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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben. 2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: „Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“ 3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: „Zeitlicher Anwendungsbereich Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“ Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
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