen Beta-Faktor.
Cashflow Cashflow ist der aus einer Geschäftstätigkeit erzielte VWG Funktions- Nettozufluss liquider Mittel während einer Periode. verlagerung, Tz. 2.3.2.1
Dauersachverhalte Dauersachverhalte sind: VWG Verfahren, - Geschäftsbeziehungen, die sich regelmäßig zwischen Tz. 3.4.8.3 denselben Vertragspartnern wiederholen und - Dauerschuldverhältnisse, z.B. Darlehns-, Miet-, Leasing-, Vertriebs- oder Umlageverträge, in deren Laufzeit Vertragspflichten ständig neu entstehen.
Discounted DCF-Verfahren bestimmen den Unternehmenswert durch VWG Funktions- Cashflow-Verfahren Diskontierung von Cashflows. Die Cashflows stellen die verlagerung, (DCF-Verfahren) erwarteten Zahlungen an die Kapitalgeber dar. Je nach Tz. 2.3.2.1 Verfahren sind sie unterschiedlich definiert (siehe auch IDW S1 i. d. F. 2008, Tz. 7.3.1).
Dispositionsfreiheit Unternehmen können frei entscheiden, ob und in welchem VWG Funktions- Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und Gewinn- verlagerung, chancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür Tz. 3.1 einsetzen. Dies umfasst auch Entscheidungen darüber, ob Funktionen selbst wahrgenommen, bei einem anderen (Konzern-)Unternehmen konzentriert, auf mehrere Unternehmen aufgeteilt werden oder ein Subunternehmer damit beauftragt wird (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 9.163).
Doppelter Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist § 1 Absatz 1 Satz 3 ordentlicher und davon auszugehen, dass die zum Vergleich herangezoge- AStG; gewissenhafter nen voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen VWG Funktions- Geschäftsleiter Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den verlagerung, Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts- Tz. 3.10.1 leiter handeln. Dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht es, die Situation beider verbundener Unternehmen (Vertragspartner) für die Bestimmung der Verrechnungspreise anhand eines objektiven Maßstabs einzubeziehen. Beide nehmen (zumindest fiktiv) am Marktgeschehen teil, das die zugrunde zu legenden Bedingungen, insbesondere die Preise, bestimmt. Nur unter dieser Voraussetzung kommt es für Zwecke der Besteuerung zu marktkonformen und ausgewogenen Verrechnungspreisen.
Eigenhändler Ein Unternehmen ist ein typischer Eigenhändler, wenn es VWG Funktionsdie Vermarktungsfunktionen (z.B. Werbung, Vertrieb usw.) verlagerung, selbständig ausübt, d. h. über die entsprechenden Ent- Tz. 4.2.1 scheidungskompetenzen verfügt, und wenn ihm auch die für die Tätigkeit eines Eigenhändlers wesentlichen Betriebsgrundlagen (z.B. Kundenstamm) und die Chancen und Risiken (z.B. Lagerrisiko) zuzurechnen sind.
Eigenproduzent Typische Merkmale eines Eigenproduzenten sind, dass das VWG Funktions- Unternehmen die Produktionsfunktionen (z. B. Fertigung, verlagerung, Produktentwicklung, Produktauswahl, Einkauf, Lager- Tz. 4.1.1 haltung, Forschung und Entwicklung usw.) sowie die Vermarktungsfunktionen (z.B. Werbung, Vertrieb usw.) ausübt und über die entsprechenden Entscheidungskompetenzen verfügt. Ein Eigenproduzent ist regelmäßig im Besitz der wesentlichen Betriebsgrundlagen (materielle und insbesondere immaterielle Werte) und trägt die mit der Ausübung der Funktionen verbundenen Chancen und Risiken (z. B. Marktrisiko, Qualitätsrisiko, Absatzrisiko).
Eingeschränkte Der Grad der Vergleichbarkeit von Produkten, Dienstlei- VWG Verfahren, Vergleichbarkeit stungen, übernommenen Funktionen und Risiken ist eine Tz. 3.4.12.7 c) Frage der Beurteilung im Einzelfall. Wann bei Unterschieden in den maßgebenden Vergleichbarkeitsfaktoren externer Vergleichswerte noch eine eingeschränkte Vergleichbarkeit und wann Unvergleichbarkeit vorliegt, lässt sich nicht allgemein entscheiden.
Einigungsbereich Der Einigungsbereich ergibt sich bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 6 hypothetischen Fremdvergleichs, wenn auf Grund einer AStG; Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen § 7 FVerlV; der Mindestpreis des Leistenden und der Höchstpreis des VWG Funktions- Leistungsempfängers ermittelt und folglich zwei Grenz- verlagerung, preisberechnungen durchgeführt werden. Der Einigungs- Tz. 3.10.3 bereich wird dabei von den jeweiligen Gewinnerwartungen (Gewinnpotentialen) bestimmt. Dieser Einigungsbereich ist von einer Bandbreite von tatsächlichen Fremdvergleichswerten zu unterscheiden.
Einseitige Methode Als „einseitige Methoden“ werden die Standardmethoden „one-sided method“ (insbesondere die Wiederverkaufsmethode und die Kostenaufschlagsmethode) und die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode bezeichnet (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.59). Bei einseitigen Methoden wird nur für eines der verbundenen Unternehmen (das „untersuchte“ Unternehmen) ein Finanzindikator im Hinblick auf die Vergleichbarkeit analysiert. Auf dieses Unternehmen wird die am besten geeignete Verrechnungspreismethode angewendet (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.63).
Eintrittszahlung Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an VWG Umlage- „buy-in payment“ einem Umlagevertrag beteiligen, müssen eine Eintritts- verträge, Tz. 4.1 zahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem Eintretenden materielle oder immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 8.31 ff).
Entrepreneur Entrepreneur ist ein Unternehmen, VWG Verfahren, - das typischerweise über die zur Durchführung von Tz. 3.4.10.2 Geschäften wesentlichen materiellen und immateriellen Werte verfügt, - das die wesentlichen, für den Unternehmenserfolg entscheidenden Funktionen ausübt und - das die wesentlichen Risiken übernimmt. Dem Entrepreneur steht regelmäßig (ggf. zusammen mit anderen Unternehmen, die eine “Entrepreneur-Funktion“ ausüben) das Konzernergebnis zu, das nach Abgeltung von Funktionen anderer nahestehender Unternehmen verbleibt (Residualbetrachtung).
Erhebliche Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 1 Absatz 3 § 10 FVerlV Abweichung Satz 12 AStG, die in Fällen eines hypothetischen Fremdvergleichs eine Anpassung des Verrechnungspreises erforderlich machen kann, liegt vor, wenn der Verrechnungspreis, der unter Zugrundelegung der ursprünglichen Gewinnerwartungen zutreffend war, außerhalb des Einigungsbereichs liegt, der sich aus den tatsächlich erzielten Gewinnen ergibt. Der neue Einigungsbereich wird durch den ursprünglichen Mindestpreis des verlagernden Unternehmens und den neu ermittelten Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens begrenzt. Eine erhebliche Abweichung, die eine Anpassung des Verrechnungspreises erforderlich machen kann, liegt auch vor, wenn der neu ermittelte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.
Ernsthaftes Der Steuerpflichtige muss sich für Zwecke seiner Einkünf- § 1 Absatz 1 Satz 2 Bemühen teermittlung ernsthaft um eine Preisbildung bemühen, die GAufzV; dem Fremdvergleich genügt. Dazu hat er seine Einschät- VWG Verfahren, zung anhand objektiver Kriterien, soweit möglich anhand Tz. 3.4.12.3 von Fremdvergleichsdaten, darzulegen. Die Angemessenheit der Preisvereinbarungen bzw. des Ergebnisses muss (in den Grenzen der Zumutbarkeit) auf die von ihm gewählte Methode und die dazu erforderlichen, beschaffbaren Daten gestützt werden.
Fremdvergleichs- Der Fremdvergleichsgrundsatz ist der internationale § 1 Absatz 1 Satz 1 grundsatz Maßstab, der nach Übereinkunft der Mitgliedstaaten der AStG „arm’s length OECD für die Ermittlung von Verrechnungspreisen für principle“ steuerliche Zwecke heranzuziehen ist. Er wird in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens wie folgt umschrieben: Wenn „die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden“. (siehe auch OECD Leitlinien, Glossar „Fremdvergleichsgrundsatz“)
Fremdvergleichs- Der Preis, den Fremde als Entgelt für vergleichbare VWG 1983, preis/Fremdpreis Lieferungen oder Leistungen angesetzt hätten, oder der Tz. 2.1.4 und „arm’s length price“ Ertrag oder die Aufwendungen, die bei einem Verhalten Tz. 2.1.5; wie unter Fremden beim Steuerpflichtigen angefallen VWG Verfahren, wären. Zur Ermittlung von Fremdpreisen sind die Daten Tz. 3.4.12.2 heranzuziehen, auf deren Grundlage sich die Preise zwischen Fremden im Markt bilden. Maßgebend sind die Preise des Marktes, auf dem Fremde die Geschäftsbedingungen aushandeln würden (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 1.2).
Funktion Eine Funktion ist ein Teil der Geschäftstätigkeit eines § 1 Absatz 1 Unternehmens. Sie besteht aus einer Zusammenfassung FVerlV; gleichartiger betrieblicher Aufgaben, die von bestimmten VWG Funktions- Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt verlagerung, werden. Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, Tz. 2.1.1 ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegen muss.
Funktions- und Eine Funktions- und Risikoanalyse zielt darauf ab, die von § 4 Nr. 3 GAufzV; Risikoanalyse den Beteiligten des Geschäftsvorfalls ausgeübten wirt- VWG Verfahren, „functional and risk schaftlich erheblichen Tätigkeiten und Zuständigkeiten, Tz. 3.4.11.4 analysis“ die verwendeten Vermögenswerte sowie die übernommenen Risiken festzustellen und zu vergleichen. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die eingesetzten Vermögenswerte, über die Vertragsbedingungen, über die gewählte Geschäftsstrategie sowie über die für die Preisvereinbarung bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse aufzuzeichnen und ggf. zu erläutern (siehe auch OECD-Leitlinien, Tz. 1.42 bis 1.50).
Funktions- Eine Funktionsverdoppelung liegt vor, wenn die Aufnahme § 1 Absatz 6 verdoppelung einer Funktion durch ein Unternehmen – anders als bei FVerlV; einer Funktionsverlagerung – zu keiner Einschränkung der VWG Verfahren, Ausübung dieser Funktion für das bisher tätige Unterneh- Tz. 2.1.6.1 men führt. Die Bestimmungen zum Transferpaket sind im Fall von Funktionsverdoppelungen nicht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 FVerlV erfüllt sind. Allerdings sind bei einer Funktionsverdoppelung die zur Verfügung gestellten Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) nach den allgemeinen Regelungen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu vergüten.
Funktions- Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unter- § 1 Absatz 2 Satz 1 verlagerung nehmen (verlagerndes Unternehmen) einem nahestehen- FVerlV; den Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) VWG Funktions- Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) sowie die verlagerung, damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder Tz. 2.1.2 zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird (siehe auch OECD-Leitlinien, Kapitel IX „Business Restructuring).
Gegenberichtigung Korrespondierende Berichtigung der Steuerschuld eines VWG Verfahren, „corresponding verbundenen Unternehmens in einem Staat, die von der Tz. 6.1.2 adjustment“ Steuerverwaltung dieses Staats auf Grund einer Erstberichtigung erfolgt, die von der Steuerverwaltung eines anderen Staates vorgenommen worden ist. Zweck der Gegenberichtigung ist die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in Verrechnungspreisfällen (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 4.32 ff).
Geschäftsbeziehung Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 AStG sind § 1 Absatz 4 AStG 1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person, a) die Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall einer ausländischen nahestehenden Person anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland ereignet hätte, und b) denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt;
2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen). Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuldrechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten oder bestehende Rechtspositionen geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, es sei denn, der Steuerpflichte macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.
Geschäftschance Eine Geschäftschance ist selbst ein immaterieller VWG Funktions- Vermögenswert oder dazu geeignet, sich zu einem solchen verlagerung zu entwickeln. Der Begriff „Geschäftschance“ ist von dem Tz. 2.1.4.3 Begriff „Gewinnpotenzial“ zu unterscheiden, da das Gewinnpotential selbst kein Vermögenswert ist.
Geschäftsstrategie Geschäftsstrategien berücksichtigen individuelle unterneh- § 4 Nr. 3 und „business strategie“ merische Aspekte, wie z. B. den Umfang von Innovation § 5 Nr. 1 GAufzV; und Entwicklung neuer Produkte, den Diversifikationsgrad, VWG Verfahren, die Risikoaversion, die Einschätzung politischer Verände- Tz. 3.4.11.4 e) und rungen, den Einfluss bestehender und geplanter Arbeits- Tz. 3.4.12.7 gesetze, die Laufzeit von Vereinbarungen und andere, den täglichen Geschäftsbetrieb betreffende Faktoren. Solche Geschäftsstrategien können bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit von konzerninternen Geschäftsvorfällen und Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen und unabhängigen Unternehmen zu berücksichtigen sein (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 1.59).
Geschäftsvorfall- Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbe- § 2 Absatz 3 bezogene zogen zu erstellen (zur Gruppenbildung, siehe dort). GAufzV; Aufzeichnungen Soweit dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende inner- VWG Verfahren, (Einzelauf- betriebliche Verrechnungspreisrichtlinien die Preisermitt- Tz. 3.4.13 zeichnungen) lung transaktionsbezogen regeln und tatsächlich befolgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnungen verzichtet werden. Stichproben müssen möglich sein.
Geschäftsvorfall- Nach der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungs- VWG Verfahren, bezogene Gewinn- methode wird Tz. 3.4.10.3 c) aufteilungsmethode - zunächst der aufzuteilende Gewinn (oder Verlust) „transactional profit ermittelt, der aus einem konzerninternen Geschäftssplit method“ vorfall stammt (oder aus zulässigerweise zusammengefassten konzerninternen Geschäftsvorfällen), und - dieser Gewinn anschließend nach betriebswirtschaftlich sachgerechten Gesichtspunkten so zwischen den verbundenen Unternehmen aufzuteilen, wie es eine dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Vereinbarung vorsehen würde (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.108 – 2.145).
Geschäftsvorfall- Eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode, die die VWG Verfahren, bezogene Netto- Nettogewinnmarge in Relation zu einer geeigneten Tz. 3.4.10.3 b) margenmethode Bezugsgröße prüft, die ein Steuerpflichtiger aus einem „transactional net konzerninternen Geschäftsvorfall (oder aus Geschäftsvormargin method, fällen, die zulässigerweise zusammengefasst werden) TNMM“ erzielt. Die Methode verwendet (Netto-) Renditekennzahlen vergleichbarer Unternehmen, z. B. Nettomargen, Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kapital, auf die eingesetzten Vermögenswerte, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz usw. (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.58 – 2.107).
Geschäftswert Der Geschäftswert eines Unternehmens oder einer Funktion ergibt sich aus der Differenz zwischen der ertragswertorientierten Gesamtbewertung des Unternehmens bzw. der Funktion und dessen bzw. deren Einzelbewertung. Für den Geschäftswert sind die künftigen Gewinnerwartungen aus dem Unternehmen bzw. aus der Funktion von ausschlaggebender Bedeutung. Der Geschäftswert ist ein immaterieller Wert.
Geschäftswert- Zu den geschäftswertbildenden Faktoren gehören z. B.: VWG Funktionsbildende Faktoren guter Ruf, gut ausgebildete Arbeitnehmer oder eine verlagerung, eingespielte Betriebsorganisation. Tz. 2.1.3
Geschäftsvorfall- Verrechnungspreismethoden, die die Gewinne unter- VWG Verfahren, bezogene suchen, die aus bestimmten Geschäftsverfällen zwischen Tz. 3.4.10.3 Gewinnmethoden verbundenen Unternehmen erzielt werden. Dazu gehören die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (siehe auch OECD Leitlinien, Kapitel II, Teil III).
Gewinnpotenzial/- Gewinnpotenziale i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 6 AStG sind § 1 Absatz 4 erwartungen die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden FVerlV; „profit potential“ Reingewinne nach Steuern (Barwert), auf die ein ordent- VWG Funktionslicher und gewissenhafter Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Ab- verlagerung, satz 1 Satz 3 AStG aus der Sicht des verlagernden Unter- Tz. 2.1.4.3 und nehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die Tz. 2.3.2 ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.
Gewinnvergleichs- Die Gewinnvergleichsmethode verfolgt keinen geschäfts- VWG Verfahren, methode vorfallbezogenen Ansatz: Sie zieht Nettogewinne von Tz. 3.4.10.3 d) „comparable profit Geschäftsbereichen bzw. Unternehmen heran, ohne die method - CPM“ Vergleichbarkeit transaktionsbezogen zu prüfen. Da sie nicht zu fremdvergleichskonformen Ergebnissen führt, wird diese Methode nicht anerkannt (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.56).
Grenzpreis Der Grenzpreis bezeichnet aus Sicht des Leistenden die VWG Funktions- Preisuntergrenze (Mindestpreis) und aus Sicht des Leis- verlagerung, tungsempfängers die Preisobergrenze (Höchstpreis), von Tz. 3.10.3 der ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei betriebswirtschaftlich sachgerechter Kalkulation für die Preisbestimmung jeweils ausgehen würde. Für die Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs ergibt sich aus den Grenzpreisen des Leistenden und des Leistungsempfängers der Einigungsbereich.
Gruppenbildung Geschäftsvorfälle, die gemessen an Funktionen und Risi- § 2 Absatz 3 ken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die GAufzV; Erstellung von Aufzeichnungen zu Gruppen zusammen- VWG Verfahren, gefasst werden, wenn die Gruppenbildung nach vorher Tz. 3.4.13; festgelegten und nachvollziehbaren Regeln vorgenommen wird und wenn die Zusammenfassung auch bei Geschäften zwischen fremden Dritten üblich ist. Eine Zusammenfassung ist auch zulässig bei ursächlich zusammenhängenden Geschäftsvorfällen und bei Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtgeschäfts, wenn es für die Prüfung der Angemessenheit weniger auf den einzelnen Geschäftsvorfall, sondern mehr auf die Beurteilung des Gesamtgeschäfts ankommt (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.9 ff).
Handlungsmöglich- Realistischerweise verfügbare und eindeutig vorteilhaftere VWG Funktionskeiten/-alternativen Handlungsalternativen, die im Rahmen der unternehme- verlagerung, rischen Dispositionsfreiheit des betreffenden Unterneh- Tz. 2.3.2.5, mens liegen, müssen für die Preisbestimmung berück- Tz. 2.7.1 und sichtigt werden (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 9.59). Tz. 2.7.4
Hypothetischer Können für einen Geschäftsvorfall nicht wenigstens einge- § 1 Absatz 3 Satz 5 Fremdvergleich schränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte festgestellt und 6 AStG; werden, hat der Steuerpflichtige für seine Einkünfteermitt- VWG Funktionslung einen hypothetischen Fremdvergleich unter Beach- verlagerung, tung des § 1 Absatz 1 Satz 3 AStG (Informationstrans- Tz. 2.2.1.2 parenz) durchzuführen. Dazu hat er auf Grund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis des Leistenden und den Höchstpreis des Leistungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich); der Einigungsbereich wird von den jeweiligen Gewinnerwartungen bestimmt.
Immaterielle Immaterielle Vermögenswerte (immaterielle Wirtschafts- § 1 Absatz 3 Vermögenswerte güter und Vorteile) sind in einem Leistungserstellungs- Satz 10 AStG; „intangibles, intangible prozeß eingesetzte, nicht finanzielle wirtschaftliche Werte, § 4 Nr. 2b GAufzV; property - IP“ deren Substanz nicht körperlich wahrnehmbar ist, sondern VWG Funktions beispielsweise als Recht, Beziehung, Wissen oder Informa- verlagerung, tion, Prozess, Verfahren oder Gedanke in Erscheinung tritt Tz. 2.2.3 (Tz. 2.1 IDW Standard S 5).
Informations- Nach der Transparenzklausel ist davon auszugehen, dass § 1 Absatz 1 Satz 3 transparenz die unabhängigen Dritten die für die Anwendung des AStG; Fremdvergleichsgrundsatzes fiktiv herangezogen werden, VWG Funktionsalle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung verlagerung, kennen. Diese Annahme ist insbesondere für die Anwen- Tz 3.2 dung des hypothetischen Fremdvergleichs notwendig, um einen Einigungsbereich bestimmen zu können.
Kapitalisierungs- Bei der Bewertung anhand eines kapitalwertorientierten § 6 FVerlV; zeitraum Verfahrens werden zukünftige Erträge oder Zahlungs- VWG Funktionsströme über einen Kapitalisierungszeitraum abgezinst. Der verlagerung, Kapitalisierungszeitraum kann in Abhängigkeit vom Tz. 2.6 Bewertungsobjekt endlich oder unendlich sein. Für die Bewertung im Rahmen einer Funktionsverlagerung ist Folgendes zu beachten: Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.
Kapitalisierungs- Bei der Bewertung anhand eines kapitalwertorientierten zinssatz Verfahrens werden zukünftige Erträge oder Zahlungsströme mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Der risikoäquivalente Kapitalisierungszinssatz der Eigenkapitalgeber setzt sich aus einem quasi risikofreien Basiszinssatz und einem individuellen Risikozuschlag zusammen (Risikoprämie). Für die Bewertung eines Transferpakets im Rahmen einer § 5 FVerlV; Funktionsverlagerung ist Folgendes zu beachten: VWG Funktions- Zur Bestimmung des angemessenen Kapitalisierungszins- verlagerung, satzes (jeweils für das verlagernde und für das überneh- Tz. 2.5; mende Unternehmen) ist unter Berücksichtigung der VWG Verfahren, Steuerbelastung vom Zins für eine quasi risikolose Inves- Tz. 3.4.12.6 b) tition auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist. Die Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie lange die übernommene Funktion voraussichtlich ausgeübt wird. Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass er jeweils für das übernehmende als auch für das verlagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen unternehmensübliche Risikobeurteilung berücksichtigt.
Kapitalwertorientier Bei der Bewertung anhand eines kapitalwertorientierten VWG Funktionste Verfahren Verfahrens (Ertragswert- oder DCF-Verfahren) werden verlagerung, prognostizierte Erträge oder Zahlungsströme auf den Tz. 2.2.1.2 und Bewertungsstichtag diskontiert. Tz. 2.3.2.1
Kleinere Unter- Kleinere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen im § 6 Absatz 2 nehmen laufenden Wirtschaftsjahr weder die Summe der Entgelte GAufzV; für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäfts- VWG Verfahren, beziehungen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Tz. 3.4.17 Absatz 2 AStG 5 Millionen Euro übersteigt noch die Summe entsprechender Entgelte für andere Leistungen mehr als 500.000 Euro beträgt.
Know-how Know-how ist ein immaterieller Wert, der geschützte VWG 1983, Informationen und Kenntnisse, insbesondere Spezial- Tz. 5.1.3; wissen aus betrieblichen oder technischen Erfahrungen, VWG Verfahren, z. B. Produktionserfahrungen umfasst. Im Unterschied Tz. 3.4.11.3 zum Patent ist Know-how nicht registriert (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 6.5).
Kosten-/Nutzen- Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist eine Form der Wirtschaft- VWG Verfahren, Analyse lichkeitsuntersuchung. Ihr Ziel ist es zu prüfen, ob der Tz. 3.4.12.1 „cost benefit analysis“ Nutzen einer Investition (bzw. der Rückfluss aus der Investition) den Aufwand (bzw. die Kosten) rechtfertigt.
Kostenaufschlags- Die Kostenaufschlagsmethode geht bei Lieferungen oder VWG 1983, methode Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des Tz. 2.2.4 “cost plus method” Herstellers oder Leistenden aus. Diese Kosten sind nach den Kalkulationsmethoden zu ermitteln, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt oder - wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden - die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Auf diese Kosten sind betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge vorzunehmen. Bei Lieferungen oder Leistungen über eine Kette Nahestehender ist diese Methode jeweils auf den einzelnen Stufen anzuwenden. Dabei sind die ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Risiken der einzelnen nahestehenden Unternehmen zu beachten.
Liquidationswert Der Liquidationswert bei Beendigung eines Unternehmens § 7 Absatz 2 ergibt sich aus der Summe der mit den Veräußerungs- FVerlV; preisen angesetzten Vermögenswerte abzüglich Schulden VWG Funktions- und Abwicklungskosten. Das im jeweiligen Einzelfall best- verlagerung, mögliche realistische Verwertungskonzept ist zu Grunde Tz. 2.7.2 zu legen. Die Verhältnisse des Absatzmarkts für die zu veräußernden Vermögenswerte sind maßgeblich (IDW S5 i. d. F. 2011, Tz. 2.4; siehe auch IDW S1 i. d. F. 2008, Tz. 2.1 i. V. m. Tz. 7.4).
Lohnfertiger Typische Merkmale für einen Lohnfertiger sind, dass er auf VWG Funktions- „toll manufacturer“ vertraglicher Grundlage oder tatsächlicher Übung verlagerung, - keine Produktionsrisiken (z.B. Qualitätsrisiko, Auslas- Tz. 4.1.2 tungsrisiko, Absatzrisiko, Lagerrisiko, usw.) trägt, - die Produkte nicht selbst entwickelt und kein Eigentum an den für die Produktion erforderlichen immateriellen Werten besitzt oder erwirbt, - keine Vermarktungsfunktionen wahrnimmt und keine Marktrisiken trägt und insoweit über keine Entscheidungskompetenzen verfügt und - die notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, und ggf. auch ganz oder teilweise die Produktionsanlagen vom Auftraggeber erhält (Beistellung).
Markterschließungs- (Erhöhte) Kosten oder Mindererlöse für die Einführung VWG 1983, kosten eines Produkts, die beim Hersteller und dessen Vertriebs- Tz. 3.4 unternehmen während des Einführungszeitraumes entstehen. Unter Fremden werden sie in der Regel vom Vertriebsunternehmen nur insoweit getragen, als diesem aus der Geschäftsbeziehung ein angemessener Betriebsgewinn verbleibt.
Median Der Median ist der Wert, der in der Mitte der gereihten § 1 Absatz 3 Satz 4 Beobachtungswerte liegt (mindestens 50% der Werte sind AStG; kleiner oder gleich und mindestens 50 % der Werte sind VWG Verfahren, größer oder gleich). Berechnungsbeispiel siehe VWG Tz. 3.4.12.5 d) und Verfahren, Tz. 3.4.12.5.d. Zu Planrechnungen siehe VWG Tz. 3.4.12.6 b) Verfahren, Tz. 3.4.12.6 b.
Mittelwert Der Mittelwert ist als arithmetisches Mittel (auch Durch- § 1 Absatz 3 Satz 7 schnitt) zu verstehen. Er ergibt sich aus der Summe aller AStG; Werte, dividiert durch die Anzahl der Werte. VWG Verfahren, Zur Anwendung im Rahmen des hypothetischen Tz. 3.4.12.5 d); Fremdvergleichs siehe § 1 Absatz 3 Satz 7 AStG. VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.7.6
Mittleres Ein Unternehmen, das unter Berücksichtigung der von ihm VWG Verfahren, Unternehmen ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte Tz. 3.4.10.2 und übernommenen Risiken weder als Unternehmen mit Routinefunktionen noch als der “Entrepreneur” anzusehen ist. Ein solches Unternehmen hat, soweit für seine Geschäftsvorfälle keine Fremdpreise feststellbar sind, seine Verrechnungspreise aufgrund von Planrechnungen und Preiskalkulationen zu ermitteln. Das Unternehmen hat den Eintritt der prognostizierten Ergebnisse zu überwachen, auf Abweichungen zu reagieren und ggf. die Verrechnungspreise für die Zukunft anzupassen.
Nachfragepool Ein Nachfragepool ist eine Gruppe verbundener Unterneh- VWG Umlagemen, die gemeinsam Leistungen von einem außerhalb des verträge, Tz. 1.7 Pools stehenden Unternehmen bezieht, z. B. im Wege der Auftragsforschung. Ist der Leistungserbringer ein verbundenes Unternehmen sind die Leistungen zu Fremdpreisen (häufig: Kostenaufschlagsmethode) gegenüber dem Pool zu verrechnen. Das Entgelt ist nach dem anzuwendenden Aufteilungsschlüssel auf die Poolmitglieder zu verteilen.
Nahestehende Eine Person ist insbesondere dann nahestehend, wenn die § 1 Absatz 2 AStG Person Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Öffnungsklauseln Die verschiedenen Öffnungsklauseln erlauben es dem § 1 Absatz 3 Satz (Escapeklauseln) Steuerpflichtigen unter den in § 1 Absatz 3 Satz 10 AStG 10 AStG; geregelten Voraussetzungen, bei einer grenzüberschrei- VWG Funktionstenden Funktionsverlagerung ausnahmsweise von der verlagerung, Transferpaketbetrachtung abzusehen. Stattdessen kann er Tz. 2.2.3 für die im Transferpaket enthaltenen Vermögenswerte und Dienstleistungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Einzelverrechnungspreise ansetzen.
Paketbetrachtung Unter einer Paketbetrachtung (oder auch Leistungspaket) VWG Funktions- „package deal“ ist die zusammenfassende Beurteilung und Bewertung eng verlagerung, miteinander verbundener oder zeitlich eng aufeinander Tz. 3.10.2 folgender Geschäftsvorfälle zu verstehen, z. B.: - langfristige Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen - Nutzungsrechte für immaterielle Werte - Lizenzvergabe von Herstellungs-Know-how zusammen mit der Lieferung von wichtigen Bestandteilen. (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.9 und Tz. 3.11)
Palettenbetrachtung Unter einer Palettenbetrachtung (Produkt- oder Leistungs- VWG Verfahren, palette) wird eine Zusammenfassung von sachlich oder Tz. 3.4.13 zeitlich miteinander verbundenen Geschäften zum Zweck einer gemeinsamen Kalkulation der Preise verstanden (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.9).
Plandaten Plandaten können für die Kalkulation von Verrechnungs- VWG Verfahren, (Planzahlen) preisen zu verwenden sein. Die zu Grunde gelegten Plan- Tz. 3.4.12.6 b) annahmen (Plandaten) sind anhand der Erfahrungen bereits abgelaufener Zeiträume und kaufmännischer, betriebswirtschaftlich fundierter, vorsichtiger Prognosen im Einzelnen auszuwählen und zu begründen.
Planrechnungen / Verrechnungspreise können durch Planrechnungen unter VWG Verfahren, Prognose- Verwendung von Plandaten festgelegt werden, wenn aus- Tz. 3.4.12.6 a) rechnungen reichend zuverlässige Fremdvergleichspreise nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können. Die Verrechnungspreisbildung aufgrund von Planrechnungen muss auf der Anwendung einer im jeweiligen Fall geeigneten Verrechnungspreismethode beruhen.
Poolmitglieder Mitglied eines steuerlich anzuerkennenden Pools können VWG Umlagenur Unternehmen sein, die gleich gerichtete Interessen verträge, Tz. 1.2 verfolgen, d. h. die die im Pool erbrachten Leistungen in wirtschaftlich vergleichbarer Weise nutzen.
Poolumlage Der Umlagebeitrag eines Poolmitglieds, der in Geld- oder VWG Sach- oder Dienstleistungen bestehen kann, um Vorteile Umlageverträge, des Pools nutzen zu können. Tz. 3.1 Poolumlageverträge Vereinbarungen, die international verbundene Unter- VWG Umlage- (siehe auch nehmen miteinander abschließen, um im gemeinsamen verträge, Tz. 1.1; Umlageverträge) Interesse, in einem längeren Zeitraum, durch Zusammen- VWG Verfahren, wirken Leistungen zu erlangen bzw. zu erbringen. Die Tz. 3.2.3 Leistungen müssen im Interesse der empfangenden Unternehmen erbracht werden und einen Vorteil erwarten lassen, z.B. durch Ersparnis von Aufwand oder Steigerung der Erlöse. Die Leistungen können sich auf Hilfsfunktionen der Poolmitglieder erstrecken. Sie werden zusammengefasst bewertet oder können in einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehen. Derartige Umlageverträge beruhen auf dem Gedanken des Aufwandspools. Die Poolmitglieder bilden eine Innengesellschaft, ohne eine Mitunternehmerschaft oder Betriebsstätte zu begründen.
Portfolioansatz Unter einem Portfolioansatz wird eine Geschäftsstrategie „portfolio approach“ verstanden, bei der bestimmte Geschäftsvorfälle zusammengefasst werden, um über die Gesamtheit der Geschäftsvorfälle einen angemessenen Gewinn zu erzielen, und nicht durch ein bestimmtes Produkt im Portfolio. Beispielsweise kann ein Produkt mit niedriger Gewinnmarge oder gar Verlust angeboten werden, wenn dadurch Nachfrage nach anderen Produkten oder Dienstleistungen des selben Unternehmens erzeugt wird, die mit hohen Gewinnmargen verkauft oder zur Verfügung gestellt werden können, z. B. Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln oder Drucker und Druckerpatronen (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.10).
Preisanpassungs- Ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter vereinba- § 1 Absatz 3 klausel ren Preisanpassungsklauseln, wenn die Wertbestimmung Satz 11 und 12 „price adjustment für eine Transaktion zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses AStG; clause“ mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Die Regelung §§ 9 bis 11 FVerlV; des § 1 Absatz 3 Satz 11 und 12 AStG, die der Finanz- VWG Funktionsbehörde im Fall des hypothetischer Fremdvergleich unter verlagerung, bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Preisan- Tz. 2.9 passung ermöglicht, ist nur anzuwenden, wenn die beteiligten Unternehmen für eine solche Transaktion (z. B. für einen immateriellen Wert) zu einem Festpreis (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) keine fremdübliche Anpassungsregelung getroffen haben. Nur in diesem Fall sind gesetzlich zehn Jahre für eine Anpassung vorgesehen, die einmal in diesem Überprüfungszeitraum möglich ist. Wird eine gewinn- bzw. umsatzabhängige Lizenz oder eine Kombination von beidem vereinbart, ist § 1 Absatz 3 Satz 11 und 12 AStG nicht anzuwenden (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 6.30).
Preisvergleichs- Der zwischen den Nahestehenden vereinbarte Preis wird § 1 Absatz 3 Satz 1 methode mit Preisen verglichen, die bei vergleichbaren Geschäften AStG; „comparable zwischen Fremden im Markt vereinbart worden sind. Dies VWG 1983, uncontrolled price kann geschehen durch Tz. 2.2.2 method - CUP” - einen äußeren Preisvergleich, d. h. Vergleich mit Marktpreisen, die anhand von Börsennotierungen, branchenüblichen Preisen oder Abschlüssen unter voneinander unabhängigen Dritten festgestellt werden; - einen inneren Preisvergleich, d. h. Vergleich mit Marktpreisen, die der Steuerpflichtige oder ein Nahestehender mit Fremden vereinbart hat.
Regressionsanalyse Statistisches Analyseverfahren, das der Steuerpflichtige zu VWG Verfahren, dokumentieren und zu erläutern hat, wenn er es Tz. 3.4.12.4 verwendet.
Reingewinn nach Für die Ermittlung des Reingewinns nach Steuern sind nur § 1 Absatz 4 FVerlV Steuern die finanziellen Überschüsse nach Abzug der Fremdkapi- VWG Funktionstalkosten und der Steuern aus dem Transferpaket (Funkti- verlagerung, onsverlagerung) wertrelevant, die als Nettoeinnahmen Tz. 2.1.4.1, während der erwarteten wirtschaftlichen Nutzungsdauer Tz. 2.1.4.2 des Transferpakets in den Verfügungsbereich des jeweiligen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gelangen. Die Reingewinne nach Steuern werden aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet. Die dabei zugrunde liegende Planungsrechnung kann je nach Üblichkeit im betreffenden Unternehmen (Konzern) nach handelsrechtlichen, steuerrechtlichen oder nach anderen Vorschriften (z.B. IFRS, US-GAAP) aufgestellt sein. Das Jahresergebnis ist um nicht zahlungswirksame Ergebnisbeiträge sachgerecht zu korrigieren.
Rotationssystem / Ein Rotationssystem liegt typischerweise vor, wenn ein VWG Arbeitneh- -verfahren Personaleinsatz- und -entwicklungskonzept der Konzern- merentsendung, spitze eingesetzt wird, das dazu führt, dass das aufneh- Tz. 3.4.2 mende Unternehmen über eine Stellenbesetzung nicht frei entscheiden kann, sondern bestimmte Positionen mit Arbeitnehmern des entsendenden Unternehmens zu besetzen hat. Dies kann dazu führen, dass das entsendende Unternehmen die betreffenden Personalkosten steuerlich ganz oder teilweise tragen muss.
Routinefunktion Routinefunktionen sind Funktionen, bei deren Ausübung VWG Verfahren, nur in geringem Umfang Wirtschaftsgüter eingesetzt und Tz. 3.4.10.2 nur geringe Risiken getragen werden. Bei üblichem Geschäftsverlauf werden keine Verluste, sondern regelmäßig geringe aber relativ stabile Gewinne erzielt. Routinefunktionen sind z. B.: - konzerninterne Dienstleistungen, die ohne Weiteres am Markt auch von Dritten bezogen werden könnten, - einfache Vertriebsfunktionen (“low risk distributor” / „stripped distributor“), bei denen nur kommissionärsähnliche Risiken übernommen werden, - Lohn- und Auftragsfertigungen.
Sachverhalts- Die Sachverhaltsdokumentation beinhaltet Aufzeichnun- VWG Verfahren, dokumentation gen über Art, Inhalt und Umfang von Geschäftsbeziehun- Tz. 3.4.11.1 gen zu Nahestehenden sowie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Aufzuzeichnen ist, - wie die mit den nahestehenden Personen vereinbarten Preise zustande gekommen sind, - inwieweit nahestehende Personen auf die Preisgestaltung Einfluss ausgeübt haben, - welche Funktionen und Risiken übernommen wurden, - welche Wirtschaftsgüter eingesetzt wurden, - welche Verrechnungspreismethode angewandt wurde, - wie kalkuliert wurde und - welche Fremdvergleiche durchgeführt wurden.
Schiedsverfahren Schiedsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung der DBA, die in einigen DBA - auch über Verrechnungspreisfälle hinaus - vereinbart sind. Durch Schiedsverfahren soll Doppelbesteuerung vermieden werden, wenn sich die beteiligten Staaten im Verständigungsverfahren nicht einigen können (siehe auch Artikel 25 Absatz 5 OECD MA). In der EU gilt das Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.07.1990 Nr. 90/436/EWG (EU-Schiedskonvention, siehe auch Merkblatt „Verständigungs- und Schiedsverfahren). Verfahren nach der EU-Schiedskonvention beginnen wie ein „normales“ Verständigungsverfahren (Vorverfahren, 1. Phase) und gehen in die 2. Phase (eigentliches Schiedsverfahren) über, wenn sich die beteiligten Staaten nicht innerhalb von 2 Jahren im Vorverfahren auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung einigen können.
Schließungskosten Zu den Kosten, die durch eine Schließung verursacht § 7 FVerlV; werden, können beispielsweise weiterlaufende Mieten, VWG Funktions- Abfindungszahlungen an Mitarbeiter oder Abriss- und verlagerung, Entsorgungskosten gehören. Tz. 2.7.1 - 2.7.3 und Tz. 2.7.8
Skaleneffekt Als Skaleneffekt versteht die Betriebswirtschaftslehre die VWG Verfahren, „economies of scale“ Abhängigkeit der Produktionsmenge von der Menge der Tz. 3.4.18.2 eingesetzten Produktionsfaktoren. Bei positiven Skaleneffekten kann z. B. ein Unternehmen mit einem Kapitaleinsatz von 2 Millionen Euro mehr produzieren, als zwei Unternehmen mit einem Kapitaleinsatz von jeweils 1 Million Euro. Dies gilt auch im Vertrieb. Skaleneffekte müssen bei der Verprobung berücksichtigt werden, um die Vergleichbarkeit zu verbessern.
Soll-/Ist-Vergleich Ein Soll-/Ist-Vergleich ist bei der Durchführung von Plan- VWG Verfahren, rechnungen unerlässlich, damit das Unternehmen entspre- Tz. 3.4.12.6 c) chend dem Fremdvergleichsgrundsatz rechtzeitig auf einen – gegenüber seinen Planannahmen – geänderten Geschäftsverlauf reagieren kann. Grundlage für den Soll-/ Ist-Vergleich sind die Monats- oder Quartalsberichte (Controlling oder Revision). Diese Berichte und der Soll-/ Ist-Vergleich gehören zu den vorzulegenden Aufzeichnungen.
Sonstige Vorteile Für sonstige Vorteile, die sich noch nicht zu einem Wirt- § 1 Absatz 3 Satz 9 schaftsgut konkretisiert haben, wären fremde Dritte auch AStG; bereit, ein Entgelt zu zahlen, wenn sie die sonstigen § 1 Absatz 3 Vorteile sonst nicht nutzen könnten. Sonstige Vorteile sind FVerlV; Bestandteile des Geschäftswerts bzw. als geschäftswert- VWG Funktionsbildende Faktoren zu qualifizieren, wie z. B. ein guter Ruf, verlagerung, gut ausgebildete Arbeitnehmer oder eine eingespielte Tz. 2.1.3 Betriebsorganisation.
Standardmethode / Standardverrechnungspreismethoden sind VWG 1983, Standardverrech- - die Preisvergleichsmethode, Tz. 2.2.1; nungspreismethode - die Wiederverkaufspreismethode und VWG Verfahren, - die Kostenaufschlagsmethode. Tz. 3.4.10.3 Sind uneingeschränkt vergleichbare Werte feststellbar, § 1 Absatz 3 Satz 1 sind die Standardverrechnungspreismethoden vorrangig AStG zu verwenden.
Standortvorteile / Standortvorteile oder -nachteile sind z. B.: § 3 Absatz 2 -nachteile - Unterschiede bei Lohn- oder Materialkosten, FVerlV; „location savings“ - Unterschiede bei Finanzierungskonditionen, VWG Funktions- - die Qualität der Infrastruktur, verlagerung, - die Zuverlässigkeit und Qualifizierung des Personals, Tz. 2.3.2.2 - Steuerbelastungsunterschiede, - Investitionshilfen und Investitionszulagen. Die Zuordnung der Ergebnisse aus Standortvorteilen oder -nachteilen bestimmt sich nach der Verhandlungsmacht der Beteiligten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 9.148 ff).
Star Chart „Star Charts“ werden von Unternehmen eingesetzt, um im VWG Verfahren, Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen eine Funk- Tz. 3.4.11.4 tions- und Risikoanalyse und bestimmte Informationen optisch und tabellarisch darzustellen. Auf diese Weise können Informationen über die wesentlichen eingesetzten Vermögenswerte, über die Vertragsbedingungen, über die gewählte Geschäftsstrategie sowie über die für die Preisvereinbarung bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse verdeutlicht werden. „Star Charts“ ersetzen nicht die Aufzeichnungen zur Begründung der Angemessenheit der Verrechnungspreise.
Strategieträger siehe Entrepreneur
Synergieeffekte Unter „Synergieeffekten“ versteht man die Einflüsse auf § 3 Absatz 2 die finanziellen Überschüsse, die durch das wirtschaftliche FVerlV; Zusammenwirken von Unternehmen entstehen und die VWG Funktionsvon der Summe der isoliert entstehenden Überschüsse verlagerung, abweichen (siehe IDW S 1 i. d. F. 2008). Synergieeffekte Tz. 2.3.2.2 können sich im Bereich Beschaffung durch Mengenrabatte, im Bereich Produktion durch bessere Kapazitätsauslastung oder im Marketingbereich durch die gemeinsame Nutzung von Vertriebswegen ergeben.
Transferpaket Ein Transferpaket besteht aus einer Funktion und den mit § 1 Absatz 3 FVerlV dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risi- § 4 FVerlV; ken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das VWG Funktionsverlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unter- verlagerung, nehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Tz. 2, insbesondere Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang Tz. 2.1.3 erbrachten Dienstleistungen.
Umlagefähiger Ausgangsbasis für den umlagefähigen Betrag bei Umlage- VWG Umlage- Betrag verträgen sind die tatsächlichen direkten und indirekten verträge, Tz. 2.1 Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden Leistung des Pools stehen. Die Aufwendungen sind grundsätzlich nach den Rechnungslegungsvorschriften des Staates zu ermitteln, in dem das Unternehmen, das die Leistung erbringt, tätig wird. Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Teil der Aufwendungen sind und auf einen inländischen Leistungsempfänger umgelegt werden, richtet sich nach deutschem Steuerrecht (z. B. nach § 160 AO und § 4 Absatz 5 EStG).
Umlageschlüssel Der Verteilungsmaßstab bei Umlageverträgen richtet sich VWG Umlagenach den Umständen des jeweiligen Falles. In Betracht verträge, Tz. 3.2 kommen u.a.: die eingesetzten, hergestellten, verkauften oder zu erwartenden Einheiten einer Produktlinie, der Materialaufwand, die Maschinenstunden, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Lohnsumme, die Wertschöpfung, das investierte Kapital, der Betriebsgewinn und der Umsatz. Auch andere Maßstäbe sind denkbar (z.B. kombinierte Schlüssel unter Gewichtung verschiedener Faktoren).
Uneingeschränkt Eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit von Vergleichs- VWG Verfahren, vergleichbare Werte werten ist gegeben, wenn Tz. 3.4.12.7a) - die Geschäftsbedingungen identisch sind oder - Unterschiede keine wesentliche Auswirkung auf die Preisgestaltung haben oder - Unterschiede (z. B. unterschiedliche Zahlungsziele) durch hinreichend genaue Anpassungen beseitigt worden sind. Voraussetzung ist, dass die ermittelten Werte qualitativ zuverlässig sind.
Unternehmens- Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist es VWG Verfahren, charakterisierung regelmäßig unverzichtbar, jeweils bezogen auf die zu Tz. 3.4.10.2 prüfende Geschäftsbeziehung eine Unternehmenscharakterisierung vorzunehmen, um zu klären, ob und welches der beteiligten Unternehmen Routinefunktionen ausübt, welches das wesentliche Unternehmensrisiko trägt und welches mehr als nur Routinefunktionen ausübt, ohne die wesentlichen Risiken zu tragen.
Unvergleichbarkeit Unvergleichbarkeit ist gegeben, wenn Geschäftsbedingun- VWG Verfahren, gen, die wesentliche Auswirkungen auf den Preis bzw. den Tz. 3.4.12.7b) Gewinn haben, sich so erheblich voneinander unterscheiden, dass die Unterschiede durch Anpassungsrechnungen nicht beseitigt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn spezielle, besonders wertvolle immaterielle Werte von Bedeutung sind oder wenn sich die maßgeblichen Funktionen oder Risiken erheblich voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn die Fremdvergleichsdaten so lückenhaft, unüberprüfbar (Massedaten mehrerer hundert oder tausend Unternehmen ohne Vergleichbarkeitsanalyse) oder im Hinblick auf die Qualität relevanter Daten so unzuverlässig sind, dass ihnen keine Aussagekraft beigemessen werden kann. Dauerverluste indizieren insbesondere bei Konzernvertriebs- oder -dienstleistungsgesellschaften, dass die Sachverhalte unvergleichbar sind, z. B. das geprüfte Unternehmen verfolgt eine andere Geschäftsstrategie als die Vergleichsunternehmen.
Unverwertbarkeit Unverwertbarkeit liegt vor, wenn die Qualität der vorge- § 162 Absatz 3 von Aufzeichnungen legten Aufzeichnungen - unter Berücksichtigung der und 4 AO; Umstände des Einzelfalls - so schlecht ist, dass dies der VWG Verfahren, Nichtvorlage von Unterlagen gleich kommt. Die Frage der Tz. 3.4.19 b) Verwertbarkeit ist im Hinblick auf den jeweiligen Prüfungsgegenstand (Anforderung durch den Prüfer) zu beantworten. D. h., auch wenn für die Mehrzahl der Geschäftsvorfälle verwertbare Aufzeichnungen vorliegen, kann dies für einzelne Geschäftsvorfälle nicht der Fall sein. Es kommt nicht auf die Quantität der vorgelegten Aufzeichnungen an, sondern ausschließlich auf ihre Qualität.
Vergleichbarkeit Ein Vergleich der Geschäftsbeziehungen, wie sie einerseits VWG Verfahren, „comparability“ zwischen fremden Dritten und andererseits zwischen Tz. 3.4.12.7; nahestehenden Personen zustande kommen, ebenso ein VWG 1983, Vergleich der Ergebnisse unabhängiger Unternehmen mit Tz. 3.1.2.1 (für denen des geprüften Unternehmens ist nur dann aussage- Lieferungen von fähig, wenn die ausgeübten Funktionen und übernommen- Gütern und Waren) en Risiken sowohl des geprüften Unternehmens als auch der Vergleichsunternehmen präzise identifiziert wurden und wenn festgestellt werden kann, dass sie vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeitsprüfung sind alle Faktoren heranzuziehen, die sich auf die Preisgestaltung auswirken könnten. Dazu gehören insbesondere folgende Vergleichbarkeitsfaktoren: - die Merkmale und Besonderheiten der betreffenden Vermögenswerte (z.B. physische Eigenschaften, Qualität, Art immaterieller Werte, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Liefermenge) und der Dienstleistungen, - die ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken sowie die eingesetzten Vermögenswerte, - die vertraglichen Bedingungen (z.B. Laufzeit von Verträgen, Zahlungsfristen usw.), - die wirtschaftlichen Umstände im maßgeblichen Markt, - die Geschäftsstrategie. (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 1.36)
Verluste Wenn ein Steuerpflichtiger in mehr als drei aufeinander § 5 Nr. 5 GAufzV; (dauerhaft / folgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehungen VWG Verfahren, nachhaltig) mit Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist, Tz. 3.4.15 hat er Aufzeichnungen über die Verlustursachen und über die Vorkehrungen zur Beseitigung der Verlustsituation zu erstellen.
Verrechnungspreise Verrechnungspreise sind die Entgelte, die vom Steuer- § 1 AStG pflichtigen für seine grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen der steuerlichen Einkünfteermittlung zugrunde gelegt werden. Verrechnungspreise sind mit den Preisen für vergleichbare Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen Dritten zu vergleichen, um eine angemessene Einkunftsabgrenzung sicherzustellen.
Verrechnungspreis- Standardmethoden und geschäftsvorfallbezogene Gewinn- § 1 Absatz 3 AStG; methoden methoden. Der Steuerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die an- § 2 Absatz 2 gewandte Verrechnungspreismethode hinsichtlich der Art GAufzV; seiner Geschäftsvorfälle und der sonstigen Verhältnisse für VWG Verfahren, geeignet hält. Er ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen für Tz. 3.4.1 und mehr als eine geeignete Verrechnungspreismethode zu Tz. 3.4.10 erstellen (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.8).
Verrechnungspreis- Verrechnungspreisrichtlinien, deren Inhalt und Ausgestal- § 2 Absatz 3 richtlinien tung der Steuerpflichtige bestimmt, können z.B. GAufzV, (innerbetriebliche) - beschreiben, wie Geschäftsvorfälle unter den Voraus- VWG Verfahren, setzungen des § 2 Absatz 3 GAufzV zu Gruppen Tz. 3.4.13 zusammen zu fassen sind, - von einzelnen Unternehmen ausgeübte Funktionen und übernommene Risiken beschreiben und davon abhängig - eine oder mehrere geeignete Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung von Preisen, Renditekennziffern usw. vorgeben. Verrechnungspreisrichtlinien können insoweit wichtiger Bestandteil der zu erstellenden Aufzeichnungen sein.
Verständigungs- Internationale Verständigungsverfahren sind zwischen- VWG Verfahren, verfahren staatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung Tz. 6 „Mutual Agreement der DBA. Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklau- Procedure - MAP“ seln der DBA, vgl. Artikel 25 OECD-MA (siehe auch Merkblatt „Verständigungs- und Schiedsverfahren).
Vertragshändler Merkmale für einen Vertragshändler sind typisierend u. a. VWG Funktions- - die Zuweisung eines bestimmten Absatzgebietes durch verlagerung, den Hersteller, Tz. 4.2.1 - die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts, - Berichtspflichten, - Wettbewerbsbeschränkungen sowie - die Einbeziehung in Preisbindungen und in Werbemaßnahmen des Herstellers. Es ist zu beachten, dass ein Vertragshändler - im Gegensatz zu einem Eigenhändler - regelmäßig über keinen eigenen Kundenstamm verfügt, weil er in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist.
Verwertbarkeit von Aufzeichnungen sind verwertbar, wenn sie einem sachver- § 2 Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen ständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit die Fest- GAufzV stellung und Prüfung ermöglichen, welche Sachverhalte VWG Verfahren, vom Steuerpflichtigen verwirklicht wurden (“Sachverhalts- Tz. 3.4.19 a) dokumentation”) und ob und inwieweit der Steuerpflichtige dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat („Angemessenheitsdokumentation“). Verwertbare Aufzeichnungen sind der Prüfung der Verrechnungspreise zu Grunde zu legen, ohne dass dadurch Berichtigungen durch die Finanzbehörde ausgeschlossen wären.
Vorteilsausgleich Ein Ausgleich zwischen vorteilhaften und nachteiligen Ge- VWG 1983, „intentional set-off“ schäftsvorfällen (Vorteilsausgleich) ist zulässig, wenn der Tz. 2.3; Steuerpflichtige bei Geschäftsvorfällen mit einer nahe- VWG Arbeitnehstehenden Person nachteilige Bedingungen im Hinblick merentsendung, darauf in Kauf nimmt, dass er von diesem Nahestehenden Tz. 4.3 im Gegenzug Vorteile erhält. Der Vorteilsausgleich setzt voraus, dass - die Geschäftsvorfälle genau so auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wären, - die Vor- und Nachteile bei den einzelnen Geschäftsvorfällen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters quantifiziert werden können und - die Vorteilsverrechnung vereinbart ist oder zur Geschäftsgrundlage des nachteiligen Geschäftsvorfalls gehört. (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.13 ff.)
Wertschöpfung / Die Wertschöpfung (der Wertschöpfungsbeitrag) eines § 4 Nr. 3 b) Wertschöpfungs- Konzerns, Unternehmens bzw. eines Unternehmens- GAufzV; beitrag bereichs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert, VWG Verfahren, den der Abnehmer für eine erhaltene Leistung zu zahlen Tz. 3.4.11.5 bereit ist (Marktpreis der erbrachten Leistung), und den vom Leistungserbringer bezogenen Vorleistungen. Die Wertschöpfung lässt sich auch aus den Kosten der Leistungserbringung zuzüglich eines Gewinnzuschlags errechnen.
Wertschöpfungs- Durch eine Wertschöpfungsbeitragsanalyse können VWG Verfahren, beitragsanalyse Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, welche Preise, Tz. 3.4.11.5 Kostenaufschläge, Margen usw. vor dem Hintergrund der Wertschöpfungsbeiträge der einzelnen Gesellschaften als angemessen anzusehen sind. Dazu sind zunächst die einzelnen Geschäftsprozesse, die für die Wertschöpfung des Konzerns relevant sind, zu identifizieren. Anschließend ist die relative Bedeutung der einzelnen Geschäftsprozesse für die Gesamtwertschöpfung zu gewichten und anteilig zu bestimmen, so dass die Bedeutung der einzelnen Geschäftsprozesse im Rahmen der Wertschöpfung für den Konzern ersichtlich wird. Schließlich ist zu analysieren, welchen Beitrag die jeweilige Konzerngesellschaft zu den einzelnen Geschäftsprozessen beisteuert. Dieser Beitrag ist ins Verhältnis zu den Wertschöpfungsbeiträgen der nahestehenden Personen zu setzen. Auf dieser Grundlage ist der Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Gesamtwertschöpfung zu bestimmen.
Wertschöpfungs- Als Wertschöpfungskette wird der gesamte Leistungs- § 4 Nr. 3b) GAufzV; kette im Konzern erstellungsprozess im Konzern bezeichnet, der mit der VWG Verfahren, Forschung und Entwicklung beginnt und mit der Abgabe Tz. 3.4.11.5. an Kunden außerhalb des Konzerns endet.
Wesentlichkeit von In Fällen von Funktionsverlagerungen sind immaterielle § 1 Absatz 3 Satz immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile wesentlich, wenn sie für die 10 AStG; Wirtschaftsgütern verlagerte Funktion erforderlich sind (qualitativer Maß- § 1 Absatz 5 und Vorteilen stab) und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als FVerlV; VWG 25 % der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter Funktions- und Vorteile des Transferpakets beträgt (quantitativer verlagerung, Maßstab). Tz. 2.1.5.1
Wiederverkaufspreis Diese Methode geht von dem Preis aus, zu dem eine VWG 1983, methode Ware, die bei einem Nahestehenden gekauft wird, an Tz. 2.2.3 „resale price method” einen unabhängigen Abnehmer weiterveräußert wird. Von dem Preis aus dem Wiederverkauf wird (retrograd) auf den Preis zurückgerechnet, der für die Lieferung zwischen den Nahestehenden anzusetzen ist. Dazu wird der Wiederverkaufspreis um Abschläge gemindert, die der Funktion und dem Risiko des Wiederverkäufers entsprechen. Läuft eine Ware über eine Kette Nahestehender, so ist ggf. vom Abgabepreis der letzten Lieferung an einen fremden Abnehmer über die Kette hinweg bis zu deren Anfangsglied zurückzurechnen. Entsprechendes gilt bei Leistungen.
Zahlungsstrom siehe Cashflow
Zeitnahe Erstellung Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle § 90 Absatz 3 Satz von Aufzeichnungen sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitlichen Zusam- 3 AO menhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt wurden. Sie § 3 Absatz 1 gelten als noch zeitnah erstellt, wenn sie innerhalb von GAufzV; VWG sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt Verfahren, werden, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat. Tz. 3.4.8.2
Zweiseitige Methode Als „zweiseitige Methode“ wird vor allem die geschäfts- „two-sided method“ vorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode bezeichnet. Die Anwendung einer „zweiseitigen Methode“ erfordert - neben den Informationen über das inländische Unternehmen - auch detaillierte Informationen über das ausländische verbundene Unternehmen, das einer der Beteiligten des Geschäftsvorfalls ist (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.21). Ohne detaillierte Informationen über die Beteiligten eines Geschäftsvorfalls kann keine Aufteilung des insgesamt aus dem Geschäftsvorfall erzielten Gewinns erfolgen.