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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird - in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 9. Juni 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:002, sowie - in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:003, nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe
„Zeuginnen und Zeugen Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“
angefügt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht