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Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sieht vor, dass die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen darf, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird.
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise neu erstellt.
Seite 2 Der zum Nachweis über die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat vorgesehene Vordruck „Gre-1“ wurde überarbeitet. Der Vordruck ersetzt den mit BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) veröffentlichten Vordruck „Gre-1“.
Als Nachweis über die Ansässigkeit eines im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängers in Deutschland, welcher Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems bezieht, ist der neu erstellte Vordruck „Gre-4“ zu verwenden. Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern verwenden als Nachweis über ihre Ansässigkeit in Deutschland den neu erstellten Vordruck „Gre-5“. Bei Vorlage dieser Bescheinigung darf die Schweizer Vorsorgeeinrichtung abweichend vom innerstaatlichen Recht der Schweiz eine Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent einbehalten.
Das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl. II 1993 S. 1886) sieht vor, dass der Arbeitgeber die Tage der Nichtrückkehr bescheinigt und die für den Arbeitsort zuständige Finanzbehörde die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk versieht. Als Bescheinigung ist hierzu der von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft überarbeitete Vordruck „Gre-3“ zu verwenden. Zur Dokumentation der Tage der Nichtrückkehr in den Ansässigkeitsstaat kann das abgestimmte, jedoch unverbindliche Muster „Anlage zu Gre-3“ verwendet werden.
Die Vordrucke sind ab dem Kalenderjahr 2024 zu verwenden.
Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) ist ab dem Kalenderjahr 2024 nicht mehr anzuwenden.
An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Ich (Name, Vorname)
geb. am in
Beruf
erkläre,
1. dass ich in
bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
seit dem beschäftigt bin, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe, zu dem ich regelmäßig von meinem Arbeitsort zurückkehre.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort ansässig ist.
Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite.
Gre-1 a Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023 – 2 – Erläuterungen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben.
2. Um eine Begrenzung dieser Abzugsteuer auf 4,5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muss der Grenzgänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen: – bei Arbeitsaufnahme – bei Arbeitgeberwechsel. 3. In Fällen der Wohnsitzverlegung in die Schweiz: Eine Begrenzung der Abzugsteuer durch den deutschen Arbeitgeber kommt trotz Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-1“ nicht in Betracht, wenn der Beschäftigte als „Abwanderer“ i. S. des Artikels 4 Absatz 4 DBA Deutschland/Schweiz und weiterhin als Grenzgänger anzusehen ist (vgl. Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA Deutschland/Schweiz). Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitslohn dem regulären deutschen Lohnsteuerabzug; wegen der Grenzgängereigenschaft besteuert die Schweiz ebenfalls den Arbeitslohn. Die Schweizer Steuer kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet werden. Hierfür ist beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung oder ein Freibetrag in sinngemäßer Anwendung des § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) zu beantragen.
4. Eine Begrenzung der Abzugsteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllen wird. Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahrs verpflichtet, die Nacherhebung der regulären Steuer sicherzustellen.
5. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im Wohnsitzstaat zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt II die dritte Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber übergibt und die andere behält. 6. a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend von § 38a EStG in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich nach §§ 38a ff. EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall sind §§ 38 ff. EStG anzuwenden.
b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
7. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständigen Steuerbehörde erteilt.
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom 19.09.1994 (BStBl. 1994 I S. 683, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht > Länder > Deutschland > Verständigungsvereinbarungen), das BMF-Schreiben vom 07.07.1997 (BStBl. 1997 I S. 723), das BMF-Schreiben vom 18.12.2014 (BStBl. 2015 I S. 22) und das BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (BStBl. 2022 I S. 1227) hingewiesen.
9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Interseiten bereitgestellt.
An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Ich (Name, Vorname)
geb. am in
Beruf
erkläre,
1. dass ich in
bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
seit dem beschäftigt bin, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe, zu dem ich regelmäßig von meinem Arbeitsort zurückkehre.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort ansässig ist.
Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite.
Gre-1 b Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023 – 2 – Erläuterungen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben.
2. Um eine Begrenzung dieser Abzugsteuer auf 4,5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muss der Grenzgänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen: – bei Arbeitsaufnahme – bei Arbeitgeberwechsel. 3. In Fällen der Wohnsitzverlegung in die Schweiz: Eine Begrenzung der Abzugsteuer durch den deutschen Arbeitgeber kommt trotz Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-1“ nicht in Betracht, wenn der Beschäftigte als „Abwanderer“ i. S. des Artikels 4 Absatz 4 DBA Deutschland/Schweiz und weiterhin als Grenzgänger anzusehen ist (vgl. Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA Deutschland/Schweiz). Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitslohn dem regulären deutschen Lohnsteuerabzug; wegen der Grenzgängereigenschaft besteuert die Schweiz ebenfalls den Arbeitslohn. Die Schweizer Steuer kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet werden. Hierfür ist beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung oder ein Freibetrag in sinngemäßer Anwendung des § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) zu beantragen.
4. Eine Begrenzung der Abzugsteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllen wird. Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahrs verpflichtet, die Nacherhebung der regulären Steuer sicherzustellen.
5. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im Wohnsitzstaat zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt II die dritte Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber übergibt und die andere behält. 6. a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend von § 38a EStG in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich nach §§ 38a ff. EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall sind §§ 38 ff. EStG anzuwenden.
b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
7. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständigen Steuerbehörde erteilt.
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom 19.09.1994 (BStBl. 1994 I S. 683, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht > Länder > Deutschland > Verständigungsvereinbarungen), das BMF-Schreiben vom 07.07.1997 (BStBl. 1997 I S. 723), das BMF-Schreiben vom 18.12.2014 (BStBl. 2015 I S. 22) und das BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (BStBl. 2022 I S. 1227) hingewiesen.
9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Interseiten bereitgestellt.
An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Ich (Name, Vorname)
geb. am in
Beruf
erkläre,
1. dass ich in
bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
seit dem beschäftigt bin, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe, zu dem ich regelmäßig von meinem Arbeitsort zurückkehre.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort ansässig ist.
Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite.
Gre-1 c Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023 – 2 –
Finanzamt Steuer-IdNr. / AHVN13:
Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen) Namenszeichen / Datum
1. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird erteilt. Zur Post am:
2. 1. und 2. Ausfertigung absenden.
3. Der Grenzgänger Erledigt: a) ist bereits unter der St.-Nr. erfasst. Erledigt:
b) ist steuerlich noch nicht erfasst, St.-Nr. zuteilen. Erledigt:
c) Vorauszahlungen festsetzen. Erledigt: 4. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht zu erteilen. (Begründung vgl. Ablehnungsbescheid) Erledigt:
5. Es ist ein formloser Ablehnungsbescheid zu erteilen.
6. Zu den Akten / Wiedervorlage I. A.
(Namenszeichen / Datum)
1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonale Steueramt An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Die Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
bescheinigt hiermit, dass
(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)
als Grenzgänger beschäftigt ist und als (berufliche Tätigkeit)
im Jahr
an Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Die o. g. Person war im o. g. Jahr
□ ganzjährig beschäftigt. □ von bis beschäftigt. □ als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt: Prozent. L_J Anzahl der Arbeitstage je Woche oder L_JL_J Anzahl der Arbeitstage je Monat
(Ort, Datum) (Firmenstempel, Unterschrift)
Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen: Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
Gre-3 a Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023 Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr
1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grundlage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung des Arbeitslohns” beifügen.
2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheinigen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgegeben wird.
Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Hinweis 1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/ Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. 2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
Finanzamt Steuer-IdNr.:
Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen) Namenszeichen / Datum
1. Prüfung der 60-Tage-Grenze lt. Einzelaufstellung Erledigt: (bei unterjährier Beschäftigung im anderen Staat ist die Grenze zeitanteilig zu kürzen) Erledigt:
nein (ggf. kurze Begründung)
ja
3. Zu den Akten / Wiedervorlage I. A.
(Namenszeichen / Datum)
2. Ausfertigung für den Arbeitgeber An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Die Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
bescheinigt hiermit, dass
(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)
als Grenzgänger beschäftigt ist und als (berufliche Tätigkeit)
im Jahr
an Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Die o. g. Person war im o. g. Jahr
□ ganzjährig beschäftigt. □ von bis beschäftigt. □ als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt: Prozent. L_J Anzahl der Arbeitstage je Woche oder L_JL_J Anzahl der Arbeitstage je Monat
(Ort, Datum) (Firmenstempel, Unterschrift)
Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen: Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
Gre-3 b Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023 Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr
1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grundlage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung des Arbeitslohns” beifügen.
2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheinigen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgegeben wird.
Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Hinweis 1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/ Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. 2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
3. Ausfertigung für das Finanzamt / Kantonale Steueramt An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Die Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
bescheinigt hiermit, dass
(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)
als Grenzgänger beschäftigt ist und als (berufliche Tätigkeit)
im Jahr
an Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Die o. g. Person war im o. g. Jahr
□ ganzjährig beschäftigt. □ von bis beschäftigt. □ als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt: Prozent. L_J Anzahl der Arbeitstage je Woche oder L_JL_J Anzahl der Arbeitstage je Monat
(Ort, Datum) (Firmenstempel, Unterschrift)
Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen: Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
Gre-3 c Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023 Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr
1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grundlage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung des Arbeitslohns” beifügen.
2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheinigen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgegeben wird.
Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Hinweis 1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/ Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. 2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
4. Ausfertigung für den Grenzgänger An das Steuer-IdNr. / AHVN13: Finanzamt / Kantonale Steueramt
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Die Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
bescheinigt hiermit, dass
(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)
als Grenzgänger beschäftigt ist und als (berufliche Tätigkeit)
im Jahr
an Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Die o. g. Person war im o. g. Jahr
□ ganzjährig beschäftigt. □ von bis beschäftigt. □ als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt: Prozent. L_J Anzahl der Arbeitstage je Woche oder L_JL_J Anzahl der Arbeitstage je Monat
(Ort, Datum) (Firmenstempel, Unterschrift)
Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen: Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
Gre-3 d Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023 Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr
1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grundlage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung des Arbeitslohns” beifügen.
2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheinigen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgegeben wird.
Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Hinweis 1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/ Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. 2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuer-IdNr. / AHVN13: – Muster – Lfd. Nr. der Anlage Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung des Arbeitslohns (Bitte ausfüllen bzw. ankreuzen)
Jahr Name Beschäftigungszeitraum vom bis
Liegt im betroffenen Zeitraum Heimarbeit vor? Nein ja Falls ja, Gesamtzahl der Heimarbeitstage
Für Zuweisung des Besteuerungsrechts des Arbeitslohns nach Artikel 15 Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz anhand der Tätigkeitstage/Anzahl der Gesamtarbeitstage: Tage tatsächliche Arbeitstage: (max. 240 Tage bei 5-Tage-Woche; max. 280 Tage bei 6-Tage-Woche)
lfd. vom bis Dienstreise mitÜbernachtung Ort Nr. (TT,MM) (TT,MM) (X) (Ort der Tätigkeit) Staat Anzahl der Nicht-rückkehrtageAnzahl der Tätig-keitstage im Staatdes ArbeitgebersAnzahl der Tätig-keitstage im An-sässigkeitsstaatund Drittstaat Bemerkung/Reisegrund
Summe (Zwischensumme)
Anlage zu Gre-3 Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung des Arbeitslohns Juli 2023 Nr.lfd.
(TT,MM) vom
(TT,MM) bis
(X) Dienstreise mit Übernachtung
(Ort der Tätigkeit)
Ort
Übertrag (Zwischensumme)
Staat
Summe
Anzahl der Nichtrückkehrtage
Anzahl der Tätigkeitstage im Staat des Arbeitgebers
Anzahl der Tätigkeitstage im Ansässigkeitsstaat und Drittstaat
Bemerkung/Reisegrund 1. Ausfertigung für die Vorsorgeeinrichtung
An das Steuer-IdNr.: Finanzamt
Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 19 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Ich (Name, Vorname)
geb. am AHV-Nr.
erkläre, 1. dass ich von der Vorsorgeeinrichtung (Name und Anschrift der Vorsorgeeinrichtung der Säule 2)
seit dem Leistungen aus beruflicher Vorsorge erhalte, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe und in den letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Kalederjahren) meiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend als Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des DBA Deutschland/Schweiz beschäftigt war.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meiner Angaben der oben genannten Vorsorgeeinrichtung und der Steuerbehörde mitzuteilen.
4. Wird in der Schweiz eine unselbständige Arbeit ausgeübt, für die eine „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger“ beantragt, ausgestellt oder verlängert wurde?
Ja Nein
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass die oben bezeichnete Person an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort im Sinne von Artikel 4 DBA Deutschland/Schweiz ansässig ist und dass die unter Abschnitt I.2 und I.4 gemachten Angaben nach Kenntnis der Steuerbehörde zutreffen.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer des Leistungsbezuges der oben genannten Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch bis zu
einem Wohnsitzwechsel oder für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a i. V. m. Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/ Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite. Gre-4 a Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger Juli 2023 – 2 – Erläuterungen
1. Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst gelten als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz gewährt.
2. Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz hat Deutschland als Ansässigkeitssstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz ist. Der Steuerabzug ist in der Schweiz nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor Zufluss einer Leistung eine Ausfertigung dieser Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen, die beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Für Steuerabzüge, bei denen die Beschränkung nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz nicht erfolgte, weil die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem vorliegenden Formular nicht vorlag, kann ein teilweiser Rückerstattungsantrag mit dem entsprechenden dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
3. Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume seiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung aus, sofern die überwiegene Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode vorgelegen hat.
4. Der Vergütungsempfänger füllt jeweis den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen dem für ihn örtlich zuständigen Finanzamt vor. Dieses behält nach Erteilung der Bescheingigung in Abschnitt II die dritte Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Vergütungsempfänger zurück, der die erste Ausfertigung seiner Schweizer Vorsorgeeinrichtung übergibt und die andere behält.
5. Die Schweizer Vorsorgeeinrichtung hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v.H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
6. Diese Bescheinigung gilt für die gesamte Laufzeit der Vorsorgeleistungen, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel des Leistungsempfängers. Im Fall einer teilweisen Pensionierung gilt die Ansässigkeitsbescheinigung für ein Jahr.
7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepulik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.12.2006, (BStBl. 2017 I S. 31, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht>Länder>Deutschland>Verständigungsvereinbarungen) hingewiesen.
8. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Sinne des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
An das Steuer-IdNr.: Finanzamt
Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 19 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Ich (Name, Vorname)
geb. am AHV-Nr.
erkläre, 1. dass ich von der Vorsorgeeinrichtung (Name und Anschrift der Vorsorgeeinrichtung der Säule 2)
seit dem Leistungen aus beruflicher Vorsorge erhalte, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe und in den letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Kalederjahren) meiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend als Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des DBA Deutschland/Schweiz beschäftigt war.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meiner Angaben der oben genannten Vorsorgeeinrichtung und der Steuerbehörde mitzuteilen.
4. Wird in der Schweiz eine unselbständige Arbeit ausgeübt, für die eine „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger“ beantragt, ausgestellt oder verlängert wurde?
Ja Nein
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass die oben bezeichnete Person an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort im Sinne von Artikel 4 DBA Deutschland/Schweiz ansässig ist und dass die unter Abschnitt I.2 und I.4 gemachten Angaben nach Kenntnis der Steuerbehörde zutreffen.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer des Leistungsbezuges der oben genannten Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch bis zu
einem Wohnsitzwechsel oder für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a i. V. m. Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/ Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite. Gre-4 b Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger Juli 2023 – 2 – Erläuterungen
1. Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst gelten als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz gewährt.
2. Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz hat Deutschland als Ansässigkeitssstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz ist. Der Steuerabzug ist in der Schweiz nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor Zufluss einer Leistung eine Ausfertigung dieser Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen, die beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Für Steuerabzüge, bei denen die Beschränkung nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz nicht erfolgte, weil die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem vorliegenden Formular nicht vorlag, kann ein teilweiser Rückerstattungsantrag mit dem entsprechenden dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
3. Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume seiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung aus, sofern die überwiegene Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode vorgelegen hat.
4. Der Vergütungsempfänger füllt jeweis den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen dem für ihn örtlich zuständigen Finanzamt vor. Dieses behält nach Erteilung der Bescheingigung in Abschnitt II die dritte Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Vergütungsempfänger zurück, der die erste Ausfertigung seiner Schweizer Vorsorgeeinrichtung übergibt und die andere behält.
5. Die Schweizer Vorsorgeeinrichtung hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v.H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
6. Diese Bescheinigung gilt für die gesamte Laufzeit der Vorsorgeleistungen, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel des Leistungsempfängers. Im Fall einer teilweisen Pensionierung gilt die Ansässigkeitsbescheinigung für ein Jahr.
7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepulik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.12.2006, (BStBl. 2017 I S. 31, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht>Länder>Deutschland>Verständigungsvereinbarungen) hingewiesen.
8. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Sinne des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
An das Steuer-IdNr.: Finanzamt
Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 19 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
Ich (Name, Vorname)
geb. am AHV-Nr.
erkläre, 1. dass ich von der Vorsorgeeinrichtung (Name und Anschrift der Vorsorgeeinrichtung der Säule 2)
seit dem Leistungen aus beruflicher Vorsorge erhalte, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe und in den letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Kalederjahren) meiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend als Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des DBA Deutschland/Schweiz beschäftigt war.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meiner Angaben der oben genannten Vorsorgeeinrichtung und der Steuerbehörde mitzuteilen.
4. Wird in der Schweiz eine unselbständige Arbeit ausgeübt, für die eine „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger“ beantragt, ausgestellt oder verlängert wurde?
Ja Nein
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass die oben bezeichnete Person an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort im Sinne von Artikel 4 DBA Deutschland/Schweiz ansässig ist und dass die unter Abschnitt I.2 und I.4 gemachten Angaben nach Kenntnis der Steuerbehörde zutreffen.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer des Leistungsbezuges der oben genannten Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch bis zu
einem Wohnsitzwechsel oder für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a i. V. m. Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/ Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite. Gre-4 c Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger Juli 2023 – 2 – Finanzamt Steuer-IdNr.:
Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen) Namenszeichen / Datum
1. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird erteilt.
a) Die Ansässigkeitsbescheinigung gilt bis Zur Post am:
2. 1. und 2. Ausfertigung absenden.
3. Der Grenzgänger Erledigt: a) ist bereits unter der St.-Nr. erfasst. Erledigt:
b) ist steuerlich noch nicht erfasst, St.-Nr. zuteilen. Erledigt:
c) Vorauszahlungen festsetzen. Erledigt: 4. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht zu erteilen. (Begründung vgl. Ablehnungsbescheid) Erledigt:
5. Es ist ein formloser Ablehnungsbescheid zu erteilen.
6. Zu den Akten / Wiedervorlage I. A.
(Namenszeichen / Datum)
1. Ausfertigung für die Vorsorgeeinrichtung An das Finanzamt Steuer-IdNr.:
1 1 1 1
Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 19 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz I. Angaben zur zum Bezug von Versorgungsleistungen berechtigten Person
(PLZ, Ort)
(PLZ, Ort)
(PLZ, Ort)
IV. Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen Ich erkläre, dass ich von der vorgenannten Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt II.) Leistungen als Hinterbliebene/r erhalte. Zudem bestätige ich, dass ich meinen Wohnsitz an der vorgenannten Adresse (Abschnitt I.3.) habe. Ich verpflichte mich, jede Änderung meiner Angaben der vorgenannten Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt II.) und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Gre-5 a Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern Juli 2023 –2– V. Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerbehörde
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass die oben bezeichnete Person in Abschnitt I.1. an dem in Abschnitt I.3. angegebenen Ort im Sinne von Artikel 4 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/Schweiz ansässig ist.
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der unter Abschnitt III. aufgeführten verstorbenen Person eine „Ansässigkeitsbescheinigung für (ehemals) im öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz“ von ihrer örtlich zuständigen Steuerbehörde erteilt wurde.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer des Leistungsbezuges von der oben genannten Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a i. V. m. Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/ Schweiz erhoben.
Erläuterungen
1. Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst oder deren Hinterbliebene gelten als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz gewährt.
2. Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz hat Deutschland als Ansässigkeitssstaat des Hinterbleibenen vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn die verstorbene Person Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz war. Der Steuerabzug ist in der Schweiz nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor Zufluss einer Leistung eine Ausfertigung dieser Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen, die beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Für Steuerabzüge, bei denen die Beschränkung nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz nicht erfolgte, weil die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem vorliegenden Formular nicht vorlag, kann ein teilweiser Rückerstattungsantrag mit dem entsprechenden dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
3. Lag während der aktiven Tätigkeitsphase der verstorbenen Person nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob sie innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume ihrer aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung aus, sofern die überwiegene Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode für die verstorbene Person vorgelegen hat.
4. Der Vergütungsempfänger füllt jeweis den Abschnitt I bis IV der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen dem für ihn örtlich zuständigen Finanzamt vor. Dieses behält nach Erteilung der Bescheingigung in Abschnitt V die dritte Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Vergütungsempfänger zurück, der die erste Ausfertigung seiner Schweizer Vorsorgeeinrichtung übergibt und die andere behält.
5. Die Schweizer Vorsorgeeinrichtung hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
6. Diese Bescheinigung gilt für die gesamte Laufzeit der Vorsorgeleistungen, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel des Leistungsempfängers. Im Fall einer teilweisen Pensionierung gilt die Ansässigkeitsbescheinigung für ein Jahr.
7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepulik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.12.2016, (BStBl 2017 I S. 31) und vom 27.07.2018 (BStBl 2018 I S.977, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht>Länder>Deutschland>Verständigungsvereinbarungen) hingewiesen.
8. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Sinne des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
2. Ausfertigung für den Vergütungsempfänger An das Finanzamt Steuer-IdNr.:
1 1 1 1
Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 19 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz I. Angaben zur zum Bezug von Versorgungsleistungen berechtigten Person
(PLZ, Ort)
(PLZ, Ort)
(PLZ, Ort)
IV. Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen Ich erkläre, dass ich von der vorgenannten Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt II.) Leistungen als Hinterbliebene/r erhalte. Zudem bestätige ich, dass ich meinen Wohnsitz an der vorgenannten Adresse (Abschnitt I.3.) habe. Ich verpflichte mich, jede Änderung meiner Angaben der vorgenannten Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt II.) und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Gre-5 b Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern Juli 2023 –2– V. Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerbehörde
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass die oben bezeichnete Person in Abschnitt I.1. an dem in Abschnitt I.3. angegebenen Ort im Sinne von Artikel 4 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/Schweiz ansässig ist.
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der unter Abschnitt III. aufgeführten verstorbenen Person eine „Ansässigkeitsbescheinigung für (ehemals) im öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz“ von ihrer örtlich zuständigen Steuerbehörde erteilt wurde.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer des Leistungsbezuges von der oben genannten Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a i. V. m. Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/ Schweiz erhoben.
Erläuterungen
1. Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst oder deren Hinterbliebene gelten als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz gewährt.
2. Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz hat Deutschland als Ansässigkeitssstaat des Hinterbleibenen vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn die verstorbene Person Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz war. Der Steuerabzug ist in der Schweiz nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA Deutschland/Schweiz zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor Zufluss einer Leistung eine Ausfertigung dieser Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen, die beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Für Steuerabzüge, bei denen die Beschränkung nach Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz nicht erfolgte, weil die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem vorliegenden Formular nicht vorlag, kann ein teilweiser Rückerstattungsantrag mit dem entsprechenden dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
3. Lag während der aktiven Tätigkeitsphase der verstorbenen Person nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob sie innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume ihrer aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung aus, sofern die überwiegene Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode für die verstorbene Person vorgelegen hat.
4. Der Vergütungsempfänger füllt jeweis den Abschnitt I bis IV der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen dem für ihn örtlich zuständigen Finanzamt vor. Dieses behält nach Erteilung der Bescheingigung in Abschnitt V die dritte Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Vergütungsempfänger zurück, der die erste Ausfertigung seiner Schweizer Vorsorgeeinrichtung übergibt und die andere behält.
5. Die Schweizer Vorsorgeeinrichtung hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
6. Diese Bescheinigung gilt für die gesamte Laufzeit der Vorsorgeleistungen, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel des Leistungsempfängers. Im Fall einer teilweisen Pensionierung gilt die Ansässigkeitsbescheinigung für ein Jahr.
7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepulik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.12.2016, (BStBl 2017 I S. 31) und vom 27.07.2018 (BStBl 2018 I S.977, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht>Länder>Deutschland>Verständigungsvereinbarungen) hingewiesen.
8. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Sinne des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.
3. Ausfertigung für das Finanzamt An das Finanzamt Steuer-IdNr.:
1 1 1 1
Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 19 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz I. Angaben zur zum Bezug von Versorgungsleistungen berechtigten Person
(PLZ, Ort)
(PLZ, Ort)
(PLZ, Ort)
IV. Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen Ich erkläre, dass ich von der vorgenannten Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt II.) Leistungen als Hinterbliebene/r erhalte. Zudem bestätige ich, dass ich meinen Wohnsitz an der vorgenannten Adresse (Abschnitt I.3.) habe. Ich verpflichte mich, jede Änderung meiner Angaben der vorgenannten Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt II.) und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Gre-5 c Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern Juli 2023 –2– V. Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerbehörde
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass die oben bezeichnete Person in Abschnitt I.1. an dem in Abschnitt I.3. angegebenen Ort im Sinne von Artikel 4 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/Schweiz ansässig ist.
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der unter Abschnitt III. aufgeführten verstorbenen Person eine „Ansässigkeitsbescheinigung für (ehemals) im öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/Schweiz“ von ihrer örtlich zuständigen Steuerbehörde erteilt wurde.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer des Leistungsbezuges von der oben genannten Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch bis zu einem Wohnsitzwechsel.
(Bezeichnung der Steuerbehörde) (Dienstsiegel)
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a i. V. m. Artikel 19 Absatz 5 des DBA Deutschland/ Schweiz erhoben.
Finanzamt Steuer-IdNr.:
1 1 1 1
Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen) Namenszeichen / Datum Geprüft:
1. Ansässigkeit des Vergütungsempfängers/der hinterbliebenen Person geprüft Geprüft:
2. Überwiegende Grenzgängereigenschaft der verstorbenen Person geprüft Zur Post am:
3. 1. und 2. Ausfertigung absenden.
4. Die hinterbliebene Person Erledigt: a) ist bereits unter der St.-Nr. □ erfasst. Erledigt:
b) ist steuerlich noch nicht erfasst, St.-Nr. zuteilen. □ Erledigt:
c) Vorauszahlungen festsetzen. □ Erledigt: 5. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht zu erteilen. (Begründung vgl. Ablehnungsbescheid) Erledigt:
6. Es ist ein formloser Ablehnungsbescheid zu erteilen.
7. Zu den Akten / Wiedervorlage I. A.
(Namenszeichen / Datum)
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.