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Kapitel J. Finanzierungsbeziehungen
Unterkapitel J.1. Allgemein
3.121 Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen sind die Grundsätze des Kapitels X der Anlage 1 in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3d und § 1 Abs. 3e AStG anzuwenden.
3.122 Wie auch bei anderen unternehmensgruppeninternen Geschäftsbeziehungen hat die sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen.
Unterkapitel J.2. Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG)
3.123 Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Finanzierungen mit Fremdkapital. Ob und inwieweit eine relevante Finanzierungsbeziehung vorliegt, muss im Lichte der jeweiligen Gegebenheiten bezogen auf den tatsächlichen Geschäftsvorfall untersucht werden (Kapitel X, Tz. 10.4, 10.6, 10.8 und 10.11 der Anlage 1).
3.124 Die wesentlichen Kriterien sind das glaubhaft erwartete Erbringen bzw. Bedienen können des Kapitaldienstes (insbesondere in Form von Zins- und Tilgungsleistungen) seitens des Schuldners und die ernstliche Abrede der Überlassung von Kapital auf Zeit (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AStG). Mithin gilt es insbesondere festzustellen, ob von Anfang an ausreichende Vermögenswerte oder Zahlungsflüsse zu erwarten sind, um den Darlehensgeber zu befriedigen; d.h. die mit dem überlassenen Kapital erworbenen Vermögenswerte oder andere Vermögenswerte des Schuldners können in die Betrachtung einzubeziehen sein. Die Überlassung des Kapitals ist nicht schon deswegen fremdunüblich, weil eine Anschlussfinanzierung notwendig wird. Dies ist in der Gesamtschau der Verhältnisse zu beurteilen. Weitere Indikatoren sind das Vorhandensein eines festen Rückzahlungstermins (vgl. auch BFH v. 6.11.2003 IV R 10/01, BStBl. II 2004, 416 und BFH v. 17.12.2014 I R 23/13, Rz 26, BStBl. II 2016, 261), die Verpflichtung und die Modalitäten zur Zahlung von Zinsen, das Recht auf Durchsetzung der Kapital- und Zinszahlung sowie die Fähigkeit des Empfängers der finanziellen Mittel, Darlehen unter vergleichbaren Bedingungen von unabhängigen Dritten aufzunehmen (Kapitel X, Tz. 10.12 der Anlage 1).
3.125 Das schließt die Fremdüblichkeit besonders risikobehafteter Finanzierungsbeziehungen, die beispielsweise im Bereich der Start-up-Finanzierung marktüblich sind, nicht aus. So erfolgen beispielsweise Finanzierungen in der Frühphase von Unternehmen, wenn deren Risiken, aber auch deren Wachstumschancen, besonders hoch sind.
3.126 Die Finanzierung muss auch wirtschaftlich benötigt worden sein (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 Buchst.
b) AStG). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird [bei der Finanzierung einer Investition] kein Fremdkapital am Markt aufnehmen, wenn damit nicht wenigstens eine begründete Aussicht auf eine Rendite besteht, die die Finanzierungskosten deckt. Grundsätzlich ist dabei von einer Nachsteuerbetrachtung auszugehen, es sei denn, dass in der Unternehmensgruppe einheitlich auf Basis von Vorsteuergrößen die Analyse vorgenommen wird. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde dabei auch analysieren, welche realistischen Handlungsalternativen für den Darlehensnehmer zur Verfügung stehen.
3.127 Die Verwendung des Fremdkapitals muss zudem im Einklang mit dem Unternehmenszweck stehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird bemüht sein, das Kapital für den Zweck des Unternehmens einzusetzen. Eine Anlage auf dem Tagesgeldkonto oder eine Einlage in einen unternehmensgruppeninternen Cash Pool, insbesondere wenn damit keine höhere Rendite erwartet wird, ist regelmäßig nicht vereinbar mit dem Kerngeschäft des Unternehmens. Eine Darlehensaufnahme für Zwecke einer Gewinnausschüttung widerspricht grundsätzlich nicht dem Unternehmenszweck.
3.128 Der wirtschaftliche Bedarf und die Verwendung des Kapitals hängen regelmäßig miteinander zusammen. Nimmt beispielsweise ein Unternehmen Kapital bei einer nahestehenden Person auf, um eine Akquisition zu finanzieren, so wird es grundsätzlich fremdüblich sein, mit einem Kapitalpuffer zu planen und diesen kurzfristig beispielsweise im unternehmensgruppeninternen Cash Pool anzulegen.
3.129 Der Steuerpflichtige hat die in § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Zur Glaubhaftmachung gehört, dass die konkreten Umstände substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien erfüllt werden. Der Steuerpflichtige hat demzufolge aufzuzeigen, • ob und wie der Kapitaldienst erbracht werden kann (bspw. anhand einer Prognoserechnung, die auch eine Anschlussfinanzierung einschließen kann), • dass der Kapitaldienst wie vereinbart erbracht wird und • welcher Zweck mit dem überlassenen Kapital verfolgt und wie das Kapital verwendet wird.
3.130 Soweit der Steuerpflichtige die Erfüllung der Voraussetzungen nicht glaubhaft machen kann, entspricht die Finanzierungsbeziehung entsprechend dem § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Gemäß § 1 Abs. 1 AStG ist die durch die Finanzierungsbeziehung verursachte Minderung der Einkünfte in Höhe des fremdunüblichen Teils rückgängig zu machen (vgl. Tz. 10.13 der Anlage 1).
3.131 § 41 AO bleibt unberührt.
Unterkapitel J.3. Fremdüblicher Zinssatz (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG)
3.132 Bei der Bemessung der Vergütung für eine Kapitalüberlassung (Zinssatz) ist neben anderen Faktoren, wie beispielsweise Zweck des Darlehens, regulatorischen Rahmenbedingungen, Laufzeit, Währungsrisiken, ESG-Risiken, Darlehensvolumen oder Besicherung, insbesondere das konkrete Debitorenrisiko des Darlehensnehmers (Bonität) zu berücksichtigen (vgl. auch Kapitel X, Tz. 10.88-10.108 der Anlage 1).
3.133 Gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG ist grundsätzlich die Bonität der Unternehmensgruppe maßgebend, es sei denn die Bonität des betreffenden Darlehensnehmers ist besser. Dabei reflektiert die Bonität der Unternehmensgruppe das (Kreditausfall-)Risiko, welches in einer Unternehmensgruppe besteht und ein Marktakteur bei einer Kapitalüberlassung an eine einzelne oder mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe eingeht. Im Grundsatz richtet sich somit der zu bestimmende Zinssatz nach der Kreditwürdigkeit der gesamten Unternehmensgruppe.
3.134 Das Rating der Unternehmensgruppe basiert vornehmlich auf dem Abschluss der Unternehmensgruppe sowie der Planung für die Unternehmensgruppe. Gleichbedeutend mit dem Rating der Unternehmensgruppe ist auch das Rating des Konzerns.
3.135 Sollte die Unternehmensgruppe über ein Rating gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung verfügen, ist dieses Rating zu verwenden. Private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind, sind hierzu nachrangig zu verwenden. Ein Rating kann auch mittels einer am Markt üblichen Ratingsoftware erstellt werden. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall jedoch zu dokumentieren, wie qualitative Faktoren beim Rating sachgerecht berücksichtigt wurden.
3.136 Sollte die Unternehmensgruppe über kein Rating verfügen, kann auch auf ein bestehendes Rating der obersten Gruppengesellschaft abgestellt werden. Sollte die oberste Gruppengesellschaft über kein Rating verfügen, kann aus Vereinfachungsgründen akzeptiert werden, dass ein Unternehmensgruppenrating auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe anhand der Finanzierungskosten der Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten bestimmt wird.
3.137 Nur wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass ein vom Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, kann dieses für die Bestimmung des Zinssatzes verwendet werden. Entsprechend müssen u.a. die Bonitätseinschätzung, inklusive der fremdüblichen quantitativen und qualitativen Faktoren, sowie die Effekte aus dem Bestehen der Unternehmensgruppe (Konzernrückhalt, vgl. Rz. 3.138) dargelegt werden.
3.138: = 3.126 der derzeitigen Fassung hier aufnehmen (Erläuterung zum Konzernrückhalt)
3.139 Bei der Analyse des Konzernrückhalts sind insbesondere folgende Aspekte einzubeziehen:
• Die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens für die Unternehmensgruppe; • Die wirtschaftliche und strategische Bedeutung des zu finanzierenden Projekts für die Unternehmensgruppe; • Die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen innerhalb der kommenden 12 Monate veräußert wird; • Trägt das Unternehmen wirtschaftlich zu einem signifikanten Anteil der Unternehmensgruppe bei; • Nutzt das Unternehmen den Namen und/oder die Marke der Unternehmensgruppe; • Trägt das Unternehmen zu bedeutenden Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe bei; • Ist das Unternehmen mit Produkten und/oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe betraut, die die höchsten Umsatzerlöse innerhalb Unternehmensgruppe erzielen; und • Ist das Unternehmen in für die Unternehmensgruppe wichtigen geografischen Märkten tätig.
3.140 Für die Bonitätseinschätzung ist auch das Funktions- und Risikoprofil des Darlehensnehmers zu berücksichtigen.
3.141 Ergebnis der Analyse ist die Feststellung, ob und inwieweit das Unternehmen für die Unternehmensgruppe strategisch bedeutend ist. Dies wirkt sich auf das Rating des konkreten Unternehmens entsprechend aus.
Strategische Bedeutung Erläuterung der (strategi- Potenzielle Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers für die schen) Bedeutung des Darlehensnehmers Unternehmensgruppe Top-down-Ansätze Kernbereich Integraler Bestandteil der aktu- Entspricht in etwa dem Kreellen Identität und der künfti- ditrating der Unternehmensgen Strategie der Unterneh- gruppe mensgruppe. Die Unternehmensgruppe wird dieses Unternehmen wahrscheinlich unter allen vorhersehbaren Umständen unterstützen. Sehr strategisch Fast integraler Bestandteil der In der Regel eine Stufe unter gegenwärtigen Identität und der dem Kreditrating der Unternehkünftigen Strategie der Unter- mensgruppe nehmensgruppe. Die Unternehmensgruppe wird wahrscheinlich diese Einheiten unterstützen. Bottom-up-Ansätze Strategisch wichtig Weniger integraler Bestandteil In der Regel drei Stufen über der Unternehmensgruppe als dem Einzelrating des Darlehochstrategische Einheiten. Der hensnehmers; begrenzt auf das Rest der Unternehmensgruppe Unternehmensgruppenrating. wird wahrscheinlich zusätzliche Liquidität bzw. Kapital zur Unterstützung bereitstellen. Einige Faktoren lassen jedoch Zweifel am Umfang der Unterstützung durch die Unternehmensgruppe aufkommen Mäßig /weniger strategisch Nicht wichtig genug, um eine In der Regel eine Stufe über zusätzliche Liquiditäts-, Kapi- dem Einzelrating tal- oder Risikotransfer durch den Rest der Unternehmensgruppe zu rechtfertigen. Dennoch besteht die Möglichkeit für eine gewisse Unterstützung durch die Unternehmensgruppe Nicht-strategisch Keine strategische Bedeutung In der Regel das Einzelrating für die Unternehmensgruppe. des Unternehmens Diese Unternehmen könnten kurz- bis mittelfristig verkauft werden
3.142 Im Hinblick auf die Erstellung des Ratings gilt Rz. 3.135 entsprechend. Damit der Nachweis seitens des Steuerpflichtigen erbracht werden kann, ist es erforderlich, dass
• in das Rating für den konkreten Darlehensnehmer qualitative sowie quantitative Faktoren sachgerecht einbezogen werden; • Verzerrungen durch Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen eliminiert und demzufolge nur fremdübliche Kennzahlen verwendet werden; • das Rating nachvollziehbar und reproduzierbar ist, und • die am Markt übliche Ratingmethodologie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung angewendet wird.
3.143-3.144: = 3.127-3.128 der derzeitigen Fassung hier aufnehmen (Wissensvorsprung + Besicherung)
3.145 Wendet die Unternehmensgruppe in Bezug auf alle Finanzierungsbeziehungen zum Inland (sowohl in- als auch outbound) das Rating der Unternehmensgruppe durchgängig an, so ist eine Vergütung für eine erhöhte Kreditwürdigkeit (siehe alte Rz. 3.129 [neu 3.150]) in Bezug auf die unternehmensgruppeninternen Finanzierungsbeziehungen ebenfalls nicht anzusetzen.
3.146 § 1 Abs. 3d ist nicht für Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Dies gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2023 wesentlich geändert oder über den 31. Dezember 2024 fortgeführt wird.
Unterkapitel J.4. Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung (§ 1 Abs. 3e AStG)
3.147 Die Bestimmung eines Fremdvergleichspreises für die Fremdkapitalüberlassung zwischen nahestehenden Personen richtet sich grundsätzlich nach der Preisvergleichsmethode (BFH, 18. Mai 2021, I R 4/17 BStBl II 2023 XXX). Entscheidende Vergleichbarkeitsfaktoren hierfür sind in Rz. 3.132 genannt. Sollte eine gruppenzugehörige Finanzierungsgesellschaft, die nicht über die Fähigkeit und die Befugnis, das Risiko dieses Finanzierungsgeschäfts zu kontrollieren oder es zu tragen, dazwischen geschaltet sein, steht ihr als Vergütung für die Vermittlung, die Hingabe bzw. Weiterreichung des Kapitals und die damit verbundene funktions- und risikoarme Dienstleistung nur eine risikolose Rendite zu (Tz. 1.100, 1.103, 1.108 bis 1.116, 10.25 der Anlage 1). Fallen demzufolge die Ausreichung des Darlehens und die tatsächliche Kontrolle der damit verbundenen Funktionen oder Risiken auseinander, liegt eine weitere Transaktion zwischen der Finanzierungsgesellschaft und der Gesellschaft, die die tatsächliche Kontrolle der mit der Ausreichung des Darlehens verbundenen Funktionen oder Risiken ausübt, vor (BFH, 18. Mai 2021, I R 4/17 BStBl II 2023 XXX). Maßgebend ist für diese Beurteilung das mit der Kapitalüberlassung verbundene Risiko. Ist letztere Gesellschaft eine inländische Gesellschaft, ist zu prüfen, welche Vergütung dieser zuzuordnen ist. Grundsätzlich bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem fremdüblichen Zinssatz und der risikolosen Rendite. Auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer beherrschten ausländischen Finanzierungsgesellschaft (BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl. 2023 I Sondernr. 1 S. 2) sowie auf die Dokumentationsverpflichtungen (§ 90 Absatz 3 AO, GAufzV, BMF- Schreiben vom 3. Dezember 2020, BStBl I 2020 S. 1325) und den Informationsaustausch im Rahmen der internationalen Verwaltungszusammenarbeit (BMF-Schreiben vom 17. August 2017, BStBl I 2017 S. 1228) wird hingewiesen.
3.148 An der in Rz. 3.147 beschriebenen Handhabe ändert § 1 Abs. 3e AStG nichts. § 1 Abs. 3e AStG beschreibt lediglich, dass die dort genannten Tätigkeiten, wie die Tätigkeit einer Finanzierungsgesellschaft, grundsätzlich als eine funktions- und risikoarme Dienstleistung anzusehen sind (Tz. 10.45, 10.46, 10.130 der Anlage 1). Finanzierungsfunktionen stellen in der Regel Unterstützungsfunktionen für das wertschöpfende Kerngeschäft dar (Tz. 10.45 der Anlage 1). Etwas anderes gilt, wenn die Finanzierungsfunktion eine Primärfunktion und damit Kernbestandteil des Wertschöpfungsmodells ist, wie etwa im Banken- oder Versicherungsbereich (Tz. 10.47 der Anlage 1). Die Verrechnungspreisbestimmung folgt der Systematik, die insbesondere in § 1 Abs. 3 AStG dargelegt ist.
3.149 Sollte eine der in § 1 Abs. 3e AStG genannten Tätigkeiten im Inland ausgeübt werden, folgt hieraus nicht, dass die zuständige Finanzbehörde für die Verrechnungspreisbestimmung von einer funktions- und risikoarmen Dienstleistung ausgehen muss. Sie kann ebenfalls anhand einer Funktions- und Risikoanalyse nachweisen, dass es sich bei der konkreten Tätigkeit nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt; die Dokumentationspflichten bleiben hiervon unberührt. An die Anforderungen des Nachweises sind dieselben Voraussetzungen zu stellen, wie für den Steuerpflichtigen. Hierzu gehört, dass die konkreten Umstände substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien erfüllt werden.
3.150 ff.: = 3.129 ff. der alten Fassung werden hier eingefügt (Vergütung für eine erhöhte Kreditwürdigkeit + Cash-Pool etc.)