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Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Mit dem beigefügten Schreiben habe ich für das Bundesministerium der Finanzen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht zu verwenden beabsichtigt.
Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Absatz 8 PStTG). Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.
Seite 2 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Zuständigen Behörden FAX der Mitgliedstaaten der Europäischen Union E-MAIL im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie DATUM 27. Juni 2023 2011/16/EU
nachrichtlich:
Europäische Kommission GD Steuern und Zollunion TAXUD DAC7 Team
BETREFF Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021; Notifikation gem. Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/16/EU ANLAGEN 1 GZ IV B 6 - S 1316/21/10019 :033 DOK 2023/0553804 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben notifiziere ich für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ihnen als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/16/EU, dass die zuständige Behörde Deutschlands die Verwendung der Kennung des Finanzkontos nicht beabsichtigt. - courtesy translation -
Dear colleagues,
I am writing on behalf of the competent authority of the Federal Republic of Germany to notify you, the competent authorities of the Member States of the European Union, pursuant to Article 8ac(2)(h) of Council Directive 2011/16/EU that the competent authority of Germany does not intend to use the financial account identifier.
Yours sincerely
Bruns
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.