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Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV - nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16. September 2005 (Amtsblatt I S. 1538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (Amtsblatt I S. 576), das Finanzamt „Saarbrücken I“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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