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Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona- Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2021
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Seite 2 Vorbemerkungen
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. 4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 30. Juni 2021
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt Steuersatz Steuersatz
€ € €
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei/Metzgerei 637 255 892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 731 376 1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.247 443 1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155 209
Café und Konditorei 637 269 906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier 302 41 343 (Eh.) Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 617 309 926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 141 121 262 Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Juli bis 31. Dezember 2021
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt Steuersatz Steuersatz
€ € €
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei/Metzgerei 637 255 892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 731 376 1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.247 443 1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155 209
Café und Konditorei 637 269 906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier 302 41 343 (Eh.) Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 617 309 926
141 121 262 Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (GZ: IV A 8 -S 1547/19/10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.