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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in den Fällen der sogenannten passiven Entstrickung Folgendes:
Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, § 12 Absatz 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus. Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden – sogenannte passive Entstrickung; zum Beispiel infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens, welches eine mit Artikel 13 Absatz 4 OECD-Musterabkommen vergleichbare Regelung enthält.
In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens ein. Bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg vom 23. April 2012 (BGBl. II S. 1403, BStBl I 2015 S. 7) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2014, 0 Uhr, und bezogen auf das revidierte
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien vom 3. Februar 2011 (BGBl. II 2012 S. 18, BStBl I 2013 S. 349) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2013, 0 Uhr.
Auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) wird hingewiesen (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289 und vom 18. Juli 2018, BStBl I S. 815).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.